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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 22/08·13.04.2008

Verwurf des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde

Öffentliches RechtVergaberechtNachprüfungsverfahren (GWB)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer, die die Auftraggeberin zur Wiederholung der Angebotswertung verpflichtete. Das OLG Düsseldorf hielt den Eilantrag nach § 118 Abs. 1 GWB für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Begründend stellte das Gericht fest, dass durch die stattgebende Nachprüfungsentscheidung kraft Gesetzes ein Zuschlagsverbot gilt, sodass eine Verlängerung nicht erforderlich ist. Eine von Naumburg vertretene gegenteilige Auffassung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde als unzulässig verworfen (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eilantrag nach § 118 Abs. 1 GWB ist unzulässig, wenn es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

2

Wird einem Nachprüfungsantrag stattgegeben, wirkt das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB kraft Gesetzes bis zur Entscheidung über die Beschwerde oder bis zu einer erneuten Angebotswertung fort.

3

Durch das kraft Gesetzes bestehende Zuschlagsverbot ist eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde in der Regel nicht erforderlich, da der Auftrag nicht durch einen zwischenzeitlichen Zuschlag verloren gehen kann.

4

Die Möglichkeit, nach einer erneuten Angebotswertung gegen eine Bieterinformation (§ 13 VgV) erneut Nachprüfungsrechtsschutz zu suchen, stärkt die fehlende Erforderlichkeit einer vorläufigen Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 115 Abs. 1 GWB§ 121 GWB§ 13 VgV§ 118 Abs. 3 GWB

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 18. März 2008 (VK 3-35/08) zu verlängern, wird verworfen.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I. Die Antragsgegnerin schrieb die Arbeiten der Kampfmittelräumung auf dem Truppenübungsplatz Altengrabow, Räumungsmaßnahme 2008, Räumabschnitt T-P, europaweit aus. Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein, sollte aber den Zuschlag nicht erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die Vergabekammer die Antragsgegnerin zur Wiederholung der Angebotswertung. Dagegen hat die Beigeladene sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.

3

II. Der Eilantrag der Beigeladenen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB aufgrund der dem Nachprüfungsantrag stattgebenden Entscheidung der Vergabekammer kraft Gesetzes entweder bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 121 GWB, mindestens aber bis zu einer erneuerten Angebotswertung der Antragsgegnerin ohnehin andauert (vgl. § 118 Abs. 3 GWB, Senat, Beschl. v.12.7.2004, VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520; Beschl. v. 28.6.2006, VII-Verg 33/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2003, 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700; Senat, Beschl. v. 6.3.2008, VII-Verg 15/08 und Beschl. v. 10.3.2008, VII-Verg 16/08, beide: Wiederholung der Angebotswertung). Infolgedessen bedarf die Beigeladene keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Der Auftrag kann ihr nicht durch Zuschlag an die Antragstellerin verloren gehen, weil sie die erneuerte Wertung auf die Bieterinformation nach § 13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann, dessen Zustellung abermals ein Zuschlagsverbot bewirkt (§ 115 Abs. 1 GWB).

4

Allerdings hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Beschluss vom 7. März 2008 (1 Verg 1/08) die Ansicht vertreten, ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers (oder Beigeladenen) entfalle auch bei einer dem Nachprüfungsantrag stattgebenden Entscheidung der Vergabekammer nicht im Hinblick auf eine Bieterinformation nach § 13 VgV. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde diene der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gegenüber dem antragstellenden Bieter. Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB scheidet in einem Eilverfahren aus. Davon abgesehen bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach einer erneuten Wertung die Informationspflicht vor Zuschlagserteilung gegenüber der Beigeladenen verletzen und den Zuschlag ohne Bieterinformation erteilen könnte.

5

Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nicht veranlasst.

6

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