Beschwerde gegen Kostenverteilung im Nachprüfungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterlegen, rügt die Kostenentscheidung und verlangt die vollständige Kostentragung durch die Antragsgegnerin. Das OLG weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass eine fehlerhafte Bieterinformation nicht ausschlaggebend war, weil die Antragstellerin weitere Beanstandungen erhoben hatte. Die Vergabekammer habe ihr Ermessen bei der Kostenentscheidung nicht verletzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer als unbegründet abgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergabekammer übt bei der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 128 Abs. 3 GWB Ermessen aus; ein Ermessensfehler ist Voraussetzung für die Aufhebung der Kostenentscheidung.
Eine fehlerhafte Bieterinformation rechtfertigt nicht automatisch die vollständige Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Auftraggeber, wenn der Antragsteller das Nachprüfungsverfahren auch wegen weiterer Mängel veranlasst hat.
Die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nur begründet, wenn die Vergabekammer bei der Abwägung der Umstände ihr Ermessen überschreitet oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt.
Kostenentscheidungen im Nachprüfungsverfahren können auf §§ 78, 120 Abs. 2 GWB gestützt werden und sind vor dem Oberlandesgericht auf Ermessensfehler zu überprüfen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung über die Kosten im Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 11. Juni 2012 (VK 3-51/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 3.500 Euro
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Antragstellerin ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterlegen. Unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung des Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin ein Drittel der bei ihr entstandenen Kosten auferlegt (§ 128 Abs. 3 Satz 3 GWB). Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie will die gesamten Kosten des Verfahrens der Vergabekammer sowie ihre eigenen Aufwendungen in diesem Verfahren der Antragsgegnerin auferlegt sehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zwar mag das Fehlen eines sog. SCC-Zertifikats für die K...-Niederlassung in M. aufgrund einer insoweit unzutreffenden Bieterinformation von der Antragstellerin zum Anlass für die Rüge vom 3.5.2012 genommen worden sein. Sie hat die Rüge sowie den Nachprüfungsantrag jedoch auch auf weitere Beanstandungen erstreckt. Im Nachprüfungsverfahren hat die Antragstellerin ebenfalls beanstandet, auch die Beigeladene K... Düsseldorf (und zwar diejenigen Unternehmensteile, deren Standorte sich in der Nähe der Städte Wuppertal, Dortmund und Köln befinden) verfüge nicht über das geforderte SCC-Zertifikat. Das ergibt sich aus den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen im Beschluss der Vergabekammer (VKB 8).
Bei dieser Sachlage hat die fehlerhafte Bieterinformation nicht das ihr von der Beschwerde zugemessene Gewicht, und hat die Vergabekammer ihr Ermessen bei der Kosten- und Auslagenentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Eine Auferlegung sämtlicher Kosten und der Aufwendungen der Antragstellerin auf die Antragsgegnerin ist nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 120 Abs. 2 GWB.
Dicks Brackmann Barbian