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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 15/07·26.06.2007

Keine Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren (OLG Düsseldorf)

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vergabekammer hatte dem Antragsgegner die zur Rechtsverfolgung der Beigeladenen entstandenen Aufwendungen auferlegt. Der Antragsgegner wandte sich mit sofortiger Beschwerde hiergegen. Das OLG hob diese Entscheidung insoweit auf: Die Beigeladene trägt ihre im Nachprüfungsverfahren entstandenen Aufwendungen selbst; die Kostenentscheidung beruht auf Entsprechung von §91 ZPO und §128 GWB.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verpflichtung zur Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen; Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beigeladene, die im Nachprüfungsverfahren die Interessen des Antragsgegners verteidigt, kann gemäß §128 Abs. 3, 4 GWB an den Verfahrenskosten als Gesamtschuldnerin und anteilig an den Aufwendungen der Antragstellerin beteiligt werden.

2

Sind Beigeladene im Nachprüfungsverfahren unterlegen, sind deren Aufwendungen grundsätzlich nicht zu erstatten.

3

Die Auferlegung von Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren ist nur zulässig, soweit das Beschwerdebegehren und dessen Umfang die Entscheidung über diese Kostendeckung umfasst.

4

Die Verteilung der Kosten in Nachprüfungsverfahren kann unter Heranziehung von §91 ZPO entsprechend geregelt werden; die Vergabekammer hat dabei Feststellungen zur Beteiligung und Verteilung der Kosten zu treffen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 3, 4 GWB§ 91 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. April 2007 (VK – 10/2007 – B) insoweit aufgehoben, als dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Beigeladenen auferlegt worden sind.

Die Beigeladene hat die ihr im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tra-gen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.500 EUR

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I. Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin untersagte die Vergabekammer dem Antragsgegner, auf der Grundlage der in der Ausschreibung der Sanierung des Banndeichs W... (Rheinstrom-km 810,4 bis 813,5) festgelegten Bedingungen den Zuschlag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens sowie die der Antragstellerin und der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen legte die Vergabekammer dem Antragsgegner auf.

3

Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm die Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt worden sind. Er meint, der Beigeladenen seien Kosten richtigerweise nicht zu erstatten.

4

Wegen der Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Beschwerdeschrift und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

5

Die Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

6

II. Das Rechtsmittel ist begründet.

7

Der Antragsgegner ist nicht zur Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer heranzuziehen.

8

Die Beigeladene ist im Nachprüfungsverfahren mit dem Antragsgegner unterlegen. Sie hätte – neben dem Antragsgegner – daher an den Verfahrenskosten (als Gesamtschuldnerin) und an den Aufwendungen der Antragstellerin (insoweit nach Kopfteilen) beteiligt werden müssen (§ 128 Abs. 3, 4 GWB). Denn der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stellte sich, wie die Vergabekammer an sich richtig erkannt hat, in einen direkten Gegensatz zu den Interessen der Beigeladenen, die das Nachprüfungsverfahren sowohl durch schriftsätzlichen Vortrag als auch durch Vortrag im Verhandlungstermin vor der Vergabekammer gefördert und am Verfahren teilgenommen hat, indem sie die Standpunkte des Antragsgegners verteidigt hat. Einer Antragstellung durch die Beigeladene bedurfte es nicht, um sie zu den Verfahrenskosten und den Aufwendungen der Antragstellerin heranzuziehen. Das Begehren der Beigeladenen, nämlich eine Ablehnung des Nachprüfungsantrags, war aufgrund ihres Sachvortrags klar erkennbar. Ohnedies können die Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer von einer Antragstellung absehen.

9

Da die Beigeladene im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist, sind ihr Aufwendungen jedenfalls nicht zu erstatten. Andererseits sind ihr Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, da dies vom Beschwerdebegehren nicht gedeckt ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 91 ZPO.

11

D. D.-B. F.