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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 29/03·01.07.2003

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §128 GWB abgewiesen

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsverfahren (Nachprüfungsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer nach Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags als nicht eröffnetes Vergaberegime (Bauauftrag unter Schwellenwert). Das OLG bestätigt die Kostenaufhebung nach §128 Abs.3 GWB und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Anwaltliche Kosten sind nur bei notwendiger Hinzuziehung erstattungsfähig (§128 Abs.4, §80 VwVfG), dies war hier nicht der Fall.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten; anwaltliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §128 Abs.3 GWB hat der im Nachprüfungsverfahren unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen; ein Unterliegen liegt auch vor, wenn der Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen wird, weil das Vergaberegime nicht eröffnet ist.

2

Die Kostenentscheidung nach §128 Abs.3 GWB folgt zwingend aus dem Unterliegen und knüpft nicht an Billigkeitsüberlegungen an; ein Absehen ist nur nach den ausdrücklich spezialgesetzlichen Regelungen möglich.

3

Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren setzt voraus, dass die Hinzuziehung notwendig war (§128 Abs.4 Satz3 GWB i.V.m. §80 VwVfG); die Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens zu prüfen.

4

Materielle Ansprüche auf Freistellung oder sonstige Ersatzleistungen gegen die Vergabestelle sind gesondert auf den dafür vorgesehenen Rechtswegen geltend zu machen und berühren nicht die Kostenfolgen des Nachprüfungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 3 GWB§ 2 Nr. 4 VgV§ 128 Abs. 3 GWB§ 128 Abs. 4 Satz 2 GWB§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB§ 80 VwVfG

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen die Kostenentschei-dung im Beschluss der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt – VK 1 – 25/03 – vom 2. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aus-lagen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevoll-mächtigten im Beschwerdeverfahren nicht notwendig.

IV. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 16.000 €.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

3

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

4

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung verworfen, es handele sich um einen Bauauftrag gemäß § 99 Abs. 3 GWB, dessen geschätzter Auftragswert unter dem in § 2 Nr. 4 VgV festgelegten Schwellenwert für Bauaufträge in Höhe von 5 Mio. Euro liege, so dass der Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB und das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet seien. Die Entscheidung, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, beruhe auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB.

5

Die nur gegen die vorgenannte Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nach § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten von dem Beteiligten zu tragen, der im Verfahren "unterliegt". Hier ist ein Unterliegen der Antragstellerin im Vergabekammerverfahren gegeben, weil ihr Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen worden ist. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass mangels einer Sachentscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrags offen geblieben sei, ob sie im Verfahren obsiegt hätte oder nicht. Auch die Verwerfung des Nachprüfungsantrags wegen Nichteröffnung des Vergaberegimes ist ein "Unterliegen im Verfahren". Darüber kann auch der Hinweis der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihre Beschaffungsmaßnahme selbst vergaberechtlich unzutreffend qualifiziert, nicht hinweghelfen. Auf Billigkeitsüberlegungen stellt die Kostengrundentscheidung nach § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht ab (ungeachtet der Möglichkeit des Absehens von der Gebührenerhebung gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). Die Kostenlast ist eine zwingende Rechtsfolge des Unterliegens eines Beteiligten. Etwaige materiellrechtliche (Freistellungs-) Ansprüche des Beteiligten sind auf den dafür vorgesehenen Rechtswegen zu verfolgen.

6

II.

7

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 80 VwVfG). Die Überprüfung der Notwendigkeit hat ihren Bezugspunkt im jeweiligen konkreten Verfahren unter Einschluss der spezifischen Besonderheiten des Vergabe-Nachprüfungsverfahrens. Danach ist hier die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen. Das hierzu im Beschluss der Vergabekammer Ausgeführte gilt insoweit für das Beschwerdeverfahren erst Recht.

8

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB (analog).

10

D. K. W.