Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei zweifelhaftem Ausschluss wegen unvollständiger Eignungsangaben
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber reichte Beschwerde gegen seinen Angebotsausschluss in einem Vergabeverfahren ein und beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde. Zentrales Problem war, ob die Angebotsaussschließung wegen angeblich unvollständiger Eignungsangaben rechtmäßig war und damit die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht auszuschließen sind. Das Gericht verlängerte die Suspensivwirkung, weil das Ausbildungskonzept die erforderlichen Angaben zur Örtlichkeit hinreichend erkennen ließ und die Vergabestelle dieses Konzept bereits bewertet hatte. Die Interessenabwägung zugunsten eines raschen Verfahrensabschlusses änderte daran nichts, weil die Erfolgsaussichten der Beschwerde bestanden.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung stattgegeben; Erfolgsaussichten nicht ausgeschlossen wegen verwertbarer Angaben im Ausbildungskonzept
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 118 GWB setzt voraus, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht ausgeschlossen erscheinen und eine Interessenabwägung zugunsten der Verlängerung ergibt.
Ein Angebotsausschluss wegen angeblich unvollständiger Eignungsangaben ist nicht gerechtfertigt, wenn die für die Eignungsbeurteilung relevanten Informationen aus anderen, eingereichten Unterlagen hinreichend deutlich hervorgehen.
Die Kenntnis der Vergabestelle von Inhalten eines Angebots ergibt sich auch daraus, dass sie diese Unterlagen in der Bewertungsmatrix gewürdigt hat; insoweit kann eine formale Unvollständigkeit entfallen.
Bei der Prüfung der Verlängerung der Suspensivwirkung sind die möglichen Nachteile einer Verzögerung der Vergabe gegen die Gefahr eines rechtswidrigen Zuschlags abzuwägen.
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24. Juli 2007 (VK 3-82/07) bis zur Beschwerdeentscheidung verlängert.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
(A) Die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren Berufsausbildungsleistungen in außerbetrieblichen Ein-richtungen aus. Die Leistung sollte in mehreren Losen vergeben werden, wobei sich der konkrete Leistungsumfang aus dem jeweiligen Losblatt ergibt. Los 1 umfasste die Ausbildungsberufe Beikoch und Helfer im Gastgewerbe. Der Antragsteller wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen den Ausschluss seines Angebotes zu Los 1 und die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der nunmehr begehrt, die Vergabestelle zu verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung seines Angebotes zu erteilen.
Einstweilen beantragt er, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu verlängern. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen treten dem Antrag entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die zu Informations-zwecken beigezogenen Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabe-akten Bezug genommen.
(B) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerde-führers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgs-aussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde zu verlängern, weil nach Durchsicht der Vergabeakten der Erfolg der Beschwerde nicht ausgeschlossen erscheint. Es bestehen Bedenken, dass der Ausschluss des Angebots des Antragstellers wegen unvollständiger Eignungsangaben zu Recht erfolgt ist. Zwar enthält das Formblatt D.3.2 "Räumlichkeiten/Außengelände" anstelle der geforderten Angaben zu den Maßnahmeorten für beide Ausbildungsberufe nur eine Angabe. Allerdings werden in dem Ausbildungskonzept (Bl. 51) die Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, konkret beschrieben und bebildert. Aus der Beschreibung geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass beide Ausbildungs-lehrgänge in der gastgewerblichen Bildungsstätte des Antragstellers durchgeführt werden sollen.
Dass der Inhalt dieses Konzeptes der Vergabestelle im Rahmen der Sichtung und Wertung der Angebote tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass sie das Ausbildungskonzept anhand der Bewertungsmatrix bewertet hat. Gegenstand des Wertungskriteriums B.4.3.1 war auch die räumliche Ausstattung, so dass die Würdigung des Konzeptes der Vergabestelle zwangsläufig auch Kenntnis über den geplanten Maßnahmeort vermittelte.
Ob angesichts der im Ausbildungskonzept vorhandenen Ausführungen noch von einer Unvollständigkeit der Eignungsangaben ausgegangen werden kann, begegnet nicht unerheblichen Bedenken, so dass unter Berücksichtigung der widerstreitenden, insbesondere auch der Interessen der Allgemeinheit an einem zügigen Ausbildungsbeginn dennoch die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
Dieck-Bogatzke Frister Ausetz