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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 1/11·16.01.2011

Sofortige Beschwerde: Verlängerung der aufschiebenden Wirkung begrenzt auf ursprüngliche Zuschlagsabsicht

Öffentliches RechtVergaberechtRechtsmittelrecht im VergabeverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte Verletzungen des Geheimwettbewerbs und focht die beabsichtigte Zuschlagserteilung an Beigeladene an; die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Das OLG verlängert die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung, beschränkt diese jedoch auf die ursprünglich mit Bieterinformation vom 06.08.2010 beabsichtigte Zuschlagsvergabe. Eine spätere, neu angekündigte Zuschlagserteilung vom 03.01.2011 ist vom Zuschlagsverbot nicht erfasst; die Frage der Geheimhaltung bedarf ggf. erneuter Prüfung.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Entscheidung verlängert, jedoch nur in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Zuschlagserteilung; die spätere Ankündigung vom 03.01.2011 ist nicht vom Zuschlagsverbot erfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 GWB ist durch das Gericht möglich und kann bis zur Entscheidung über die Beschwerde angeordnet werden.

2

Die Anordnung oder Verlängerung der aufschiebenden Wirkung kann in ihrem räumlichen oder zeitlichen Umfang beschränkt werden; sie erstreckt sich nicht automatisch auf später erlassene oder neu angekündigte Zuschlagsentscheidungen.

3

Die Einhaltung der Grundsätze des Geheimwettbewerbs ist bei veränderten Erkenntnissen oder veränderten Entscheidungslagen gegebenenfalls erneut zu prüfen; frühere Bewertungen binden die Vergabestelle oder das Gericht nicht zwingend für spätere Verfahrenshandlungen.

4

Ein später angekündigter Zuschlag, der von der ursprünglich angegriffenen Zuschlagsabsicht abweicht, fällt nicht ohne Weiteres unter das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB, sofern die Voraussetzungen für dessen Anordnung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB§ 115 Abs. 1 GWB

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 06. Oktober 2010 (VK 2-89/10) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde mit der Maßgabe verlängert, dass das Zuschlagsverbot nicht für einen Zuschlag entsprechend der Bieterinformation der Antragsgegnerin vom 03. Januar 2011 gilt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I.

3

Die Antragsgegnerin teilte in einer Bieterinformation vom 06. August 2010 mit, den Zuschlag u.a. den Beigeladenen erteilen zu wollen. Dies rügte die Antragstellerin mit der Begründung, die Beigeladenen hätten gegen die Grundsätze über den Geheimwettbewerb verstoßen, ihre Angebote seien daher auszuschließen.

4

Die Vergabekammer hat den darauf gestützten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, verbunden mit einem Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB.

5

Die Antragsgegnerin hat mittlerweile die Angebote der Beigeladenen wegen Verletzung des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen und mit Bieterinformation vom 03. Januar 2011 eine Zuschlagserteilung, u.a. an die Antragstellerin, angekündigt.

6

II.

7

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ist auf ihren Antrag hin zu verlängern; dies betrifft allerdings nur die ursprünglich mit Bieterinformation vom 06. August 2010 beabsichtigt gewesene Zuschlagserteilung an die Beigeladenen.

8

Die Frage der Einhaltung der Grundsätze über den Geheimhaltungswettbewerb durch die Beigeladenen bedarf gegebenenfalls – auch vor dem Hintergrund der neuesten Erkenntnisse – einer erneuten Würdigung, und zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin. Insoweit ergeht der Beschluss vorsorglich für den Fall, dass die Antragsgegnerin, gegebenenfalls auf Rüge der Beigeladenen, doch noch ihre ursprüngliche Entscheidung umsetzen wollte.

9

Die nunmehr von der Antragsgegnerin mit Bieterinformation vom 03. Januar 2011 vorgesehene Bezuschlagung ist nicht Gegenstand des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB.

10

III.

11

Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, dem Senat unverzüglich mitzuteilen, ob ein Zuschlag gemäß der Bieterinformation vom 03. Januar 2011 erteilt worden ist und welche Anträge noch gestellt werden.

12

Schüttpelz Frister Rubel