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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 22/09·24.06.2009

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtNachprüfungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das Oberlandesgericht prüfte nach § 118 GWB Erfolgsaussichten und Interessenabwägung. Es verlängerte die Suspensivwirkung, da ein Erfolg der Angriffe gegen die Wertung des Nebenangebots nicht ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern.

2

Bei der Entscheidung über die Verlängerung sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen; eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn ein Erfolg der angestrengten Rechtsbehelfe nicht ausgeschlossen ist.

3

Die Verlängerung ist zu versagen, wenn unter Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die Nachteile einer Verzögerung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

4

Bei Zweifeln an der technischen Gleichwertigkeit eines Angebots kann eine sorgfältige Prüfung, gegebenenfalls einschließlich Beweisaufnahme, erforderlich sein, bevor die aufschiebende Wirkung versagt wird.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Köln vom 28. Mai 2009 (VK VOB 4/2009) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf verlängern. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB). Es lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen (§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB).

3

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall die Suspensivwirkung der Beschwerde zu verlängern, weil nach dem derzeitigen Sach-.und Streitstand ein Erfolg der mit der Beschwerde geführten Angriffe gegen die Wertung des Nebenangebots der Beigeladenen nicht auszuschließen ist. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere der Vorwurf einer mangelnden technischen Gleichwertigkeit des für den Zuschlag vorgesehenen Nebenangebots bedürfen einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung, gegebenenfalls auch einer Klärung durch Beweisaufnahme.

4

Der Verlängerung stehen die in § 118 Abs. 2 S. 2 GWB benannten Gründe nicht entgegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an dem begehrten Primärrechtsschutz einschließlich der Wahrung ihrer Zuschlagschance überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an einer schnellen Zuschlagserteilung sowie auch das Interesse der Beigeladenen an baldiger Klarheit, wer den Zuschlag erhält.

5

Die Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

6

Dicks Vors. Richter am OLGDieck-Bogatzke Richterin am OLGFrister Richterin am OLG