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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 11/09·13.04.2009

Verlängerung der aufschiebenden Wirkung im Nachprüfungsverfahren (§118 Abs.1 S.3 GWB)

Öffentliches RechtVergaberechtVergabeverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer. Das OLG hält eine Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags für gegeben, insbesondere wegen eines geltend gemachten Ausschlussgrundes (Bildübertragung via WLAN/Wi‑Fi). Der Senat verweist auf die notwendige eingehende Prüfung, ggf. mit Sachverständigem, und gewährt die Verlängerung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist eine aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn sich bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ausschließen lassen.

2

Die Möglichkeit, dass ein von einer Beigeladenen gerügter Ausschlussgrund besteht, kann bereits für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausreichen, wenn er dazu führen würde, dass der Antragsteller erneut zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

3

Bei offenen, erheblichen tatsächlichen oder technischen Fragen ist die Sache nicht geeignet, im summarischen Verfahren zu Lasten des Primärrechtsschutzes des Antragstellers endgültig entschieden zu werden; eine vertiefte Prüfung, ggf. mit Sachverständigen, ist geboten.

4

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung dient dem Schutz des effektiven Rechtsschutzes im Vergabeverfahren, soweit der weitere Verlauf des Verfahrens durch die vorgestellte Rechtsfrage substantiiell beeinflusst werden kann.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. März 2009 (VK-48/2008-L) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel verlängert.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Dem Nachprüfungsantrag kann bei der im Eilverfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gebotenen summarischen Bewertung des Sachverhalts eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die betrifft mindestens den am Angebot der Beigeladenen geltend gemachten Ausschlussgrund (Bildübertragung von der Kamera zum mobilen Datenerfassungsgerat über eine WLAN/Wi-Fi-Schnittstelle), der - sofern er gegeben ist - dazu führte, dass die Antragstellerin nochmals Gelegenheit zur Einreichung eines Angebots erhält. Der Sachverhalt wird vom Senat insoweit - unter Umständen auch unter Zuziehung eines Sachverständigen - sehr eingehend zu prüfen und mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern sein. Von daher ist die Sache ungeeignet, zu Lasten des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin faktisch im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB entschieden zu werden.