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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 22/02·15.06.2003

Kostenfestsetzung im Vergabeverfahren: Erstattung von 215.754,63 EUR nebst Zinsen

Öffentliches RechtVergaberechtKostenfestsetzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Beschluss festgesetzt, dass die Antragstellerin an die Beigeladene Kosten in Höhe von 215.754,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2003 zu erstatten hat. Die konkrete Kostenberechnung wurde bereits übersandt. Dem Beschluss liegt ein rechtskräftiger Titel zugrunde. Es handelt sich somit um eine durchsetzbare Kostenverpflichtung gegenüber der Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 215.754,63 EUR nebst Zinsen zugunsten der Beigeladenen stattgegeben; zugrunde liegender Titel rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Erstattung von Verfahrenskosten nebst Zinsen anordnen, wenn ein entsprechender (rechtskräftiger) Titel vorliegt.

2

Die konkrete Berechnung des festgesetzten Kostenbetrags kann dem Kostenschuldner gesondert übersandt werden, ohne die Wirksamkeit der Kostenfestsetzung zu berühren.

3

Ist der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel rechtskräftig, begründet dies die Durchsetzbarkeit der Kostenforderung gegenüber dem Kostenschuldner.

4

Zinsen auf festgesetzte Kosten sind ab dem im Titel oder Beschluss genannten Datum in der dort angegebenen Höhe zu Berechnen und gelten als Teil der zu erstattenden Kosten.

Tenor

Auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.07.2002 sind von der Antragstellerin an Kosten 215.754,63 EUR (in Buchstaben: Euro zweihun-derfünfzehntausendsiebenhundertvierundfünfzig, 63) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2003 an die Beigeladene zu 1.) zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)