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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 30/10·04.07.2010

Verwerfung des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde

Öffentliches RechtVergaberechtEilverfahren (Vergaberecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene zu 1 beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf verwirft den Antrag als unzulässig, da die Beigeladene materiell nicht beschwert ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag besteht. Eine Ausnahme gilt nur bei drohendem Verlust des Auftrags durch Zuschlag. Die Kostenentscheidung wird im Beschwerdeverfahren getroffen.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eilantrag des Beigeladenen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist unzulässig, wenn der Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung materiell nicht beschwert ist.

2

Äußerungen der Vergabekammer, die für die Entscheidung nicht tragend sind, begründen keine eigene Rechtsbeeinträchtigung Dritter und rechtfertigen keinen eigenständigen Eilantrag.

3

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen für einen Eilantrag kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn durch einen bevorstehenden Zuschlag der Verlust des Auftrags droht und dies nur durch Verlängerung oder Anordnung eines Zuschlagsverbots verhindert werden kann.

4

Über die Kosten im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB wird nicht gesondert entschieden; die Kostenentscheidung ergeht zusammen mit der Beschwerdeentscheidung.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 1, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabe-kammeer des Bundes vom 9. Juni 2010 (VK 2-35/10) zu verlän-gern, wird verworfen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Der Eilantrag der Beigeladenen zu 1 ist unzulässig, weil auch die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Die Beigeladene zu 1 ist durch die angefochtene Entscheidung materiell nicht beschwert. Zwar hat die Vergabekammer in den Gründen ihres Beschlusses ausgeführt, dass die zu der Ausschreibung eingereichten Angebote der Beigeladenen zu 1 von der Wertung auszunehmen seien. Diese Ausführungen sind für die Entscheidung jedoch nicht tragend. Ob die Angebote wertbar sind, hätte dahingestellt bleiben können. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vergabekammer nehmen ebenso wenig an einer Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer teil. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Vergabekammer hat folglich auch nicht in das Vergabeverfahren eingegriffen. Ihre Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung haben keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Beigeladenen zu 1 im Vergabeverfahren.

3

Davon abgesehen kann nach der Rechtsprechung des Senats der Beigeladene mangels Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich ohnedies keinen zulässigen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB stellen (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 13.1.2003 – Verg 67/02, vom 12.7.2004 – VII-Verg 39/04 und vom 9.3.2007 – VII-Verg 5/07). Davon kann nur eine Ausnahme gemacht werden, wenn dem Beigeladenen der Auftrag durch einen Zuschlag verloren zu gehen droht und dies zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes nur dadurch verhindert werden kann, indem ein Zuschlagsverbot in zeitlicher Hinsicht verlängert oder angeordnet wird.

4

Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht veranlasst. Sie ergeht zusammen mit der Beschwerdeentscheidung.

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