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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 102/04·19.07.2005

Vergütungsstreitwert in Nachprüfungsverfahren: OLG Düsseldorf zu §50 GKG und Nr.2400 VV RVG

Öffentliches RechtVergaberechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner legten gegen die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen nach einem Nachprüfungsverfahren Beschwerde ein. Das OLG hob die Entscheidung insoweit auf und setzte die erstattungsfähigen Auslagen auf 11.792,42 EUR fest. Maßgeblich war die Bestimmung des Vergütungsstreitwerts nach §50 Abs.2 GKG anhand des objektiven Anschaffungswerts der zu beschaffenden Leistungen; eine 2,5-fache Geschäftsgebühr wurde nicht für gerechtfertigt erachtet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegner teilweise stattgegeben; Auslagen auf 11.792,42 EUR festgesetzt, übrige Beschwerdeanträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 50 Abs. 2 GKG ist entsprechend in Vergabekammerverfahren anzuwenden und bestimmt den Maßstab für die Ermittlung des Vergütungsstreitwerts.

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Fehlt eine in Geld ausgedrückte Bruttoauftragssumme, ist der Vergütungsstreitwert nach dem objektiven Anschaffungswert der zu beschaffenden Leistungen zu schätzen; dabei kann das zu erwartende Fahrgeldaufkommen als sachgerechter Anhaltspunkt dienen.

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Der Ansatz eines Abschlags oder Prozentsatzes auf das erwartete Fahrgeldaufkommen zur Ermittlung des Vergütungsstreitwerts kann angemessen sein; konkreter Prozentsatz ist im Einzelfall zu begründen.

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Bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ist im Regelfall eine 2,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen; die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zum 2,5-fachen Satz bedarf besonderer, substantiierten Begründung.

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Die Festsetzung der Kostenentscheidung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 92 Abs.1, § 100 Abs.1 ZPO analog) und der Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesses.

Relevante Normen
§ Nr. 2400 VV RVG§ 50 Abs. 2 GKG§ Personenbeförderungsgesetzen§ 112 Abs. 1 GWB§ Nr. 7002 VV RVG§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. No-vember 2004 (VK 2 -16/04) aufgehoben.

Die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Ausla-gen werden anderweit auf 11.792,42 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 12 % und die Antragsgegner jeweils 44 % zu tragen.

Von den in dieser Instanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen

a) der Antragsgegner tragen diese selbst jeweils 44 % und die Antrag-stellerin 12 %,

b) der Antragstellerin tragen diese selbst 12 % und die Antragsgegner jeweils 44 %.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 67.258,31 EUR.

Rubrum

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(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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I.

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Die Antragsgegner waren Anteilseigner der V... W...-S. AG, die die Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs in den Kreisgebieten O. und S.-W. erbringt. Sie haben ihre Geschäftsanteile im Rahmen eines Vergabeverfahrens verkauft und den Verkauf mit dem Abschluss eines auf sechs Jahre befristeten Rahmenverkehrsdurchführungsvertrages verknüpft. Die Antragstellerin und die beigeladene Bietergemeinschaft hatten sich an jenem Vergabeverfahren als Bieter beteiligt. Die Antragsgegner wollten der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen; der dagegen gerichtete Nachprüfungsantrag der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.

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In Anschluss an das Nachprüfungsverfahren hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 22.11.2004 die zu erstattenden Kosten der Antragsgegner in Höhe von 4.093,29 EUR festgesetzt. Dabei hat sie den von der Antragstellerin angebotenen Kaufpreis als Gebührenstreitwert zugrunde gelegt und eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG anerkannt.

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Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Sie wollen ihre Auslagen um weitere 67.258,31 EUR auf 71.351,60 EUR festgesetzt wissen. Zur Begründung führen sie an, dass für den Gebührenstreitwert die Zwecke der Kostenfestsetzung von dem in den nächsten sechs Jahren zu erwartenden Fahrgeldaufkommen in Höhe von rund 153,6 Mio. EUR auszugehen sei. Ferner sei eine 2,5-fache Geschäftsgebühr angemessen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern über die von der Vergabekammer festgesetzten Auslagen hinaus weitere 7.699,13 EUR, insgesamt also 11.792,42 EUR zu erstatten.

