Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Vergabeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Verlängerung der aufschiebenden Wirkung seiner sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer. Das Gericht hat die Verlängerung gewährt, weil die Beschwerde erhebliche Erfolgsaussichten hat: Der Auftraggeber hat bei der Qualitätsbewertung nicht offen gelegte Unterkriterien verwendet. Bei der Interessenabwägung überwiegen die wirtschaftlichen Interessen des niedrigsten Bieters gegenüber dem Beschleunigungsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag verlängern, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Bei der Entscheidung nach § 118 Abs. 2 S. 1 GWB sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Verwendung nicht in den Vergabeunterlagen offengelegter Unterkriterien bei der Angebotswertung kann einen Verstoß gegen die Vorgaben der VOL/A darstellen und die Rückversetzung des Verfahrens vor Angebotsabgabe rechtfertigen.
Bei der Abwägung nach § 118 Abs. 2 S. 2 GWB können die wirtschaftlichen Interessen eines preisgünstigen Bieters und seine realistische Zuschlagschance die öffentlichen und sonstigen Interessen an einer schnellen Zuschlagserteilung überwiegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 30. Mai 2007 (VK 8/07) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist begründet. Nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kann, sofern die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat, das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlängern. Gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 GWB berücksichtigt das Gericht bei der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Beschwerde.
Gemessen am derzeitigen Sach- und Streitstand wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers das Vergabeverfahren voraussichtlich in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen sein. Da der Antragsgegner bei der Bewertung der von den Bietern angebotenen Qualitätssicherungs-konzepte über die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien hinaus weitere, den Bietern vorher nicht bekannt gegebene Unterkriterien heranzog, liegt ein Verstoß gegen § 25 b Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (i.V.m. § 1a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) nahe.
Bei der gemäß § 118 Abs. 2 S. 2 GWB erforderlichen Interessenabwägung ist neben der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Beschwerde auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der das preisgünstigste Angebot unterbreitet hat, in einem teilweise wiederholten Vergabeverfahren eine durchaus realistische Zuschlagschance hat. Seine wirtschaftlichen Interessen an dem begehrten Primärrechtsschutz einschließlich der Wahrung dieser Zuschlagschance überwiegen die Interessen des Antragsgegners und der Allgemeinheit an einer schnellen Zuschlagserteilung sowie auch das Interesse der Beigeladenen an baldiger Klarheit, wer den Zuschlag erhält.
Die Kostenentscheidung ist der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
D. D.-B. F.