Vergabe: Keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Vergabenachprüfungsverfahren die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Vergabekammerbeschluss. Das OLG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil die Beschwerde bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht habe. Weder die Zulassung der Beigeladenen trotz „Soll“-Anforderungen zur Berufspraxis noch die Angebotswertung anhand einer Matrix (inkl. einzelner Ja/Nein-Unterkriterien) verletzten Vergaberecht. Eine Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 GWB verneinte der Senat im Hinblick auf Kenntnisstand und Rügefrist.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Verlängerung der kraft Gesetzes nur vorübergehend eintretenden aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist abzulehnen, wenn das Rechtsmittel bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ob eine Eignungsanforderung als zwingendes Ausschlusskriterium oder als lediglich wünschenswerte Voraussetzung ausgestaltet ist, bestimmt sich durch Auslegung der Vergabebekanntmachung nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Bewerbers; eine „Soll“-Formulierung spricht gegen eine zwingende Mindestanforderung.
Ist die Dauer der Berufspraxis nicht zwingend auf das Bewerberunternehmen bezogen, kann die Vergabestelle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf die einschlägige Berufspraxis der im Unternehmen eingesetzten Mitarbeiter abstellen.
Die Festlegung von Zuschlags- und Unterkriterien sowie deren Gewichtung unterliegt dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers und ist durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar; unzulässig können insbesondere solche Ja/Nein-Kriterien sein, die Wertungsspielräume sachwidrig einengen und die Zuschlagsentscheidung faktisch auf den Preis reduzieren.
Ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB liegt nicht vor, wenn der Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren Kenntnis von wertungsbezogenen Umständen erlangt und nach Kenntniserlangung unter Berücksichtigung zulässiger Nachforschungen und Rechtsrat innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Wochen rügt.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- Oberlandesgericht DüsseldorfVerg 53/2030.11.2021Zustimmend
- Oberlandesgericht DüsseldorfVerg 55/2030.11.2021Zustimmend
- Oberlandesgericht DüsseldorfVerg 54/2030.11.2021ZustimmendVII-Verg 16/05
- Oberlandesgericht DüsseldorfVII-Verg 30/1607.02.2017Zustimmendjuris Rn. 24
- Oberlandesgericht DüsseldorfVII-Verg 31/1607.02.2017Zustimmendjuris Rn. 24
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der so-fortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 17. März 2005 (VK 2 – 09/05) zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Senats vom 13. April 2005 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, sich bis zum 17. Mai 2005 zu erklären, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittel aufrechterhalten werden soll.
Gründe
A. Die Antragsgegnerin führt zur Vergabe von Redaktion und Layout der Mitarbeiterzeitung "B." für eine Vertragsdauer von rund zwei Jahren auf europaweite Vergabebekanntmachung ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Teilnahmewettbewerb durch. Gemäß dem Vergabevorschlag vom Januar 2005, von dem die Antragsgegnerin die zu einer Angebotsabgabe zugelassenen Bieter - so auch der Antragstellerin - informierte, soll der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen ergehen. Den dagegen gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wies die Vergabekammer durch Beschluss vom 17.3.2005 zurück.
Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung beantragt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten diesem Antrag entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
B. Der gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verlängern, ist unbegründet. Die Beschwerde hat bei dem im Eilverfahren nach § 118 GWB anzulegenden summarischen Überprüfungsmaßstab keine Aussicht auf Erfolg. Sie rechtfertigt es unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 118 Abs. 2 Satz 2 GWB deshalb nicht, die kraft Gesetzes nur vorübergehend eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels über die vom Senat durch Beschluss vom 13.4.2005 angeordnete einstweilige Verlängerung hinaus weiterhin zu verlängern.
