Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde in VOB/A abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Nichtwertung ihres Hauptangebots und begehrte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG weist den Antrag auf Verlängerung zurück, weil die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Ein Nebenangebot mit Stahlspundbohlen war wegen ausdrücklichen Ausschlusses in den Vergabeunterlagen nicht wertbar; eine spätere Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB liegt nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nebenangebote sind auszuschließen, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder Vergabeunterlage die betreffende Ausführungsart ausdrücklich und eindeutig verbietet (§ 25 Nr.1 Abs.1 lit. d) VOB/A).
Der Grundsatz der Transparenz im Vergabeverfahren schließt es aus, eindeutige Anforderungen der Vergabeunterlagen nachträglich aufgrund der inneren Beweggründe der Vergabestelle zu relativieren.
Fehlt eine unverzügliche Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB gegen die inhaltliche Gestaltung der Leistungsbeschreibung, kann dies spätere Rügen gegen den Ausschluss einer Ausführungsart entwerten.
Eine Vergabestelle darf bei übereinstimmender Vorgabe der Bewertungskriterien ihre Entscheidung auf den Preisvergleich stützen, wenn sie angebotene sonstige Vorteile (z.B. kürzere Bauzeit) als nicht maßgeblich ausschließt.
Tenor
1.) Das Nachprüfungsverfahren betreffend den Antrag der Antragstellerin zu 2)
wird abgetrennt.
2.) Der Antrag der Antragstellerin zu 1), die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 9. Mai 2003 (VK 07/03) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern, wird zurückgewiesen.
3.) Der Senatsbeschluß vom 13.Juni 2003 ist damit gegenstandslos.
4.) Der Antragstellerin zu 1) wird aufgegeben, bis zum 28.08.2003 zu erklären, ob die sofortige Beschwerde aufrechterhalten werden soll.
Rubrum
G r ü n d e :
- G r ü n d e :
I. Die Antragsgegnerin hat im offenen Verfahren nach der VOB/A Abschnitt 2 im Zusammenhang mit dem Neubau der sog. Westtangente den Bau einer Unterführung einschließlich Rampen sowie Betriebsgebäude mit Tunnelpumpwerk ausgeschrieben. In der Bekanntmachung heißt es zu den Nebenangeboten u.a.:
Nebenangebote und Änderungsvorschläge, die die Ausführung der Baugrubenumschließung für das Tunnelwerk und -pumpwerk mittels Stahlspundbohlen beinhalten, werden nicht gewertet.
Im Teil A der Leistungsbeschreibung heißt es unter Ziffer 1.3 u.a.:
Alle Arbeiten zur Herstellung der Baugrubenumschließung, der Verbauwände usw. und darüber hinaus alle Bauarbeiten sind infolge der Nähe der Baustelle zur angrenzenden Bebauung nahezu lärm- und erschütterungsfrei auszuführen. Daher ist die Ausführung der Baugrubenumschließung für das Tunnelbauwerk und - pumpwerk mittels Stahlspundbohlen ausgeschlossen, unabhängig von der Einbringungsart der Bohlen.
Das Angebot der Antragstellerin zu 1) bestand aus dem Hauptangebot und 6 Nebenangeboten. Die Antragsgegnerin hielt schon das Hauptangebot nicht für wertbar und berücksichtigte folglich auch nicht die Nebenangebote. Sie beabsichtigt, den Zuschlug der Beigeladenen zu erteilen.
Dagegen wandte sich die - u.a. - die Antragstellerin zu 1), die geltend gemacht hat, ihr Hauptangebot sei unzulässigerweise von der Wertung ausgeschlossen worden, und mit ihrem Nebenangebot zu 1) sei ihr der Zuschlag zu erteilen.
