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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 15/12·29.05.2012

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (§118 GWB) abgelehnt

Öffentliches RechtVergaberechtEilverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde nach §118 Abs.1 Satz3 GWB. Das OLG Düsseldorf lehnte den Eilantrag als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Die beanstandeten Verträge sind bereits geschlossen; die Beschwerde entfaltet nach §115 Abs.1 GWB aufschiebende Wirkung. Alternative Informations- und Nachprüfungsrechte (§101a, §101b GWB) bleiben bestehen; über Kosten wird mit der Beschwerdeentscheidung entschieden.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach §118 Abs.1 Satz3 GWB mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eilantrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach §118 Abs.1 Satz3 GWB setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.

2

Eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist entbehrlich, wenn die beanstandeten Verträge bereits abgeschlossen sind und die sofortige Beschwerde nach §115 Abs.1 GWB aufschiebende Wirkung besitzt.

3

Zur Verhinderung eines erneuten Vertragsschlusses stehen den Beteiligten Informations- und Nachprüfungsrechte nach §101a GWB sowie der Feststellungsanspruch nach §101b Abs.1 GWB zur Verfügung; diese Wege können die Notwendigkeit einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ersetzen.

4

Über die Kosten eines Eilverfahrens kann die Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 101 Abs. 1 GWB§ 115 Abs. 1 GWB§ 101a GWB§ 101b Abs. 1 GWB

Tenor

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 4. Mai 2012 (VK 2-130/11) wird abgelehnt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist in Ermangelung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, was freilich noch nichts über die Erfolgsaussicht der Beschwerde besagt. Die Antragstellerin bedarf einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, um des eventuellen Auftrags nicht verlustig zu gehen. Die beanstandeten Verträge sind bereits abgeschlossen worden. Hinsichtlich des sie hauptsächlich interessierenden Vertrages (des Kooperationsvertrages zwischen den Beigeladenen) begehrt die Antragstellerin Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101 Abs. 1 GWB. Um sich vor einem erneuten – gegebenenfalls in Heilungsabsicht einzugehenden – Vertragsschuss zu schützen, benötigt sie keine Verlängerung der nach § 115 Abs. 1 GWB eingetretenen aufschiebenden Wirkung. Vor einem wiederholten Vertragsschluss, der nicht mit ihr selbst erfolgen soll, ist die Antragstellerin nach § 101a GWB zu informieren. Gegen eine ihr bekannt gegebene Vergabeentscheidung kann sie mit einem Nachprüfungsantrag vorgehen. Unterbleibt vor einem erneuten Vertragsschluss eine Information nach § 101a GWB, kann die Antragstellerin die Beteiligten wiederum auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB in Anspruch nehmen.

3

Eine Entscheidung über die Kosten des Eilverfahrens ist erst mit der Beschwerdeentscheidung zu treffen.

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