I. Allerdings ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig. Eine Verletzung dieser Obliegenheit ist rechtlich ungeeignet, die die Angebotswertung betreffenden und der Antragstellerin erst im Nachprüfungsverfahren zur Kenntnis gelangten Beanstandungen zu präkludieren. Ungeachtet dessen hat die Vergabekammer bei der gegebenen Sachlage zutreffend entschieden, dass – prozessual zu Lasten der Antragsgegnerin gehend - jedenfalls vor Zugang der Bieterinformation vom 14.1.2005 eine die Rügeobliegenheit erst auslösende tatsächliche und rechtliche Kenntnis der Antragstellerin von einem Vergaberechtsverstoß nicht festgestellt werden kann. Nach Zugang der Bieterinformation hat die Antragstellerin zunächst eine Wirtschaftsauskunft über die Beigeladene eingeholt und sich alsdann anwaltlich beraten lassen. Diese Besonderheiten stehen auch der Feststellung entgegen, die Antragstellerin habe nach Empfangnahme der Bieterinformation mit ihrem Schreiben vom 24.1.2005 Rechtsverstöße im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gegenüber der Antragsgegnerin nicht unverzüglich gerügt. Als unverzüglich kann nach der Rechtsprechung des Senats schon im Allgemeinen gelten, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung von einem Vergaberechtsverstoß innerhalb einer zweiwöchigen Frist gegenüber dem Auftraggeber rügt. Diesem Gebot hat die Antragstellerin zumal dann, wenn sie zuvor Nachforschungen angestellt und Rechtsrat eingeholt hat, zweifellos entsprochen.
Die Antragstellerin hat ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt, dass mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes positiver Kenntnis grundsätzlich gleich zu erachten ist, gegen das Gebot zu unverzüglicher Rüge verstoßen. Es stellt keinen Anwendungsfall dieses Rechtsgrundsatzes dar, wenn – wie im Streitfall in Bezug auf den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens der Beigeladenen anzunehmen ist - der Antragsteller zunächst Erkundigungen einzuziehen hat, deren Ergebnis erst geeignet ist, ihm die für den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erforderliche Tatsachenkenntnis zu vermitteln. Um der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu genügen, ist der Antragsteller ohnedies nicht gehalten, den erheblichen Sachverhalt von sich aus aufzuklären.
II. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin indes unbegründet. Dieses rechtliche Schicksal wird von der Beschwerde notwendig geteilt.
a. Die Antragsgegnerin hat die Beigeladene aufgrund fehlerfreier Wertung des Ergebnisses des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Angebots zugelassen.
1. Die Beigeladene war nicht von einer weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie das Eignungsmerkmal gemäß Teil III.2.1) lit. g) der Vergabebekanntmachung nicht erfüllte, welches dahin ging:
Es ist das Gründungsjahr anzugeben, d.h. das Unternehmen sollte mindestens auf eine 5-jährige Berufspraxis verweisen können.
Zugleich hatte die Antragsgegnerin (und zwar a.E. von Teil III.2.1)) in der Vergabebekanntmachung zusammenfassend angegeben:
Nur diejenigen Unternehmen oder Bietergemeinschaften, die diese Mindestanforderungen erfüllen und somit geeignet sind, diese Leistung zu erbringen, kommen in die weitere Auswahl und werden ggf. zur Abgabe eines Angebots aufgefordert ... (Unterstreichungen jeweils durch den Senat).
Der Inhalt der Vergabebekanntmachung ist auszulegen, wofür den rechtlichen Maßstab der Empfängerhorizont eines verständigen Bewerbers bildet. Ein verständiger Bieter hatte die Eignungsvoraussetzungen "Gründungsjahr" und "5-jährige Berufspraxis" danach aber nicht so aufzufassen, dass – im Sinn einer Mindestanforderung - nur solche Bewerber zur Angebotsabgabe zugelassen würden, deren Unternehmen sich seit mindestens fünf Jahren in der Branche betätigten. Solchem Verständnis stand entscheidend entgegen, dass ein Bewerberunternehmen auf eine mindestens fünfjährige Berufspraxis lediglich zurückblicken "sollte". Der Gebrauch des Konjunktivs kennzeichnete die Anforderung – wie sie auch von der Vergabekammer, dies allerdings erst nachrangig, beurteilt worden ist - als nicht zwingend, folglich nicht als ein Ausschlusskriterium, sondern lediglich als eine wünschenswerte Voraussetzung, um am Wettbewerb teilzunehmen. Die in der Vergabebekanntmachung vorgenommene Charakterisierung als "Mindestanforderung" wurde dadurch nicht vollständig entwertet. Die fragliche Beurteilung unterlag nunmehr dem Ermessen der Vergabestelle (die mit der Antragsgegnerin identisch ist).
Die ihr obliegende Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dahin getroffen, das Unternehmen der Beigeladenen verfüge über eine hinreichende "Berufspraxis". Die Antragsgegnerin hat dazu auf die mehr als fünfjährige Berufspraxis der im Unternehmen der Beigeladenen beschäftigten Mitarbeiter abgehoben. Diese Entscheidung ist nicht zu bemängeln.
