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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 9/01·26.01.2004

PKH nach Abtretung von Kartellschadensersatzansprüchen: kein Allgemeininteresse (§ 116 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage aus abgetretenen Ansprüchen einer GmbH wegen behaupteten kartellrechtswidrigen Lieferboykotts und überhöhter Ziegelpreise. Das OLG Düsseldorf verneinte die Bewilligungsfähigkeit, weil bei Abtretung an die Geschäftsführerin/Gesellschafterin die PKH-Voraussetzungen der GmbH maßgeblich bleiben und eine Umgehung der PKH-Regeln zu verhindern ist. Für die GmbH fehlte es jedenfalls an dem nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Allgemeininteresse an der Rechtsverfolgung. Weder die Berufung auf EG-Wettbewerbsnormen noch behauptete Verbraucherbetroffenheit oder Gläubigerbefriedigung begründeten ein solches Allgemeininteresse.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da kein Allgemeininteresse i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht durch Abtretung einer Forderung an eine nicht leistungsfähige Person umgangen werden; maßgeblich bleiben die PKH-Voraussetzungen des ursprünglichen Forderungsinhabers.

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Tritt eine GmbH Ansprüche an ihren Geschäftsführer ab, der zugleich Gesellschafter ist, hängt die Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung der Forderung von den Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO auf Seiten der GmbH ab.

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Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO setzt über die mangelnde Leistungsfähigkeit hinaus voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.

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Ein Allgemeininteresse i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO liegt regelmäßig nicht bereits darin, dass der Rechtsstreit rechtliche Fragen von allgemeiner Bedeutung oder unionsrechtliche Normen betrifft; erforderlich sind über den Einzelfall hinausgehende soziale oder wirtschaftliche Auswirkungen.

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Kartellrechtsverstöße vermitteln Dritten Schutzwirkung für Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur, wenn die wettbewerbsbeschränkende Maßnahme unmittelbar gegen den Betroffenen gerichtet ist; eine nur mittelbare Verbraucherbetroffenheit genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 13 GmbHG§ 50 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.7.2001 wird zurück-gewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I. Die Antragsgegner sind Unternehmen der niederländischen Ziegelindustrie. Im vorliegenden Verfahren hat mit der Behauptung, die Antragsgegner hätten sie im Rahmen einer Kartellabsprache rechtswidrig mit einer Liefersperre belegt und zuvor überhöhte Abgabepreise für Ziegelsteine von ihr erhoben, zunächst die in S. ansässige B. GmbH, die früher mit Baustoffen und Klinkersteinen handelte und deren Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin die jetzige Antragstellerin ist, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz und Schadensersatzfeststellung gestellt. Im Laufe des Verfahrens trat die B. GmbH, vertreten durch die Antragstellerin als Geschäftsführerin, Schadensersatzansprüche an die Antragstellerin ab (GA 133 ff.). Seither hat die Antragstellerin um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegner nachgesucht, mit der Ansprüche der B. GmbH auf

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Schadensersatzleistung der Antragsgegner wegen kartellrechtswidrigen Boykotts (der B. GmbH) im Zeitraum vom 1.11.1994 bis zum 5.12.2000 in Höhe von 10.814.245,72 DM nebst Zinsen, eine weitere Schadensersatzleistung der Antragsgegnerin zu 1 (sowie möglicherweise auch der Antragsgegner zu 2 bis 4) wegen missbräuchlich überhöhter Abgabepreise für Ziegelsteine (in den Jahren 1995 bis 1997) in Höhe von 258.096,28 DM, Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegner für den Zeitraum seit dem 6.12.2000 in kalendertäglicher Höhe von 5.570,63 DM nebst Zinsen sowie eine Belieferung mit Ziegelsteinen (GA 252) verfolgt werden sollen.

