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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 15/16·29.05.2016

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

Öffentliches RechtVergaberechtVergabeverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Streitgegenstand sind die Zulässigkeit der Bewertung von Mindestanforderungen sowie die Überprüfbarkeit von Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäben. Das OLG verlängert die aufschiebende Wirkung, weil der Beschwerdevortrag nicht von vornherein chancenlos ist und weiterer Prüfung bedarf; die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen.

Ausgang: Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde wird stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde ist zu verlängern, wenn der vorgebrachte Beschwerdevortrag Erfolg nicht von vornherein ausschließt und die Sache weiterer eingehender Prüfung bedarf.

2

Bei der Prüfung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist das Fehlen eines ausdrücklichen Widerspruchs der Antragsgegnerin zu berücksichtigen und kann die Verlängerung erleichtern.

3

Im Nachprüfungsverfahren sind die Zulässigkeit der Bewertung von Mindestanforderungen sowie die Überprüfbarkeit von Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäben einer substanziellen rechtlichen Prüfung zugänglich.

4

Die Entscheidung über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung folgt dem Grundsatz, dass prozessuale Sicherungsmaßnahmen zu gewähren sind, wenn hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bestehen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 28. April 2016 (VK 1-16/16) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Gründe

2

Von der umstrittenen Präklusionsfrage abgesehen betrifft das Nachprüfungsverfahren im Wesentlichen die, soweit zu ersehen, obergerichtlich noch nicht entschiedene Zulässigkeit einer Bewertung von Mindestanforderungen durch den öffentlichen Auftraggeber sowie die Überprüfbarkeit von Zuschlagskriterien und Bewertungsmaßstäben. Dem diesbezüglichen Beschwerdevortrag ist ein Erfolg nicht von vorneherein abzusprechen. Die Sache bedarf eingehender Prüfung. Bei diesem Befund ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, zumal sich auch die Antragsgegnerin nicht explizit dagegen ausgesprochen hat.

3

D.                                                                      M.                                                               F.