2. Infolge des in der Vergabebekanntmachung unter III.2.1 lit. j) ausgewiesenen Eignungsmerkmals
Der Bewerber muss in den letzten 5 Jahren Erfahrungen in der Betreuung interner Kommunikationsmedien haben.
war die Antragsgegnerin ebenso wenig dazu gezwungen, die Beigeladene von einer Angebotsabgabe auszunehmen. Diese Bedingung war von der Antragsgegnerin zwar im Sinn eines Ausschlusskriteriums formuliert worden. Jedoch konnte - wenn nicht zwingend zu fordern war, dass ein Bewerberunternehmen als solches bereits fünf Jahre lang auf dem einschlägigen Markt tätig war (s.o. unter 1.) - ohne einen Wertungswiderspruch (und zwar mit der hier zu beurteilenden Mindestanforderung) hier ebenso wenig eine bereits fünfjährige Branchentätigkeit des Unternehmens selbst verlangt werden. Stattdessen konnte nach dem Ermessen der Antragsgegnerin auf die bei den Mitarbeitern der Beigeladenen versammelten Branchenerfahrungen abgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat die ihr danach obliegende Ermessensentscheidung, wie die Vergabekammer mit Recht entschieden hat, fehlerfrei getroffen. Es ist dagegen nichts zu erinnern.
b. Die Beschwerde beanstandet ebenfalls ohne Erfolg die von der Antragsgegnerin vorgenommene Angebotswertung.
1. Die Antragsgegnerin hat der Angebotswertung keine (im Vorhinein aufgestellte) Bewertungsmatrix zugrunde gelegt, mit der – um die mit der Vergabebekanntmachung veröffentlichten Zuschlagskriterien auszufüllen – überwiegend vergaberechtlich unzulässige Unterkriterien, insbesondere, wie die Antragstellerin geltend macht, sog. "Ja/Nein-Kriterien", aufgestellt worden sind, die keine differenzierenden Bewertungen, sondern lediglich zuließen, Angebote in Bezug auf die jeweils geprüften Merkmale entweder mit der vollen Punktzahl oder aber mit Null Punkten zu bewerten. Das von der Antragsgegnerin vorgegebene Wertungssystem ist nicht mangelhaft.
aa. Die Vergabekammer hat in ihrer Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass die Wertungskriterien, nach denen die Entscheidung über den Zuschlag zu ergehen hat (vgl. § 25 a VOB/A), der Auftraggeber bestimmt. Im Streitfall hat die Antragsgegnerin in der Vergabebekanntmachung festgelegt (unter IV.2)), dass das wirtschaftlichste Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden soll (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A), nach folgenden Kriterien zu ermitteln ist:
Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbeschreibung/Briefing des Auftraggebers; Eindruck der fachlichen Kompetenz hinsichtlich der konkreten Leistungserbringung; Preis.
- Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbeschreibung/Briefing des Auftraggebers;
- Eindruck der fachlichen Kompetenz hinsichtlich der konkreten Leistungserbringung;
- Preis.
Diese Kriterien sind in der der Angebotswertung zugrunde gelegten Wertungsmatrix jeweils durch mehrere Unterkriterien ausgefüllt worden, denen mit teilweise unterschiedlicher Gewichtung Punktwerte zugeordnet worden sind. Auch hinsichtlich der Unterkriterien, deren Gewichtung sowie der Zahl der zuteilbaren Wertungspunkte steht allein dem Auftraggeber das Bestimmungsrecht zu. Er hat die ihm für die Angebotswertung tunlich erscheinenden Festlegungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hiervon können Bieter nur in ihren Rechten betroffen sein, wenn der Auftraggeber die Wertungskriterien ermessensfehlerhaft festgelegt hat. Die Ermessensentscheidung des Auftraggebers ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen daraufhin aber nur eingeschränkt kontrollierbar. Sie unterliegt – von Rechtsverstößen abgesehen - einer Aufhebung nur in den Fällen einer Ermessensunter- oder -überschreitung oder eines Ermessensfehlgebrauchs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 114 Rn. 7 ff., 14 ff. m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 58 ff.), m.a.W. vor allem dann, wenn die festgelegten Kriterien dem mit ihrer Bestimmung verfolgten Zweck, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, zuwiderlaufen, wenn Unterkriterien der mit den hauptsächlichen Kriterien angestrebten Zwecksetzung widersprechen, sachfremde Erwägungen angestellt werden oder der Auftraggeber bei der Festlegung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
