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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 14/14·26.08.2014

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach §118 Abs.1 S.3 GWB wegen drohender Zuschlagserteilung

Öffentliches RechtVergaberechtRechtsmittel im VergabeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf gewährte die Verlängerung bis zur Entscheidung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB, da die Beschwerde voraussichtlich Erfolg haben dürfte (Angebot wohl zu Unrecht ausgeschlossen) und eine unmittelbar drohende Zuschlagserteilung abzuwehren war. Eine Interessenabwägung sprach nicht gegen die Verlängerung; die Antragsgegnerin wurde vorab telefonisch gehört und erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kann bis zur Entscheidung verlängert werden, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolgreich ist und ohne Verlängerung die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch eine unmittelbar drohende Zuschlagserteilung gefährdet wäre.

2

Die Voraussicht des Erfolgs einer sofortigen Beschwerde kann sich aus erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Ausschlussentscheidung im Vergabeverfahren ergeben.

3

Bei der Anordnung einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; dem Auftraggeber kann das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung zugemutet werden, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

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Zur Sicherung des rechtlichen Gehörs kann in dringenden Fällen eine vorläufige telefonische Anhörung der Gegenpartei ausreichen, wobei deren nachträgliche schriftliche Stellungnahme zu ermöglichen ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 07. März 2014 (VK VOB 38/2013) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB verlängert.

Gründe

2

Zur Begründung des Beschlusses wird auf die Erörterung im Senatstermin vom heutigen Tag verwiesen, wonach die sofortige Beschwerde der Antragstellerin aller Voraussicht nach erfolgreich sein dürfte, weil das Angebot der Antragstellerin wohl nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen.

3

Eine Interessenerwägung ergibt nicht, dass es für die Antragsgegnerin unzumutbar ist, die für den 24. September 2014 angekündigte abschließende Entscheidung des Senats abzuwarten, bevor sie das Vergabeverfahren fortsetzt.

4

Angesichts der unmittelbar drohenden Zuschlagserteilung durch die Antragsgegnerin ist es zur Sicherung des Rechtsschutzes der Antragstellerin erforderlich, diesen Beschluss zu erlassen, bevor die Antragsgegnerin in der Sache nochmals – über die heutige Senatssitzung hinaus – schriftlich rechtliches Gehör erhalten kann. Sie erhielt jedoch telefonisch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Antragstellerin nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB und wird nach Beschlusserlass schriftlich Stellung nehmen.

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BrackmannRubelBarbian