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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 1/16·17.01.2016

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wegen Verstoßes gegen Produktneutralität in Arzneimittelausschreibung

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG Düsseldorf verlängerte die aufschiebende Wirkung bis zur Beschwerdeentscheidung, weil die Ausschreibung von Pregabalin patentfreie Indikationen ausschloss und damit gegen das Gebot der Produktneutralität (§8 Abs.7 VOL/A‑EG) verstoßen könne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und möglicher Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand ordnete das Gericht eine umfassende Beratung und mündliche Verhandlung an, um den Primärrechtsschutz der Antragstellerin zu sichern.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ausschreibung, die durch Vorgaben zu zugelassenen Indikationen ohne sachlichen Grund bestimmte, mit anderen Produkten im Wesentlichen gleichwertige Arzneimittel ausschließt, verstößt gegen das Gebot der Produktneutralität (§8 Abs.7 VOL/A‑EG).

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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde kann nach §118 Abs.1 Satz 3 GWB verlängert werden, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und aufgrund möglicher Rechtsverletzungen der Primärrechtsschutz gesichert werden muss.

3

Liegt eine mögliche Rechtsverletzung vor und ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, gebietet dies in der Regel eine umfassende Beratung und gegebenenfalls mündliche Verhandlung, bevor über die Beschwerde entschieden wird.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 7 VOL/A-EG§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2015 (VK 1-106/15) wird bis zur Beschwerdeentscheidung verlängert.

Gründe

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Die Ausschreibung, die sich auf Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin bezieht, die ausschließlich für die patentfreien Indikationen (Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen) zugelassen sind, verstößt gegen das Gebot der Produktneutraliät, weil dadurch das von der Antragstellerin vertriebene Arzneimittel ausgeschlossen wird (§ 8 Abs. 7 VOL/A-EG). Allein wegen dieses Befunds, einer möglichen Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand und wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung verdient die Sache im Senat umfassend beraten und in einer mündlichen Verhandlung umfassend erörtert zu werden. Dies gebietet zur Sicherung des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB).

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DicksDr. MaimannBarbian