In diesem Sinn kann in der Festlegung sog. "Ja/Nein-Kriterien", sofern sie der Sache zuwider an sich gegebene Wertungsspielräume grundlos einengen oder diese sogar verschließen, allerdings eine Ermessensunterschreitung zu sehen sein, die der Auftraggeber sich unter Verkennung in Wahrheit nicht bestehender Beschränkungen selbst auferlegt. Dies kann – wenn vorhandene Spielräume ungenutzt bleiben - dazu führen, dass die Angebotswertung nach den hauptsächlichen Kriterien ausgehöhlt wird, eine wirkliche Bewertung anhand verschiedener Kriterien nicht (mehr) stattfindet und letztlich allein der Preis über den Zuschlag entscheidet, der – sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlichst Angebot erteilt werden soll - nach der in § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A getroffenen Regelung freilich nicht das einzige Wertungskriterium bildet. Ein derartiges Ergebnis ist ebenso wenig mehr mit dem aus dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1, 2 GWB) abzuleitenden Grundsatz vereinbar, wonach der Auftraggeber daran gebunden ist, die von ihm selbst aufgestellten Bewertungskriterien tatsächlich, und zwar vollständig, auch anzuwenden. Eine auf allzu groben Vorgaben beruhende Wertung kann demgegenüber, wenn die durch ein Kriterium potentiell eröffneten Differenzierungen infolge von Vorgaben des Auftraggebers auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, darauf hinauslaufen, dass solche Kriterien bei der Angebotsprüfung faktisch keine Rolle spielen. Werden Wertungsvorgänge zu einzelnen Kriterien ohne sachlichen Grund überwiegend durch sog. "Ja/Nein-Kriterien" bestimmt, wird deshalb im Allgemeinen ein Vergaberechtsverstoß und – sofern dies Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Antragstellers im Vergabeverfahren hat – eine teilweise Wiederholung des Verfahrens indiziert sein. Die der Angebotswertung durch den Auftraggeber geltenden Vergaberechtsvorschriften haben bieterschützende Funktion.
bb. Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin aufgrund einer Vorgabe sog. "Ja/Nein-Kriterien" jedoch zu verneinen. Das von der Antragsgegnerin gewählte Wertungssystem ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch seine Anwendung hat im konkreten Fall zu keinen Rechtsverletzungen geführt. Zwar hat die Antragsgegnerin im ersten Wertungsblock "Erfüllung der Anforderungen der Leistungsbeschreibung/Briefing des Auftraggebers" zwei Unterkriterien mit ausschließlicher Ja/Nein-Funktion vorgegeben, nämlich "Textarchiv im Angebot enthalten" und "überarbeitetes Angebot vorgelegt". Die ein "Textarchiv" betreffende Bewertungseinschränkung ist indes ohne Weiteres hinzunehmen. Sie war ersichtlich dadurch motiviert, dass die Funktionalität des Archivs keiner Bewertung unterzogen werden sollte, was deswegen nahe lag, weil das Archiv nur der Auftragnehmer nutzt. Das Kriterium "überarbeitetes Angebot vorgelegt" drückte, wie die Vergabekammer mit Recht ausgeführt hat, eine bloße Selbstverständlichkeit aus, denn ohne Einreichung eines auf die Ergebnisse des Bietergesprächs überarbeiteten Angebots nahmen Bieter am weiteren Verfahren ohnehin nicht mehr teil. Es bestand demzufolge keine Veranlassung, Angebote nur deswegen besser oder schlechter zu beurteilen, weil sie von den Bietern erneuert oder aber nicht aktualisiert worden waren. Freilich ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin hier auszuschließen, da alle in der Wertung verbliebenen Angebote bei diesem Kriterium mit der Höchstpunktzahl belegt worden sind, was den Fehler neutralisierte. Hiervon abgesehen hat die Antragsgegnerin mit dem Unterkriterium "X.-Vertragsbedingungen akzeptiert" nur noch im dritten Wertungsblock "Kaufmännische Bewertung" ein "Ja/Nein-Kriterium" zur Anwendung gebracht, welches deswegen fragwürdig erscheinen kann, weil die Bieter insoweit ohnedies zustimmen mussten. Jedoch ist die Antragstellerin auch dadurch nicht in Rechten verletzt, da bei diesem Merkmal allen Bietern die höchste Punktzahl zuerkannt worden ist. Dass dies namentlich im Fall der Beigeladenen zu Unrecht geschehen sei, macht die Antragstellerin nicht geltend.