Die Vergabekammer ist in dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen - der Ausschluß des Hauptangebotes von der Wertung nicht gerechtfertigt war, hat den Nachprüfungsantrag aber dennoch zurückgewiesen, weil das Nebenangebot 1), mit dem allein die Antragstellerin bei der Wertung erfolgreich sein könnte, ausgeschlossen werden müsse. Die Antragstellerin habe mit diesem Nebenangebot nämlich Stahlspundbohlen angeboten, obgleich die Antragsgegnerin diese Ausführungsart ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1). Sie trägt vor, die Verwendung von Stahlspundbohlen sei von der Antragsgegnerin nur deshalb ausgeschlossen worden, weil man davon ausgegangen sei, daß die Stahlspundbohlen mit erheblicher Lärmbelästigung eingerammt werden müßten, während sie ein Verfahren anwende, das zu keinerlei Lärmbelästigungen führe. Sie habe nämlich eine Einphasen-Schlitzwand angeboten, auch als "Dichtwand mit eingestellter Spundwand" bezeichnet, bei der die Metallplatten in die sich verfestigende Suspension lediglich eingehängt würden.
Außerdem meint sie, die Vergabestelle sei allein schon wegen des ungerechtfertigten Ausschlusses ihres Hauptangebotes zu einer neuen Bewertung der Angebote zu verpflichten. Es sei nicht nur der Preis sondern auch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Angebote zu bewerten. Die von ihr angebotene kürzere Bauzeit spreche dabei entscheidend für ihr Angebot.
II. Der im derzeitigen Verfahrensstadium allein zu bescheidende Antrag der Antragstellerin zu 1., die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde hat nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Ergebnis mit Recht abgelehnt.
a) Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abschlägig beschieden, so kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängern. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht indessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 GWB). Es lehnt den Antrag außerdem ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 Satz 2 GWB). Einer solchen Interessenabwägung bedarf es im Streitfall nicht, da das Rechtsmittel der Antragstellerin zu 1. schon keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Ihr Nachprüfungsantrag ist nach Lage der Dinge unbegründet. In einem derartigen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde allein aus diesem Grund zurückzuweisen.
b) Nach § 25 Nr.1 Abs.1 lit.d) VOB/A 2.Abschnitt sind Nebenangebote auszuschließen, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, daß er diese nicht zuläßt. Hier hat die Antragsgegnerin ausdrücklich Nebenangebote ausgeschlossen, die die Verwendung von Stahlspundbohlen beinhalten, und dies erklärtermaßen "unabhängig von der Einbringungsart der Bohlen". An diese Vorgabe mußte sich die Antragsgegnerin halten und konnte deshalb das 1.Nebenangebot der Antragstellerin zu 1. nicht berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausschluß der Stahlspundbohlen darauf beruhte, daß die Vergabestelle nicht wußte, daß man - jedenfalls nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. - Stahlspundbohlen auch in einer Weise einsetzen kann, die zu keiner Lärmbelästigung führt. Der Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens schließt es aus, eindeutige Anforderungen in den Vergabeunterlagen unter Rückgriff auf die Beweggründe, die die Vergabestelle zu den Anforderungen veranlaßt haben, zu relativieren.
Im übrigen hätte die Antragstellerin zu 1. gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unverzüglich rügen müssen, wenn sie der Auffassung war, daß der in der Leistungsbeschreibung vorgesehene generelle Ausschluß der Verwendung von Stahlspundbohlen nicht sachgerecht war. Daß eine solche Rüge erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Hierzu trägt auch die Antragstellerin zu 1. nichts vor.
c) Eine Neubewertung der Angebote unter Einbeziehung des Hauptangebotes der Antragstellerin zu 1. ist nicht erforderlich. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, war die Antragsgegnerin berechtigt, sich letztlich auf den Preisvergleich zu stützen, nach dem nicht das Angebot der Beschwerdeführerin sondern das der Beigeladenen am günstigsten lag. Die angebotene Bauzeitverkürzung bedarf keiner erneuten Bewertung, weil die Antragsgegnerin diese Bauzeitverkürzung - wie sie im Verfahren vor der Vergabekammer deutlich gemacht hat - gerade nicht als einen Vorteil ansieht.
Bei vorläufiger Bewertung des derzeitigen Sachstands kann der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hiernach kein Erfolg beschieden sein.
Der Abtrennungsbeschluß ergeht auf übereinstimmende Anträge der Antragsteller.
Eine Kostenentscheidung ist zur vorliegenden Entscheidung nicht veranlasst. Sie ist mit der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache zu treffen.
Richter am OLG K.
- Richter am OLG K.
ist urlaubsabwesend und
deshalb verhindert zu
unterschreiben.
B.