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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 22/02·17.03.2004

Kostenfestsetzung: Erstattungspflicht von 120.073,45 € nebst Zinsen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzte auf Grund eines früheren Beschlusses die Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von 120.073,45 € nebst Zinsen fest. Die Berechnung der Kosten wurde dem Tenor beigefügt. Als rechtliche Grundlage wird auf den zugrundeliegenden, rechtskräftigen Titel sowie die Zinsregelung nach § 247 BGB Bezug genommen.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der Verfahrenskosten in Höhe von 120.073,45 € nebst Zinsen wurde stattgegeben; zugrundeliegender Titel ist rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostenfestsetzung ordnet die Erstattung von Verfahrenskosten in der vom Gericht berechneten Höhe an.

2

Für rückzahlpflichtige Verfahrenskosten können Zinsen in der dem Tenor entsprechenden Höhe ab dem festgesetzten Datum nach den einschlägigen zivilrechtlichen Verzinsungsvorschriften (vgl. § 247 BGB) gefordert werden.

3

Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Entscheidung bzw. der zugrundeliegende Titel begründet Anspruch und Vollstreckungstitel, sofern dieser rechtskräftig ist.

4

Die konkrete Kostenberechnung ist Bestandteil der Kostenfestsetzung und bestimmt die Höhe der Erstattungsverpflichtung gegenüber der kostenerstattungsanspruchsberechtigten Partei.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.07.2002 sind von der Antragstellerin an Kosten 120.073,45 Euro (in Buchstaben: einhundertzwanzigtausenddreiundsiebzig 45/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.01.2004 an die Antragsgegner zu erstatten.

Die Berechnung ist beigefügt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)