Weitere Unterkriterien der Wertungsmatrix stellen entgegen der Meinung der Antragstellerin in Wahrheit keine sog. "Ja/Nein-Kriterien" dar. Die Antragstellerin argumentiert insoweit mit einem ausschließlich wortlautgemäßen Begriffsverständnis, welches den Sinngehalt und die Bedeutung der Unterkriterien nicht erfasst. Die Antragsgegnerin hat die Begriffsinhalte und das "Prüfungsprogramm" bei den angewandten Kriterien erläutert. Dazu wird insbesondere auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (Abdruck S. 19). Hiernach waren abgestufte Bewertungen vorgesehen und möglich. Dies wird durch die teilweise differenzierenden Bewertungen bei den vier im Vergabeverfahren verbliebenen Angebote bestätigt. Die Antragstellerin ist dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Im Ergebnis sind von der Antragsgegnerin danach nur zwei (von insgesamt 11) Unterkriterien vorgegeben worden, deren Anwendbarkeit rechtlichen Zweifeln begegnet. Dieser Befund lässt das Wertungssystem nicht insgesamt fehlerhaft erscheinen. Seine Übertragung auf den gegebenen Fall hat zu keinen feststellbaren Rechtsverletzungen geführt.
2. Die Antragstellerin beruft sich gleichermaßen ohne Erfolg auf eine ermessensfehlerhafte Anwendung der Wertungskriterien. Die Angebote sind namentlich anhand der Unterkriterien der Bewertungsmatrix von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei gewertet worden.
aa. Die Bewertung der fachlichen Kompetenz der Bieter (im zweiten Wertungsblock) ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in diesem Kontext Organisationsstrukturen, Mitarbeiterstrukturen sowie die redaktionellen Kompetenzen der Bieter mit Blick auf die von ihr für wesentlich erachtete "regionale Aufstellung" der Redaktion der Zeitung unternehmensorientiert geprüft und bewertet. Sie hat sich dafür entschieden, Angebote nicht ausschließlich von solchen Unternehmen entgegenzunehmen, die – wie die Antragstellerin als bisherige Auftragnehmerin bei der Redaktion der Zeitung "B." – über die vorausgesetzten Unternehmens- und Mitarbeiterstrukturen bereits verfügten, sondern – wie die Beigeladene – auch sog. "Newcomer" zuzulassen, welche die strukturellen Voraussetzungen, die für die vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags notwendig sind, erst noch schaffen müssen. Gegen diese, dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers unterliegende und die Erzeugung eines breiten Angebotswettbewerbs bezweckende Entscheidung ist nichts einzuwenden. Infolgedessen konnte die Antragsgegnerin sich naturgemäß aber nicht darauf beschränken, die gegenwärtigen Unternehmensverhältnisse der Bieter zu bewerten (so insbesondere in Bezug auf das Unternehmen der Antragstellerin, das die für eine ordnungsmäßige Vertragserfüllung erforderlichen Strukturen bereits unterhielt). Sie hatte vielmehr in Rechnung stellen, dass nicht alle Bieterunternehmen darauf ausgerichtet waren (und dies allein für Angebotszwecke auch nicht sein mussten), die an die Dienstleistung gestellten spezifischen Anforderungen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits zu erfüllen. Die Antragsgegnerin hat erklärt, bei den Bietern der letztgenannten Gruppe deshalb eine klare, detaillierte und nachvollziehbare Unternehmenskonzeption zum Maßstab der Angebotswertung genommen und das vorgelegte und in den Bietergesprächen erörterte Konzept im Wege einer prognostischen Beurteilung auf seine Realitätsnähe und Realisierbarkeit überprüft zu haben. Zu ergänzen ist, dass das vorgelegte und gutgeheißene Konzept im Fall eines Zuschlags selbstverständlich Gegenstand des abzuschließenden Vertrages sein wird. Am Prüfungsmaßstab der Antragsgegnerin ist zumal deswegen, weil der Wettbewerb auch "Newcomern" offen stehen sollte, nichts auszusetzen.
