Einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 118 GWB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf verlängerte die aufschiebende Wirkung vorläufig bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB. Das Gericht führte aus, die umfangreichen Vergabeakten seien erst kurz vor Fristablauf zugegangen, so dass zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes mehr Zeit erforderlich sei.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde einstweilen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 GWB kann auf Antrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert werden, wenn die Entscheidung nicht fristgerecht getroffen werden kann.
Die Notwendigkeit einer einstweiligen Verlängerung kann durch den Umfang der Vergabeakten und deren verspäteten Zugang begründet sein, soweit das Lesen und Auswerten der Akten für die Entscheidung erforderlich ist.
Die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dient dem Schutz des effektiven Rechtsschutzes und ist geboten, wenn ohne Verlängerung die praktische Wirksamkeit der Beschwerde gefährdet würde.
Der Umstand, dass die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen dem Gericht erst kurz vor Ablauf der Frist zugehen, kann eine vorläufige Verlängerung rechtfertigen, um eine abschließende Prüfung zu ermöglichen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der An-tragsteller gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung Arnsberg vom 21. Mai 2002 (VK 1 - 9/2002) wird bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert.
Gründe
In der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ende der Frist, nach deren Ablauf die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB entfällt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, nicht möglich. Für diese Entscheidung müssen die umfangreichen Vergabeakten und Vergabekammerakten gelesen werden, die dem Senat erst am 17. Juni 2002 zugegangen sind.
Bei dieser Sach- und Verfahrenslage ist die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes geboten.
K.
- K.