Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 13/04·25.05.2004

Kostenfestsetzung in Vergabeverfahren: Wert anhand Nettopreis zu berechnen

Öffentliches RechtVergaberechtKostenrecht (GKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner führte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer. Streitgegenstand war, ob der Wert des Vergabekammerverfahrens nach § 12a Abs. 2 GKG von der Brutto- oder der Nettopreisgrundlage zu bemessen ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde stattgegeben und den Wert auf 5 % der streitbefangenen Angebotssumme des Nettopreises festgelegt, wodurch die erstattungsfähigen Anwaltskosten um 154 EUR reduziert wurden. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde auf 154 EUR festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird stattgegeben; Erstattungsbetrag um 154 EUR reduziert und Beschwerdewert auf 154 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert eines Vergabekammerverfahrens nach § 12a Abs. 2 GKG bemisst sich als Prozentsatz der streitbefangenen Angebotssumme der antragstellenden Partei.

2

Bei der Ermittlung dieses Werts ist auf den Nettopreis der Angebotssumme und nicht auf den Bruttowert abzustellen.

3

Eine Absenkung des ermittelten Verfahrenswerts wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der anzusetzenden Geschäfts- und Besprechungsgebühren (z.B. nach § 118 BRAGO) und damit auf die Erstattungsbeträge aus.

4

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert kann der streitigen Kostendifferenz entsprechen.

Relevante Normen
§ 12a Abs. 2 GKG§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestssetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 12. März 2004 dahin abgeän-dert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Anwaltskos-ten in Höhe von 2.195,80 EUR zu erstatten hat.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 154 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer war in dem tenorierten Umfang zu ändern, weil sich der Wert des Vergabekammerverfahrens in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG auf 5 % auf der streitbefangenen Angebotssumme der antragstellenden Partei beläuft und nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss angenommen - auf den Bruttowert (1.092.366,24 EUR), sondern auf den Nettopreis (941.695,08 EUR) abzustellen ist (zuletzt: Beschl. v. 24.3.2004 - VII-Verg 7/04). Hierdurch reduziert sich der Betrag der vom Antragsgegner zu erstattenden Geschäfts- und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) jeweils um 77 EUR von 1.123 EUR auf 1.046 EUR. Zugleich vermindern sich die erstattungspflichtigen Anwaltskosten der Antragstellerin damit um insgesamt 154 EUR von 2.349,80 EUR auf 2.195,80 EUR.

3

II.

4

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

5

III.

6

Der festgesezte Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Kostendifferenz.