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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 15/08·05.03.2008

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Nachprüfungsverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtVergaberechtNachprüfungsverfahren / Eilrechtsschutzabgelehnt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer nach Ausschreibung von Rahmenverträgen. Das OLG Düsseldorf lehnte den Eilantrag als unzulässig ab. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Zuschlagsverbot kraft Gesetzes bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer erneuten Angebotswertung fortwirkt und notfalls durch einen Nachprüfungsantrag nach §13 VgV erneut herbeigeführt werden kann.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gegen Beschluss der Vergabekammer als unzulässig abgelehnt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist der Eilantrag unzulässig.

2

Die Zustellung eines Nachprüfungsantrags bewirkt gemäß §115 Abs.1 GWB kraft Gesetzes ein Zuschlagsverbot, das bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts oder bis zu einer erneuten Angebotswertung wirkt.

3

Eine erneute Angebotswertung kann durch Anfechtung der Bieterinformation nach §13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden; die Zustellung dieses Antrags schafft erneut ein Zuschlagsverbot.

4

In Eilverfahren wird über die Kosten in der Regel nicht entschieden; eine gesonderte Kostenentscheidung kann unterbleiben.

Relevante Normen
§ 121 GWB§ 13 VgV§ 115 Abs. 1 GWB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der so-fortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 7. Februar 2008 (VK 3 – 169/07) zu verlängern, wird abgelehnt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I. Die Antragsgegnerin schreibt den Abschluss von Rahmenverträgen über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen in 20 Losen aus. Die Antragstellerin reichte Angebote zu fünf Losen ein (Lose 1, 10, 12, 13 und 14), sollte aber nicht den Zuschlag erhalten. Im darauf eingeleiteten Nachprüfungsverfahren verpflichtete die Vergabekammer die Antragsgegnerin, den Bietern für die Lose 1, 10, 12, 13 und 14 nach Vornahme bestimmter Änderungen an den Ausschreibungsbedingungen Gelegenheit zur Anpassung ihrer Angebotspreise zu geben. Dagegen haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 5 sofortige Beschwerde eingelegt.

3

Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 5 treten dem entgegen.

4

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

5

II. Der Eilantrag der Antragstellerin ist unzulässig. Ihm mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, da das Zuschlagsverbot aufgrund der Entscheidung der Vergabekammer kraft Gesetzes entweder bis zur Beschwerdeentscheidung oder bis zu einer Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 121 GWB, mindestens aber bis zu einer erneuten Angebotswertung der Antragsgegnerin ohnehin andauert (vgl. Senat, Beschl. v. 12.7.2004 – VII-Verg 39/04, NZBau 2004, 520; Beschl. v. 28.6.2006 – VII-Verg 33/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2003 – 1 Verg 7/03, VergabeR 2003, 699, 700). Infolgedessen bedarf die Antragstellerin keines Schutzes durch eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Der ausgeschriebene Auftrag kann ihr, auch wenn die Antragsgegnerin die Angebotswertung wiederholen sollte, nicht durch Zuschlag an die Beigeladenen verloren gehen, weil sie eine erneuerte Wertung auf die Bieterinformation nach § 13 VgV mit einem Nachprüfungsantrag angreifen kann, dessen Zustellung abermals ein Zuschlagsverbot bewirkt (§ 115 Abs. 1 GWB).

6

Eine Kostenentscheidung ist im Eilverfahren nicht zu treffen.

7

Dicks Dieck-Bogatzke Frister