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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 102/04·01.09.2005

Berichtigung des Senatsbeschlusses: Kostenfestsetzung, Kostenverteilung und Streitwert

VerfahrensrechtKostenrechtBeschwerdeverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner beantragen die Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines in ihren Schriftsätzen dargelegten Rechenfehlers. Das Oberlandesgericht berichtigt die Beschlussformel und setzt die erstattungsfähigen Auslagen auf 18.015,52 EUR fest. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen; zudem werden Kostenverteilung und Streitwert (67.258,31 EUR) festgelegt.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen Rechenfehlers stattgegeben; die sofortige Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag einen bereits ergangenen Beschluss wegen eines festgestellten Rechen- oder Schreibfehlers berichtigen und die Beschlussformel entsprechend anpassen.

2

Die Festsetzung von erstattungsfähigen Auslagen und des Streitwerts im Beschwerdeverfahren obliegt dem Gericht und kann im Rahmen einer Berichtigung präzisiert werden.

3

Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erfolgt durch ausdrückliche Festsetzung von Anteilen durch das Gericht.

4

Die Berichtigung eines Kosten- oder Auslagenbeschlusses berührt nicht zwingend die materielle Entscheidung in der Sache; ein Rechtsmittel kann im Übrigen unabhängig von der Kostenberichtigung zurückgewiesen werden.

Tenor

Auf Antrag der Antragsgegner wird der Senatsbeschluss vom 20. Juli 2004 wegen des in den Schriftsätzen der Antragsgegner vom 3.8.2005 und 8.8.2005 dargelegten Rechenfehlers berichtigt und die Beschlussformel insgesamt wie folgt neu gefasst (Berichtigungen in Fettdruck):

I. Die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Auslagen werden anderweit auf 18.015,52 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegner jeweils 40 % zu tragen.

Von den in dieser Instanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen

a) der Antragsgegner tragen diese selbst jeweils 40 % und die Antragstellerin 20 %,

b) der Antragstellerin tragen diese selbst 20 % und die Antragsgegner jeweils 40 %.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 67.258,31 EUR.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)