  • Schadensersatzleistung der Antragsgegner wegen kartellrechtswidrigen Boykotts (der B. GmbH) im Zeitraum vom 1.11.1994 bis zum 5.12.2000 in Höhe von 10.814.245,72 DM nebst Zinsen,
  • eine weitere Schadensersatzleistung der Antragsgegnerin zu 1 (sowie möglicherweise auch der Antragsgegner zu 2 bis 4) wegen missbräuchlich überhöhter Abgabepreise für Ziegelsteine (in den Jahren 1995 bis 1997) in Höhe von 258.096,28 DM,
  • Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegner für den Zeitraum seit dem 6.12.2000 in kalendertäglicher Höhe von 5.570,63 DM nebst Zinsen sowie
  • eine Belieferung mit Ziegelsteinen (GA 252) verfolgt werden sollen.
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Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Es hat den Antrag rechtlich an § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO gemessen und die Antragstellerin für verpflichtet gehalten, diejenigen Voraussetzungen darzulegen, unter denen der B. GmbH Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zu bewilligen gewesen wäre. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht verneint.

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II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

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a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hat eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können u n d wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Hinsichtlich seiner subjektiven Voraussetzungen unterliegt das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin den besonderen Anforderungen, die § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hierfür aufstellt. Der Antragstellerin ist folglich nur Prozesskostenhilfe zu gewähren, sofern die B. GmbH ihrerseits die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Das ergibt sich aus dem Gebot, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht durch eine Umgehung der auf den Anspruchsteller - an sich - anzuwendenden und mit Blick auf seine Person zu prüfenden Bewilligungsvorschriften erwirkt werden darf. In diesem Sinn stellt es eine Umgehung der Bestimmung des § 114 ZPO dar, wenn der Forderungsinhaber seinen Anspruch an einen Dritten abtritt, der die Prozesskosten nicht aufbringen kann, und der Dritte in der Absicht, die abgetretene Forderung einzuklagen, um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht. Genauso bildet es einen Umgehungsfall, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Anspruch an ihren Geschäftsführer abtritt, der zugleich ihr Gesellschafter ist. In einem solchen Fall bleibt der Erfolg des Prozesskostenhilfegesuchs daran gebunden, dass nach Maßgabe von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch der Gesellschaft Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. Zöller/Philippi; ZPO, 24. Aufl., § 116 ZPO Rn. 18 m.w.N.). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Denn die Antragstellerin greift mit ihrer beabsichtigten Klage angebliche Ansprüche auf, die auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht ihr persönlich, sondern nur der B. GmbH zustehen können. Soweit ersichtlich war im Anspruchszeitraum nur die B. GmbH auf dem Gebiet des Baustoff- und Ziegelsteinhandels geschäftlich tätig. Trifft es zu, dass die Antragsgegner sie mit einem Lieferboykott belegt sowie missbräuchlich überhöhte Preise von ihr gefordert haben, so können hieraus nur der B. GmbH Schadensersatzansprüche erwachsen sein.

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b) Von diesem Vorverständnis ausgehend hängt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin zum einen davon ab, dass die beabsichtigte und auf Forderungen der B. GmbH gestützte Schadensersatzklage - ohne mutwillig zu sein - hinreichende Erfolgsaussicht bietet, was die Antragsgegner mit beachtlichen Gründen bestreiten, und dass die B. GmbH und/oder die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Prozesskosten nicht aufbringen können. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann dahingestellt bleiben. Denn zum anderen setzt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person - so für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. § 13 GmbHG; Zöller/Vollkommer, § 50 ZPO Rn. 56; ders./Philippi, § 116 ZPO Rn. 11a) - nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zusätzlich voraus, dass es allgemeinen Interessen zuwiderliefe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unterbleibt. Dieses Tatbestandsmerkmal kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht bejaht werden, was die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs trägt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung, in diesem Punkt anders als das Landgericht zu entscheiden.