Die Beigeladene hat der Antragsgegnerin – namentlich mit Blick auf die als "Kernelement" betrachtete "regionale Aufstellung" der Redaktion (siehe dazu die ersichtlich als Bestandteil und Begründung zum undatierten Vergabevermerk vom Januar 2005 genommene "fachliche Stellungnahme" eines Unterabteilungsleiters der Antragsgegnerin vom 12.1.2005 in der Vergabeakte) – in ihren Angeboten vom 14.11.2004 und 20.12.2004 das Konzept einer regionalen Ausrichtung der Redaktion mit einer Hauptstelle und fünf Niederlassungen im Bundesgebiet sowie deren personelle Ausstattung unterbreitet. Die Konzeption der Beigeladenen ist ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls im Bietergespräch vom 15.12.2004 zur Sprache gekommen und erläutert worden. Die Antragsgegnerin hat das von der Beigeladenen vorgelegte Konzept als mit den im Unternehmen der Antragstellerin bereits vorhandenen organisatorischen und Mitarbeiterstrukturen gleichwertig erachtet. Die Angebote weisen in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte auf, diese wertende Entscheidung nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Ermessensfehler sind auszuschließen. Die Antragstellerin ist vom Beschwerdegericht über die wesentlichen Elemente der regionalen Ausrichtung der Konzeption der Beigeladenen durch Erteilen von Akteneinsicht unterrichtet worden.
Die Antragstellerin sieht bei dieser Sachlage zu Unrecht einen Wertungswiderspruch zwischen den Ergebnissen des Teilnahmewettbewerbs und der Angebotswertung. Die im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs angestellte Eignungsprüfung musste zu einem für die Beigeladene ungünstigeren Ergebnis kommen, da die Bewerber in jenem Stadium des Vergabeverfahrens (noch) keine Gelegenheit hatten, ihre Vorstellungen bei der Ausführung des Auftrags anzubringen. Dies konnte – nachdem sie zur Abgabe eines Angebots zugelassen worden war – durch die Beigeladene erst mit den zwischenzeitlich vorgelegten Angeboten geschehen. Erst der Inhalt der Angebote und das Bietergespräch ließ auch die Antragsgegnerin erkennen, durch welche strukturellen und personellen Maßnahmen jene Bieter, deren Unternehmen (wie dasjenige der Beigeladenen) noch nicht über die erforderlichen Ausstattungen verfügten, der vorausgesetzten regionalen Ausrichtung der Zeitung nachkommen wollten. Diese Erkenntnisse waren – da die grundlegende Bestimmung der Antragsgegnerin, "Newcomer" zum Wettbewerb zuzulassen, gutzuheißen ist – bei der Angebotswertung zu berücksichtigen.
bb. Die preisliche Bewertung der Angebote (im Rahmen des dritten Wertungsblocks "kaufmännische Bewertung") ist nicht zu beanstanden. Ob es – wie die Vergabekammer angenommen hat (Beschlussabdruck S. 21) – in diesem Zusammenhang als ein Ermessensfehler anzusehen ist, dass die Antragsgegnerin den Preisangeboten trotz teilweise nur geringer Preisdifferenzen jeweils volle Punktwerte zugewiesen hat (also zu keiner auf das Verhältnis der Preise abgestimmten engeren Punkteabstufung gekommen ist), kann auf sich beruhen. Dies hat sich im Verhältnis der Antragstellerin zur Beigeladenen auf die Wertung der Preise jedenfalls in keiner Weise ausgewirkt, da die Beigeladene tatsächlich preisgünstiger angeboten hat als die Antragstellerin und ihr Angebot deswegen auch bei einer weiter abstufenden Preiswertung den Vorzug verdient.
Die Antragstellerin bemängelt darin ohne Grund einen Widerspruch in der Entscheidung der Vergabekammer und - abermals - einen Mangel im Wertungssystem. Am von der Antragsgegnerin gewählten Wertungssystem ist, wie oben unter b. nachgewiesen worden ist, im Ergebnis im Rechtssinn nichts auszusetzen. Es führt nach dem ermittelten Befund nicht prinzipiell dazu, dass die am wirtschaftlichsten Angebot auszurichtende Vergabeentscheidung letztlich nur nach dem Preis getroffen wird. Zwar wirkt sich die Angebotswertung im Streitfall faktisch in dieser Weise aus. Das folgt jedoch allein aus dem Ergebnis der individuellen Wertung. Diese hat nämlich hervorgebracht, dass die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen nach den sonstigen, neben dem Preis angewandten Wertungskriterien gleich zu bewerten waren. Dass bei solcher Sachlage der Angebotspreis den Ausschlag gibt, ist – wie die Antragsgegnerin bemerkt hat – richtig und nicht zu bemängeln.
Die Kostenentscheidung ist einheitlich mit der Beschwerdeentscheidung zu treffen.