Kostenfestsetzung in Vergabeverfahren: Wert anhand Nettopreis zu berechnen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner führte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer. Streitgegenstand war, ob der Wert des Vergabekammerverfahrens nach § 12a Abs. 2 GKG von der Brutto- oder der Nettopreisgrundlage zu bemessen ist. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde stattgegeben und den Wert auf 5 % der streitbefangenen Angebotssumme des Nettopreises festgelegt, wodurch die erstattungsfähigen Anwaltskosten um 154 EUR reduziert wurden. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert wurde auf 154 EUR festgesetzt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird stattgegeben; Erstattungsbetrag um 154 EUR reduziert und Beschwerdewert auf 154 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert eines Vergabekammerverfahrens nach § 12a Abs. 2 GKG bemisst sich als Prozentsatz der streitbefangenen Angebotssumme der antragstellenden Partei.
Bei der Ermittlung dieses Werts ist auf den Nettopreis der Angebotssumme und nicht auf den Bruttowert abzustellen.
Eine Absenkung des ermittelten Verfahrenswerts wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der anzusetzenden Geschäfts- und Besprechungsgebühren (z.B. nach § 118 BRAGO) und damit auf die Erstattungsbeträge aus.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert kann der streitigen Kostendifferenz entsprechen.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestssetzungsbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 12. März 2004 dahin abgeän-dert, dass der Antragsgegner der Antragstellerin Anwaltskos-ten in Höhe von 2.195,80 EUR zu erstatten hat.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 154 EUR festgesetzt.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer war in dem tenorierten Umfang zu ändern, weil sich der Wert des Vergabekammerverfahrens in entsprechender Anwendung des § 12 a Abs. 2 GKG auf 5 % auf der streitbefangenen Angebotssumme der antragstellenden Partei beläuft und nach ständiger Rechtsprechung des Senats dabei nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss angenommen - auf den Bruttowert (1.092.366,24 EUR), sondern auf den Nettopreis (941.695,08 EUR) abzustellen ist (zuletzt: Beschl. v. 24.3.2004 - VII-Verg 7/04). Hierdurch reduziert sich der Betrag der vom Antragsgegner zu erstattenden Geschäfts- und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO) jeweils um 77 EUR von 1.123 EUR auf 1.046 EUR. Zugleich vermindern sich die erstattungspflichtigen Anwaltskosten der Antragstellerin damit um insgesamt 154 EUR von 2.349,80 EUR auf 2.195,80 EUR.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Der festgesezte Beschwerdewert entspricht der streitbefangenen Kostendifferenz.