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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 11/09·08.09.2009

OLG Düsseldorf: Aufhebung VK-Beschluss – Vergabeverfahren neu zu beginnen

Öffentliches RechtVergaberechtBeschaffungswesenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss der Vergabekammer wurde stattgegeben. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf und verpflichtete die Antragsgegnerin, das Vergabeverfahren zur Beschaffung mobiler Datenerfassungsgeräte ab dem Stand der Angebotsaufforderung mit korrigierten Vergabeunterlagen neu zu beginnen. Die Kostenentscheidung wurde geteilt; Erstattungen wurden ausgeschlossen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen VK-Beschluss in vollem Umfang stattgegeben; Auftraggeber zur Neuaufnahme des Vergabeverfahrens verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung einer Entscheidung der Vergabekammer ist geboten, wenn Mängel in den Vergabeunterlagen die Fortführung des Verfahrens in der gegebenen Form verhindern und eine Neueröffnung des Verfahrens erfordern.

2

Der Auftraggeber kann verpflichtet werden, das Vergabeverfahren ab dem Stand der Angebotsaufforderung mit korrigierten Vergabeunterlagen neu zu beginnen, wenn die Übersendung fehlerhafter Unterlagen die Interessen der Bieter beeinträchtigt.

3

Das Gericht kann die Kosten des Vorverfahrens und des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen verteilen und zugleich eine Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen ausschließen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist ein geeignetes Rechtsmittel, um eine Überprüfung rechtsfehlerhafter Vergabeentscheidungen zu erreichen und prozessuale Anordnungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu treffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2009 (VK – 48/2008 – L) aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zur Beschaffung mobiler Datenerfassungsgeräte für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst ihres Ordnungsamts vom Stande der Angebotsaufforderung und Übersendung korrigierter Vergabeunterlagen von neuem zu beginnen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sind zur Hälfte von der Antragstellerin und zu jeweils einem Viertel von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Eine Erstattung in diesem Verfahren entstandener Aufwendungen findet nicht statt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Antragstellerin und zu jeweils einem Viertel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 125.000 Euro.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Anerkenntnisentscheidung – keine Begründung