Streitwertfestsetzung bei Baukonzession: Verwertungserlös als Maßstab
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert einer Baukonzession auf rund 930.000 Euro fest. Maßgeblich ist nach § 50 Abs. 2 GKG der Auftragswert; bei Baukonzessionen ohne unmittelbare Vergütung ist der Verwertungserlös zugrunde zu legen. Nur der vertragliche Anteil für Bauleistungen wird berücksichtigt, Kaufpreis und Grundstückserlös bleiben außer Ansatz. Mieterlöse werden nur einbezogen, soweit der Auftragnehmer daraus wirtschaftlich profitieren kann.
Ausgang: Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wird auf rund 930.000 Euro festgesetzt (Feststellungsbeschluss).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung nach § 50 Abs. 2 GKG ist grundsätzlich nach dem Auftragswert zu bemessen; bei Baukonzessionen ohne unmittelbare Vergütung ist als Maßstab der Verwertungserlös heranzuziehen.
Bei gemischtvertraglichen Gestaltungen ist nur der Teil des Vertrags für die Bauleistungen bei der Bewertung nach dem Vergaberecht und für die Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen; ein Grundstückskaufvertrag und dessen Kaufpreis sind hiervon ausgenommen.
Miet- oder Verwertungserlöse sind nur dann in die Streitwertberechnung einzustellen, wenn der Auftragnehmer aus den vertraglichen Vereinbarungen Einkünfte erzielen kann; vertragliche Ausschlüsse von Erlösen führen zum Wegfall der Berücksichtigung.
Eine Rüge der fehlenden Losaufteilung bedarf keiner Entscheidung, wenn vertragliche Abreden ersichtlich machen, dass bestimmte Leistungsbestandteile (z. B. Sporthalle) der beklagten Partei keine Erlöse ermöglichen und daher nicht in die Streitwertberechnung eingehen.
Tenor
Der Streitwert wird auf rund 930.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Der Streitwert bemisst sich nach § 50 Abs. 2 GKG nach dem Auftragswert. Da bei einer Baukonzession – von einem möglichen Zuschuss des Auftraggebers abgesehen – eine unmittelbare Vergütung durch den Auftraggeber nicht erfolgt, ist bei derartigen Fallgestaltungen grundsätzlich auf den Verwertungserlös abzustellen (vgl. Senat NZBau 2007, 530). Dabei ist jedoch nur der Teil des Vertrages zu berücksichtigen, der sich auf die Bauleistungen bezog; der Grundstückskaufvertrag als solcher unterliegt nicht dem Vergaberecht, der Kaufpreis und der darauf bezügliche Erlös sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.09.2007 – VII-Verg 2/07).
Unter Hochrechnung der Mieterlöse entsprechend der Berechnung der Beigeladenen ergibt dies den im Tenor genannten Wert.
Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Brandenburg (NZBau 2003, 688, 694) im Hinblick auf ihre Rüge einer fehlenden Losaufteilung auch die auf die Sporthalle bezüglichen Teile nicht berücksichtigt wissen will, kann offen bleiben, ob eine Losaufteilung im konkreten Fall überhaupt in Betracht kam. Aufgrund der vertraglichen Abreden konnte die Beigeladene aus der Sporthalle keine Einkünfte erzielen, sie sind dementsprechend in der Berechnung auch nicht erfasst.
D..S..D..