Einstweilige Wiederherstellung des Zuschlagsverbots im Vergabeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wurde aus einem Vergabeverfahren zur Beschaffung von Passagier- und Handgepäckkontrollstellen ausgeschlossen und begehrt die Wiederherstellung des Zuschlagsverbots nach §115 GWB. Das OLG Düsseldorf hat dem Antrag dringlich stattgegeben und das Zuschlagsverbot einstweilen wiederhergestellt, ohne vorherige Anhörung, jedoch mit Nachholung des rechtlichen Gehörs. Begründet wurde dies mit der Gefahr eines irreversiblen Verlusts des Primärrechtsschutzes und der Notwendigkeit der Auswertung der Vergabeakten zur Prüfung der Erfolgsaussichten.
Ausgang: Einstweilige Wiederherstellung des Zuschlagsverbots nach §115 Abs.1 GWB ohne vorherige Anhörung, mit Nachholung des rechtlichen Gehörs, angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung des Primärrechtsschutzes kann das Gericht das nach § 115 Abs. 1 GWB ausgesprochene Zuschlagsverbot einstweilen wiederherstellen, wenn ohne einstweilige Anordnung die Erteilung des Zuschlags und damit ein irreversibler Verlust des Rechtsschutzes zu besorgen ist.
Die Wiederherstellung des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB ist auch nach Ablauf der in § 115 Abs. 4 Satz 1 GWB genannten Zwei-Tage-Frist möglich.
Eine einstweilige Wiederherstellung des Zuschlagsverbots kann im Wege der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung erfolgen; das rechtliche Gehör ist in diesem Fall nachzuholen.
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen genügt, dass der Antrag nicht offensichtlich erfolglos ist und zur abschließenden Prüfung die Auswertung der Vergabeakten sowie der Vortrag der Verfahrensbeteiligten erforderlich sind.
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin wird der Dringlichkeit halber ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, aber unter Nachholung des rechtlichen Gehörs, das Verbot des Zuschlags nach § 115 Abs. 1 GWB auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 25. März 2010 einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederhergestellt.
Rubrum
I. Die Antragsgegnerin führte ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Passagier- und Handgepäckkontrollstellen für den Flughafen Berlin-Brandenburg durch. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin ist ausgeschlossen worden. In dem dagegen gerichteten Nachprüfungsverfahren (2. Vergabekammer des Bundes, Az. VK 2-32/10) machte die Antragsgegnerin mit Antragserwiderung vom 1.4.2010 das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 100 Abs. 2 d, bb und cc GWB geltend, ohne den Auftrag bislang erteilt zu haben. Die Antragstellerin beantragt, das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB wiederherzustellen.
II. Dem Antrag ist zur Sicherstellung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin, und zwar der Dringlichkeit halber ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, jedoch unter Nachholung rechtlichen Gehörs, nach dem Ermessen des Gerichts einstweilen in der Weise zu entsprechen, dass das Zuschlagsverbot einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nach § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB wiederhergestellt wird. Der Antrag ist nach Umständen nicht offensichtlich ohne eine Erfolgsaussicht. Eine abschließende Entscheidung ist dem Beschwerdegericht über diesen Antrag derzeit nicht möglich. Dazu müssen die dem Gericht noch nicht vorliegenden Vergabeakten ausgewertet und muss der Vortrag der Verfahrensbeteiligten danach überprüft werden. Andererseits kommen ohne die einstweilige Anordnung eine Erteilung des Zuschlags und ein Verlust des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin in Betracht.
Das Zuschlagsverbot kann auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nach Ablauf der Zwei-Tage-Frist des § 115 Abs. 4 Satz 1 GWB – noch wiederhergestellt werden (vgl. "wiederherstellen" in § 115 Abs. 4 Satz 2 GWB sowie wegen der Rechtsähnlichkeit eines Antrags nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB Dreher/Stockmann, Kartellvergaberecht, § 118 GWB Rn. 11; Hunger in Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum GWB-Vergaberecht, 2. Aufl. § 118 GWB Rn. 12 bis 14 jeweils m.w.N.).
Dicks Schüttpelz Frister