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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 21/16·07.06.2016

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde wegen Gehörsverletzung

Öffentliches RechtVergaberechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf verlängerte die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Begründet wurde dies damit, dass eine abschließende Entscheidung in der verbleibenden Zeit nicht möglich war und die angefochtene Entscheidung offenbar wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde kann bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert werden.

2

Eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist gerechtfertigt, wenn die angefochtene Entscheidung nach dem vorgetragenen Sachverhalt durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zustandegekommen zu sein scheint.

3

Reicht die verbleibende Zeit bis zum kraft Gesetzes eintretenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht aus, um eine abschließende Entscheidung zu treffen, kann dies die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung begründen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2016 (VK VOL 33/2015) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Gründe

2

In der Zeit, die bis zum - kraft Gesetzes eintretenden - Wegfall der aufschiebenden Wirkung verbleibt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die von der Antragstellerin vorgetragenen Angriffe gegen das Vergabeverfahren und die Entscheidung der Vergabekammer nicht möglich. Die Beschwerde verdient aber allein deswegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung, weil die angefochtene Entscheidung durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin, wie diese geltend macht, zustandegekommen ist.