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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 11/00·01.03.2004

Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung in Vergabenachprüfungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtVergaberechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens, das wegen einer zu weitgehenden Ausschreibungsanforderung für erledigt erklärt wurde. Das Oberlandesgericht hält die Kostenauferlegung der Antragstellerin für rechtmäßig und verweist auf §§13 VwKostG, 128 GWB. Eine entsprechende Anwendung von §161 VwGO oder §91a ZPO zur Kostenerstattung kommt in Vergabenachprüfungsverfahren nicht in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Kostenschuldner in Vergabenachprüfungsverfahren ist derjenige, der durch die Stellung des Nachprüfungsantrags das Verfahren veranlasst hat (§ 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG i.V.m. § 128 Abs.1 GWB).

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Bei Erledigung der Hauptsache begründet dies in Vergabenachprüfungsverfahren keinen Anspruch des Antragstellers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen; eine entsprechende Anwendung von § 161 Abs.2 VwGO oder § 91a ZPO ist ausgeschlossen.

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Die Vergabekammer kann die Kostenentscheidung bei Nachprüfungsverfahren auf die Regelungen des § 128 Abs.3 und 4 GWB stützen; eine subsidäre Heranziehung von § 91 ZPO ist möglich.

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Die bloße Anordnung der Erledigung der Hauptsache durch Nachgabe der Vergabestelle führt nicht automatisch zu einer Kostentragungspflicht der Vergabestelle gegenüber dem Antragsteller.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 91a ZPO§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB§ 128 GWB§ 80 VwVfG§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 6. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Juli 2000 (VK 2 - 14/00) wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 Euro (oder entsprechender Betrag in DM).

Gründe

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I. Die Antragsgegnerin führte als Bundesministerium für A. und S. (zugleich Vergabestelle) im Mai 2000 eine Ausschreibung zur Vergabe der Dienstleistung "Technische Hilfe und Stützungsstruktur" für die zentrale Vorbereitung, Planung, Organisation, Abwicklung, Begleitung, Kontrolle und Bewertung der in der Bundesrepublik Deutschland geförderten Maßnahmen aus Mitteln der Gemeinschaftsinitiative E. im nicht offenen Verfahren durch. In der Vergabebekanntmachung forderte die Antragsgegnerin von Bewerbern die Abgabe einer Erklärung des Inhalts,

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dass er oder die ihn tragende Institution selbst keine vom Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen durchführt bzw. Interessenvertreter von Stellen ist, die durch den Europäischen Sozialfonds gefördert werden oder wurden.

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Die Antragstellerin rügte eine solche Erklärung als zu weitgehend und stellte einen Nachprüfungsantrag. Nachdem die Antragsgegnerin der Rüge der Antragstellerin tatsächlich entsprochen hatte, haben die Beteiligten das Nachprüfungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 2 VwGO (oder von § 91 a ZPO) der Antragsgegnerin auferlegt sehen, die nach ihrer Meinung Veranlassung für das Nachprüfungsverfahren gegeben habe.

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II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Die Vergabekammer hat die Kosten des Verfahrens mit Recht der Antragstellerin auferlegt und von der Anordnung einer Erstattung von Auslagen abgesehen.

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Die Antragstellerin hat die für die Tätigkeit der Vergabekammer angefallenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen. Kostenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB derjenige, der durch die Stellung eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat.

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Die Antragstellerin hat, nachdem sich das Nachprüfungsverfahren erledigt hat, auch keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Ein dahingehender Anspruch ist für den Fall einer Hauptsacheerledigung weder § 128 GWB noch der Vorschrift des § 80 VwVfG zu entnehmen, auf die § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verweist.

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Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO, § 91 a ZPO) kommt in Vergabenachprüfungsverfahren nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten der Begründung - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung bei Erledigung eines Nachprüfungsantrags - wird auf die Gründe des unlängst in einer rechtsähnlich gelagerten Sache ergangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003 (Az. X ZB 14/03, Beschlussabdruck S. 5 ff.) verwiesen.

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Die Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 3 und 4 GWB (oder auf § 91 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.2004, Az. X ZB 44/03).

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Dr. M.

  1. Dr. M.