Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei offener Qualifikation von Nebenangeboten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags ein und beantragte nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Strittig ist, ob als Nebenangebote zugeordnete Rabatte als Varianten i.S.v. Art. 24 Abs. 1 RL 2004/18/EG zu qualifizieren sind. Diese Frage erfordert eine vertiefte Prüfung und Auswertung der EuGH-Rechtsprechung und kann im summarischen Verfahren nicht endgültig geklärt werden. Mangels entgegenstehender Einwendung der Antragsgegnerin wurde die Verlängerung zur Wahrung des Primärrechtsschutzes gewährt.
Ausgang: Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage einer vertieften rechtlichen Würdigung bedarf und im summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann.
Die Qualifikation von als Nebenangebote zugelassenen Rabatten als Varianten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/18/EG erfordert eine umfassende Prüfung unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH und ist daher nicht ohne Weiteres in einem summarischen Verfahren zu beurteilen.
Kommt das Verfahren zu einem offenen Ausgang und erhebt die Antragsgegnerin keine begründeten Einwendungen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, ist zur Sicherung des Primärrechtsschutzes eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung geboten.
Zur Abwägung im Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gehört die Prüfung, ob mangels endgültiger Klärung der Rechtslage irreversible Nachteile vermieden werden müssen; dies rechtfertigt die vorläufige Sicherstellung durch Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 10. Februar 2011 (VK 3 - 8/11) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist, fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB beantragt.
Der Erfolg des Nachprüfungsantrags hängt unter anderem von der rechtlichen Einordnung und Qualifizierung der von der Antragsgegnerin als Nebenangebote zugelassenen Rabatte auf bestimmte, durch die Antragsgegnerin vorsortierte Briefsendungen ab. Die Rechtsfrage, ob es sich insoweit um Varianten im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18/EG handelt, bedarf der umfassenden Beratung und Überprüfung unter Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und kann im Rahmen der im Verfahren nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB gebotenen summarischen Betrachtung nicht abschließend geklärt werden. Angesichts des offenen Verfahrensausgangs sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsgegnerin dem entsprechenden Begehren der Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, ist zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der Antragstellerin die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
Schüttpelz Frister Rubel