Kostenfestsetzung in Vergabenachprüfungsverfahren: 2,0‑fache Gebühr angemessen, 2,3‑fache unbillig
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene begehrte im Nachprüfungsverfahren eine erhöhte außergerichtliche Vergütung; die Vergabekammer hatte 1,8‑fach festgesetzt. Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss auf und setzte die Erstattung auf 6.229,60 € fest (Mehr von 599,20 €). Es betont, dass nach § 14 RVG aus dem vollen Gebührenspielraum zu bemessen ist und in Vergabenachprüfungen regelmäßig eine 2,0‑fache Gebühr angemessen, eine 2,3‑fache dagegen unbillig ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beigeladenen teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung auf 6.229,60 € erhöht, höhere 2,3‑fache Gebühr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der anwaltlichen Vergütung nach Nr. 2400 VV RVG ist zunächst nach § 14 Abs. 1 RVG aus dem vollen Gebührensatzrahmen die dem billigen Ermessen entsprechende Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Die in Nr. 2400 VV enthaltene Kappungsgrenze steht einer höheren Vergütungsfestsetzung nicht automatisch entgegen; übersteigt die nach § 14 RVG ermittelte Gebühr die Kappungsgrenze, kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Vergabenachprüfungsverfahren sind regelmäßig als rechtlich und tatsächlich komplex anzusehen, sodass die Ansatzhöhe einer Geschäftsgebühr im Regelfall das 2,0‑fache rechtfertigt; deutlich höhere Sätze (z. B. 2,3‑fach) sind nur bei besonderer Schwierigkeit des Einzelfalls geboten.
Die Kostenentscheidung in Nachprüfungsverfahren richtet sich nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem verfolgten Interesse, insbesondere nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
Eine Erstattung sonstiger Auslagen kann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG unterbleiben, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird der Kostenfestset-zungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 14. April 2005, VK 2-27/2004, aufgehoben.
Die von der Antragstellerin der Beigeladenen zu erstattenden außergerichtli-chen Aufwendungen werden anderweit auf 6.229,60 € festgesetzt.
Im übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Februar 2005 und die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 zurückgewiesen.
Von der Kosten des Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin 60 % und die Beigeladene zu 1 40 % zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.498,00 € fest-gesetzt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
I. Die Antragstellerin stellte gegen die Vergabeentscheidung zugunsten der Beigeladenen einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer der Bezirksregierung. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurück. Durch Beschluss vom 4. Februar 2005 ordnete die Vergabekammer an, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen habe.
Die Beigeladene zu 1 hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Februar 2005 beantragt, die außergerichtlichen Kosten in Höhe eines Betrages von 7.432,80 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 14. April 2005 hat die Vergabekammer die Kosten unter Anwendung eines 1,8 fachen Geschäftsgebührensatzes nach Nr. 2400 VV RVG auf einen Betrag von 5.630,40 € festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beigeladene zu 1 eine Berechnung der notwendigen Aufwendungen nur noch aus einer 2,3 fachen Gebühr begehrt.
II. Die auf den Ansatz einer 2,3 fachen Geschäftsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 1 hat nur teilweise Erfolg. Die Antragstellerin hat der Beigeladenen zu 1 über die von der Vergabekammer bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 599,20 €, mithin insgesamt 6.229,60 € zu erstatten.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 24.5.2005, VII – Verg 98/04) ist ungeachtet der in Nr. 2400 VV enthaltenen Kappungsgrenze die dem billigen Ermessen entsprechende Gebühr zunächst gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls aus dem vollen Gebührensatzrahmen zu ermitteln. Liegt die so bestimmte Gebühr über dem 1,3-fachen Gebührensatz, kann der Anwalt die höhere Gebühr fordern, wenn die Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV "umfangreich oder schwierig" war (vgl. Otto, NJW 2004, 1420, 1421; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456; Schneider, IBR 2004, 725; abw.: Diemer/Maier, NZBau 2004, 526, 542; Braun, Gebührenberechnung nach dem neuen RVG, 2004, S. 62). Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren indes als "umfangreich oder schwierig" zu betrachten, so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 regelmäßig keine Rolle spielt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.2.2005, Verg 028/04; Rojahn, VergabeR 2004, 454, 456). Denn das Vergaberecht ist schon von Haus aus eine unübersichtliche und schwierige Rechtsmaterie, die bei der anwaltlichen Bearbeitung einen entsprechenden Aufwand erfordert. Im Regelfall ist es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr erhebt. Im Streitfall hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in deren Verlauf die Antragstellerin nach eingehender Erörterung ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat.
Der Ansatz von Gebühren in Höhe des 2,3-fachen – wie ihn die Beigeladene begehrt – wäre unbillig (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Rechtssache war weder rechtlich noch technisch besonders schwierig, weshalb der Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0 fachen Satzes gerechtfertigt, aber auch ausreichend erscheint. Fragen der Auslegung der technischen Regeln für Betonschutzwände standen nicht im Mittelpunkt der rechtlichen Diskussion, sondern der Umstand, dass die von der Antragstellerin mit ihren Nebenangeboten angebotene Errichtung einer Betonschutzwand ohne Abstand zum Fahrbahnrand den Anforderungen der Richtlinie RPS 89 – unstreitig - nicht entsprach. Streitig war die Frage, ob die Richtlinie in die Verdingungsunterlagen einbezogen worden war. Die Schriftsätze der Beigeladenen zu 1 waren weder besonders zahlreich noch besonders umfangreich. Gleiches gilt für die Vergabekammerakte.
2. Daraus ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung der Kosten, die die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1 zu erstatten hat.
| 2,0 fache Geschäftsgebühr nach Nr.2400 | 5.992,00 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € |
| Reisekosten Beckum | 74,40 € |
| Reisekosten Arnsberg | 73,20 € |
| Abwesenheitsgeld für zwei Reisen | 70,00 € |
| Gesamtsumme der notwendigen Kosten | 6.229,60 € |
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. § 11 Abs.2 Satz 6 RVG).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem verfolgten Interesse der Beigeladenen zu 1, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.
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