Verwerfung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Vergaberecht
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf verwirft den Eilantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis; eine Ausnahme besteht nur bei unmittelbarer Gefahr des Auftragsverlusts, die nur durch ein zeitliches Zuschlagsverbot abzuwehren wäre. Die Kammer hatte die Angebotswertung zur Wiederholung angeordnet und eine Bieterinformation nach §101a GWB vorgesehen, sodass nachträglicher Rechtsschutz möglich ist.
Ausgang: Antrag der Beigeladenen auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Eilantrag eines Beigeladenen zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses regelmäßig unzulässig, sofern kein unmittelbarer und endgültiger Verlust des Auftrags durch einen bevorstehenden Zuschlag droht.
Eine Ausnahme vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis liegt nur vor, wenn der Beigeladene durch den Zuschlag den Auftrag zu verlieren droht und dies ausschließlich durch die Anordnung oder Verlängerung eines zeitlichen Zuschlagsverbots verhindert werden kann.
Die Anordnung der Wiederholung der Angebotswertung durch die Vergabekammer und die darauf folgende Bieterinformation nach §101a GWB schützen den Beigeladenen hinreichend, sodass ein präventiver Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig entbehrlich ist.
Im Eilverfahren ist nach §118 Abs.1 Satz3 GWB keine abschließende Kostenentscheidung zu treffen; über die Kosten wird mit der Beschwerde- bzw. Hauptsacheentscheidung entschieden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen zu 1, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabe-kammer des Bundes vom 9. Juni 2010 (VK 2-38/10) zu verlängern, wird verworfen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Der Eilantrag der Beigeladenen zu 1 ist nach der Rechtsprechung des Senats mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 13.1.2003 – Verg 67/02, vom 12.7.2004 – VII-Verg 39/04 und vom 9.3.2007 – VII-Verg 5/07). Davon kann – zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes und aus Gründen der Dringlichkeit – nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn dem Beigeladenen der Auftrag durch einen Zuschlag verloren zu gehen droht und dies nur dadurch verhindert werden kann, indem ein Zuschlagsverbot in zeitlicher Hinsicht verlängert oder angeordnet wird. Dergleichen ist im Streitfall nicht vonnöten. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin auf den Nachprüfungsantrag aufgegeben, die Angebotswertung unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung zu wiederholen. Darauf wird die Vergabestelle nach § 101 a GWB eine Bieterinformation erteilen. Die Beigeladene zu 1 ist hinreichend dadurch geschützt, dass sie gegen die ihr so bekannt gegebene Vergabeentscheidung vorgehen kann, sollte diese ihr nachteilig sein.
Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht veranlasst. Sie ergeht zusammen mit der Beschwerdeentscheidung.
Dicks Schüttpelz Frister