Kostenfestsetzung: Erstattungspflicht von 120.073,45 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte auf Grund eines früheren Beschlusses die Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von 120.073,45 € nebst Zinsen fest. Die Berechnung der Kosten wurde dem Tenor beigefügt. Als rechtliche Grundlage wird auf den zugrundeliegenden, rechtskräftigen Titel sowie die Zinsregelung nach § 247 BGB Bezug genommen.
Ausgang: Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten in Höhe von 120.073,45 € nebst Zinsen wurde stattgegeben; zugrundeliegender Titel ist rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenfestsetzung ordnet die Erstattung von Verfahrenskosten in der vom Gericht berechneten Höhe an.
Für rückzahlpflichtige Verfahrenskosten können Zinsen in der dem Tenor entsprechenden Höhe ab dem festgesetzten Datum nach den einschlägigen zivilrechtlichen Verzinsungsvorschriften (vgl. § 247 BGB) gefordert werden.
Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Entscheidung bzw. der zugrundeliegende Titel begründet Anspruch und Vollstreckungstitel, sofern dieser rechtskräftig ist.
Die konkrete Kostenberechnung ist Bestandteil der Kostenfestsetzung und bestimmt die Höhe der Erstattungsverpflichtung gegenüber der kostenerstattungsanspruchsberechtigten Partei.
Tenor
Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.07.2002 sind von der Antragstellerin an Kosten 120.073,45 Euro (in Buchstaben: einhundertzwanzigtausenddreiundsiebzig 45/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.01.2004 an die Antragsgegner zu erstatten.
Die Berechnung ist beigefügt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)