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1. Für die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Vergabekammerverfahren die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Danach errechnet sich der Vergütungsstreitwert in Höhe von 5 % der "Bruttoauftragssumme". Eine in Geld ausgedrückte, von den Antragsgegnern als Auftragnehmer an die Antragstellerin (im Falle des Zuschlags) zu zahlende Bruttoauftragssumme existiert im vorliegenden Fall jedoch nicht. Im Hinblick hierauf ist entgegen der Ansicht der Vergabekammer der Vergütungsstreitwert nicht auf der Grundlage des von der Antragstellerin angebotenen Kaufpreises für die zu erwerbenden Gesellschaftsanteile (4,2 Mio. EUR) zu ermitteln, sondern nach dem objektiven Anschaffungswert der von den Antragsgegnern als Gewährsträger nach den Personenbeförderungsgesetzen zu beschaffenden Dienstleistung. Welcher Betrag für die Beschaffung der auf diesen Zeitraum entfallenden Beförderungsdienstleistungen seitens der Antragsgegner am Markt aufzuwenden gewesen wäre, lässt sich indessen nur schätzen. Jener Aufwand entspricht jedenfalls nicht dem Kaufpreis der Anteile und ebenso wenig der Summe der zu erwartenden Fahrentgelte. Das zu erwartende Fahrgeldaufkommen gibt jedoch einen geeigneten Anhaltspunkt für eine Schätzung des Interesses. Insoweit erscheint dem Senat ein Ansatz von 30 % der voraussichtlichen Fahrentgelte während der Laufzeit des Rahmenvertrages angemessen, aber auch ausreichend. Bei einem Fahrgeldaufkommen von durchschnittlich 25,6 Mio. EUR pro Jahr und einem Leistungszeitraum von 6 Jahren ergibt sich ein Betrag von 153,6 Mio. EUR. Davon 30 % ergeben 46.080.000 EUR, hiervon 5 % sind 2.304.000 EUR.

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2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig (vgl. Beschluss vom 24.5.2005, VII-Verg 98-04). Damit ist dem allgemeinen Schwierigkeitsgrad und dem Umfang von Vergabesachen grundsätzlich Rechnung getragen. Die volle Ausschöpfung des nach Nr. 2400 VV eröffneten Gebührenrahmens bis zum 2,5-fachen Satz bedarf der näheren Begründung. Eine solche ist im Streitfall weder durch das Vorbringen der Antragsgegner noch durch den Akteninhalt nahegelegt. Der von Diemer/Maier vertretenen Auffassung, allein die Tatsache der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer rechtfertige wegen des größeren Aufwands für den Rechtsanwalt den Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr (vgl. Diemer/Maier, NZBau 2004, 536, 542), folgt der Senat nicht. Zwar ist der Höchstsatz nicht von einem lückenlosen Zusammentreffen sämtlicher Erhöhungsmerkmale abhängig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 14 RVG Rn. 15 m.w.N.). Gleichwohl setzt er besondere Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit voraus, die allein mit der Mehrbeanspruchung durch eine mündliche Verhandlung noch nicht gegeben sind. Zudem hat der Gesetzgeber den Gebührensatzrahmen gemäß Nr. 2400 VV bewusst weit gewählt, um eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen (vgl. die Regierungsbegründung, BT-Drs. 15/1971, Seite 207). Ein fixer Ansatz des Höchstsatzes in jedem Fall der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer - dem nach § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber intendierten Spielraum insoweit weithin verengen. Da das vorliegende Nachprüfungsverfahren weder besonders schwierig noch besonders umfangreich war, muss es im vorliegenden Fall daher beim Ansatz einer 2-fachen Geschäftsgebühr bleiben.

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Bei einem Streitwert von 2.304.000 EUR ergibt sich folgende Berechnung:

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2,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG 11.100,00 EUR

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Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

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Zwischensumme 11.220,00 EUR

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davon 16 % Umsatzsteuer, davon 33 % 592,42 EUR

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Summe 11.792,42 EUR

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Diesen Betrag hat die Antragstellerin den Antragsgegnern zu erstatten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO (analog).

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Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Interesse der Antragsgegner, mithin nach der Höhe der begehrten Mehrfestsetzung.