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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 16/16·02.05.2017

Aussetzung des Vergabeverfahrens wegen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Öffentliches RechtVergaberechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH aus. Begründet wird die Aussetzung mit der Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, die dieselben Rechtsfragen betreffen wie in vorangegangenen Beschwerdeverfahren. Die Maßnahme erfolgt auf Grundlage des § 148 ZPO in Verbindung mit Vorschriften des GWB und gestützt auf BGH-Rechtsprechung.

Ausgang: Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein deutsches Gericht setzt ein Verfahren nach § 148 ZPO aus, wenn beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig ist und die Vorabentscheidung wegen Vorgreiflichkeit für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits maßgeblich sein kann.

2

§ 148 ZPO in Verbindung mit provisionsrechtlichen Vorschriften des GWB (z. B. § 73 Nr. 2, § 120 Abs. 2 GWB a.F.) erlaubt die Aussetzung von Vergaberechtsverfahren zur Abwarten einer EuGH-Vorentscheidung.

3

Sind in mehreren parallel geführten Verfahren dieselben Rechtsfragen anhängig, ist die Aussetzung des Verfahrens zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und zur Effizienz des Verfahrens zulässig.

4

Die Zulässigkeit der Aussetzung bei laufenden Vorabentscheidungsersuchen wird durch die obergerichtliche und BGH-Rechtsprechung bestätigt, soweit die Vorabentscheidung entscheidungserheblich ist.

Relevante Normen
§ 148 ZPO i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB, § 120 Abs. 2 GWB a.F.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Senat in den Beschwerdeverfahren VII-Verg 17/16, VII-Verg 18/16 und VII-Verg 51/16 vorgelegten Fragen entsprechend § 148 ZPO (in Verbindung mit § 73 Nr. 2 GWB, § 120 Abs. 2 GWB a.F.) ausgesetzt.

Gründe

2

In den vorgenannten Verfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Beschlüsse vom 3. Mai 2017 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen mehrere Fragen vorgelegt. Die Vorabentscheidungsersuchen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt, weil sie von jeweils denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

3

Da sich im vorliegenden Verfahren dieselben Fragen stellen, hält der Senat es für angemessen, dieses Verfahren entsprechend § 148 ZPO (in Verbindung mit § 73 Nr. 2 GWB, § 120 Abs. 2 GWB a.F.) wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10 m.w.N.).