Verlängerung der aufschiebenden Wirkung (§118 GWB) wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags. Das OLG Düsseldorf verwirft den Antrag als unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil das Vergabeverfahren aufgehoben wurde und kein aktueller Zuschlag droht. Eine Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots für ein künftiges Verfahren ist nicht erforderlich; die Antragstellerin kann sich im neuen Verfahren erneut wenden.
Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen; Senatsbeschluss gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus und dient der Aufrechterhaltung des durch die Beschwerde ausgelösten Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB.
Fehlt ein unmittelbar drohender Zuschlag (etwa weil das Vergabeverfahren aufgehoben worden ist), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung.
Die Aufrechterhaltung des Zuschlagsverbots für ein von der Vergabestelle beabsichtigtes neues Verfahren ist nicht erforderlich, wenn die betroffenen Unternehmen durch Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme am neuen Verfahren erhalten und dort Schutz durch die danach möglichen Rechtsbehelfe besteht.
Wird das streitgegenständliche Vergabeverfahren aufgehoben und die Betroffenen informiert, ist ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig unzulässig bzw. gegenstandslos.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. Januar 2011 (VK 1-139/10) wird zurückgewiesen.
Der Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 ist gegenstandslos.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss der Vergabekammer, durch den ihr Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist, fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Die Anordnung nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB dient der Aufrechterhaltung des durch die Beschwerdeeinlegung ausgelösten Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB. Im streitgegenständlichen Vergabeverfahren droht ein Zuschlag nicht. Wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011 mitgeteilt hat, hat sie das streitgegenständliche Vergabeverfahren aufgehoben und eine entsprechende Information der Antragstellerin veranlasst.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es auch im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel – Zuschlagserteilung im aufgehobenen Verfahren – nicht erforderlich, das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB für das von der Antragsgegnerin beabsichtigte neue Verfahren aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist ausweislich des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin von der Einleitung eines neuen Verfahren durch eine entsprechende Bekanntmachung erfährt und sich daran beteiligen kann. Gegen eine in dem neuen Verfahren zu einem derzeit im Übrigen noch nicht absehbaren Zeitpunkt drohende Zuschlagserteilung könnte sich die Antragstellerin durch einen Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB in jenem Verfahren wenden. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefährdung ihres Rechtsschutzzieles besteht demnach nicht.
Schüttpelz Frister Adam