Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 1/02·12.08.2003

Sofortige Beschwerde zur Kostenbeteiligung im Nachprüfungsverfahren nach §128 GWB

Öffentliches RechtVergaberechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene erhob sofortige Beschwerde gegen die nebenentscheidende Kosten- und Aufwendungszuweisung der Vergabekammer nach Aufhebung eines Vergabeverfahrens. Streitpunkt war, ob sie als „unterliegender“ Beteiligter nach §128 Abs.3,4 GWB an Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der obsiegenden Antragstellerin zu beteiligen ist. Das OLG änderte den Beschluss: Mangels eines Hauptantrags im Nachprüfungsverfahren ist die Beigeladene nicht zu beteiligen; die Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beigeladenen hinsichtlich Kostenbeteiligung teilweise stattgegeben; Beigeladene nicht an Kosten und Aufwendungen zu beteiligen, Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung eines Beteiligten, Verfahrenskosten zu tragen, richtet sich nach §128 Abs.3 GWB; als „unterliegend“ gilt nur, wer zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat und entgegen seinem Antrag entschieden worden ist.

2

Notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind nach §128 Abs.4 GWB zu erstatten, sofern die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich war.

3

Stellt ein Beigeladener im Nachprüfungsverfahren keinen Antrag zur Hauptsache, ist er nicht als unterliegend im Sinne des §128 Abs.3,4 GWB anzusehen und folglich nicht an Verfahrenskosten und den notwendigen Aufwendungen des obsiegenden Beteiligten zu beteiligen.

4

§128 Abs.3 und Abs.4 GWB sind entsprechend anzuwenden, um die Verteilung der Verfahrenskosten und erstattungsfähigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren zu begründen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21.12.2001 (VK - 39/2001 - L) in dem die Nebenentschei-dungen betreffenden Punkt dahin abgeändert, dass die Beigela-dene an den Kosten des Verfahrens sowie an den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin (genannt: Kosten der zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung) nicht zu beteiligen ist, und die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragstellerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendi-gen Aufwendungen insgesamt dem Antragsgegner auferlegt wer-den.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfah-ren notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 6.000 DM

Gründe

2

I. Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer das Vergabeverfahren der Vergabestelle zur Beschaffung der Dienstleistungen des Abschleppens, der Unterbringung, Verwahrung und Pflege sowie des Bergens von Fahrzeugen (Vergabe-Nummer EU - VL 1.6/02) aufgehoben. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sind zu je 50 % dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt worden. Außerdem hat die Vergabekammer die notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin in gesamtschuldnerischer Haftung dem Antragsgegner und der Beigeladenen auferlegt.

3

Gegen die im Übrigen bestandskräftig gewordene Entscheidung der Vergabekammer hat die Beigeladene mit dem Ziel sofortige Beschwerde erhoben, sie von einer Übernahme von Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu entbinden.

4

II. Das zulässige Rechtsmittel der Beigeladenen hat Erfolg.

5

Die Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und an den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin nicht zu beteiligen.

6

Der von der Vergabekammer zur Begründung der die Beigeladene treffenden Nebenentscheidungen herangezogene Beschluss des Senats vom 23.4.2001 (Verg 28/00) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Jene Entscheidung des Senats verhält sich darüber, unter welchen Voraussetzungen - nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde durch den Antragsteller - dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten sind. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung in zwei Punkten: Es geht vorliegend um die Kosten des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens und um die der (obsiegenden) Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Außerdem ist der Beigeladenen von der Vergabekammer kein Erstattungsanspruch zuerkannt worden, sondern ist die Frage aufgeworfen, ob sie ihrerseits an den Verfahrenskosten sowie an den Aufwendungen der Antragstellerin zu Recht beteiligt worden ist.

7

Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beigeladene Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie notwendige Aufwendungen eines Hauptbeteiligten in diesem Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB. Hiernach hat ein Beteiligter Verfahrenskosten zu tragen, soweit er "im Verfahren unterliegt" (Abs. 3). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten hat er zu erstatten, soweit die Anrufung der Vergabekammer erfolgreich ist (Abs. 4). Als ein in diesem Sinn "unterliegender" Beteiligter ist der Beigeladene - mit der Folge, dass er an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu beteiligen ist und notwendige Aufwendungen des obsiegenden Gegners zu erstatten hat - jedoch nur anzusehen, sofern er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat, und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2000, 440, 444 - Euro-Münzplättchen III). Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt. Infolge dessen ist sie an den Kosten des Verfahrens sowie an den Aufwendungen der Antragstellerin nicht zu beteiligen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB.

9

D... K...

  1. D... K...