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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 18/15·10.05.2015

Beschluss zu Säumniszuschlag bei falschem Kassenzeichen in Vergabeverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wurde wegen verspäteter Zahlung mit einem Säumniszuschlag belegt und erhob sofortige Beschwerde mit dem Vorbringen, die Gebühr durch Sammelüberweisung rechtzeitig beglichen zu haben. Die Vergabekammer sah von der Erhebung des Zuschlags ab, sodass die Hauptsache erledigt ist. Das OLG legt die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auf, da die Zahlung unter einem falschen Kassenzeichen erfolgte und damit nicht rechtzeitig zugeordnet wurde.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Säumniszuschlag erfolglos; Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Säumniszuschlag ist auch dann zulässig, wenn die fällige Gebühr zwar tatsächlich entrichtet, aber wegen Verwendung eines falschen Kassenzeichens nicht rechtzeitig zugeordnet worden ist.

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Bei Sammelüberweisungen trifft den Zahlenden die Pflicht, die korrekte Zuordnung der einzelnen Zahlungen sicherzustellen; fehlerhafte oder unzutreffende Zahlungskennzeichen sind dem Zahlenden zuzurechnen.

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Ist ein Verfahren in der Hauptsache infolge behördlichen Handelns erledigt, kann das Beschwerdeverfahren als erledigt angesehen und die Kostenverteilung nach billigem Ermessen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 78, 73 Nr. 2, 120 Abs. 2 GWB i.V.m. § 91a ZPO) entschieden werden.

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Vorgelegte Zahlungsbelege, die nicht nachweisen, dass die Zahlung dem zuständigen Kassenzeichen zugeordnet wurde, genügen nicht, um die Auferlegung eines Säumniszuschlags zu verhindern.

Relevante Normen
§ 78 GWB§ 73 Nr. 2 GWB§ 120 Abs. 2 GWB§ 91a ZPO

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 500 Euro

Gründe

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I. Die Antragsgegnerin ist durch den angefochtenen Beschluss mit einem Säumniszuschlag belegt worden, weil sie eine ihr auferlegte Gebührenschuld nicht rechtzeitig gezahlt habe. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Begründung, die Gebühr zusammen mit einer zu einem anderen Nachprüfungsverfahren fälligen Gebühr im Wege einer Sammelüberweisung rechtzeitig gezahlt zu haben.

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Von diesem Vortrag in Kenntnis gesetzt hat die Vergabekammer von der Erhebung des Säumniszuschlags abgesehen. Die Tatsache einer im Ergebnis rechtzeitigen Zahlung steht außer Streit.

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II. Das Beschwerdeverfahren ist dadurch, dass die Vergabekammer von der Erhebung eines Säumniszuschlags abgesehen hat, in der Hauptsache erledigt.

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Die Kostenentscheidung ist nach §§ 78, 73 Nr. 2, 120 Abs. 2 GWB entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen dahin zu treffen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Antragsgegnerin ist zu Recht mit einem Säumniszuschlag belegt worden. Sie hat, wie sie auf die Zuschrift der 2. Vergabekammer des Bundes vom 24. März 2015 nicht bestritten hat, die zusammengefassten Gebühren unter einem unzutreffendem Kassenzeichen, nämlich unter dem für die Antragstellerin ausgewiesenen Kassenzeichen, eingezahlt. Die von der Antragsgegnerin eingereichten Zahlungsbelege widerlegen dies nicht. Damit hat die Antragsgegnerin selbst verursacht, dass die Einzahlung nicht rechtzeitig registriert worden ist.

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Dicks                                                        Brackmann                                                        Rubel