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Die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch eine juristische Person läuft allgemeinen Interessen zuwider, wenn die im Verfahren zu treffende Sachentscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Rechtsstreits genügt hierfür in der Regel nicht. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, aus welchen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen Forderungen abgeleitet werden, oder reicht für ein Allgemeininteresse im Rechtssinn aus, dass bei der Entscheidung Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind (vgl. BGH DB 1990, 678, 679; NJW 1965, 585; BGHZ 25, 183, 185). Gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs des Prozesskostenhilfegesetzes vom 13.6.1980 soll einer juristischen Person wegen ihrer besonderen Verhältnisse Prozesskostenhilfe in erster Linie vielmehr in Fällen gewährt werden, in denen sie ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder dann, wenn von der Durchführung eines Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f.; vgl. zum Ganzen auch Zöller/Philippi, § 116 ZPO Rn. 15 bis 17 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.

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Die Antragstellerin will Prozesskostenhilfe feststellbar für keine anderen als die eigenwirtschaftlichen Interessen der B. GmbH erlangen. Die Gründe, die sie hierfür anführt, füllen ein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht aus. Der Umstand, dass die Antragstellerin Ansprüche der B. GmbH auf Normen des EG-Vertrages gestützt sehen will, rechtfertigt kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung. Die beabsichtigte Klage verliert dadurch nicht ihre Eigenart, allein einer Befriedigung individueller Schadensersatzansprüche, und zwar von Ansprüchen der B. GmbH, zu dienen (siehe oben). Die Annahme der Antragstellerin, ihr Anspruchsbegehren berühre "zehntausende deutscher Bauherren" und damit einen großen Kreis von Verbrauchern, welche durch ein kartellrechtswidriges Verhalten der Antragsgegner geschädigt worden seien, trifft ebenso wenig zu. Solchen Bauherren stehen auf der Grundlage der Beschwerdebegründung aus Verstößen gegen kartellrechtliche Normen des EG-Vertrages Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner nach nationalem Recht (und gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages ohnehin) nicht zu. Schadensersatzansprüche können unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung nur aus § 823 Abs. 2, § 249 BGB abgeleitet werden. Als Schutzgesetze zu Gunsten eines Beeinträchtigten sind die Normen des EG-Vertrages - namentlich die Art. 85 und 86 (jetzt Art. 81 und 82 EG) - indessen grundsätzlich nur anzusehen, wenn die verbotene Schädigung der Wettbewerbsfreiheit unmittelbar gegen den Betroffenen gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 1988, 327, 330 - Cartier-Uhren). Dies ist mit Blick auf die behauptete Liefersperre sowie missbräuchlich überhöhte Preisgestaltungen nicht der Fall. Hiervon war - selbst wenn der Sachvortrag der Antragstellerin als zutreffend unterstellt wird - nur die B. GmbH unmittelbar betroffen, nicht aber haben sich derartige Maßnahmen direkt gegen eine unbestimmte Vielzahl von Verbrauchern gerichtet. Auch unter dem Aspekt, dass einer großen Zahl von Bauherren Schadensersatzansprüche gegen die B. GmbH zustehen könnten, kommt der beabsichtigten Klage ein Allgemeininteresse nicht zu. Die Antragstellerin hat die Zahl solcher Art mittelbar betroffener Bauherren ("zehntausende deutscher Bauherren") in keiner Weise eingegrenzt und präzisiert. Schon auf Grund des Zuschnitts des Unternehmens der B. GmbH kann auch nicht angenommen werden, sie habe Bauherren in einer Größenordnung von mehreren Zehntausend ihre Kunden genannt. Letztlich ist ebenso wenig zu erkennen, welcher Rechtsnatur deren Forderungen gegen die B. GmbH sein könnten.

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Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung ist auch nicht unter dem von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkt zu bejahen, dass eine Durchsetzung der Ansprüche es erlaube, zahlreiche Gläubiger der B. GmbH zu befriedigen. In der Anlage 030 (GA 256), mit der die Antragstellerin diese Darstellung belegt hat, sind lediglich acht Gläubiger namhaft gemacht worden, deren Forderungen sich auf angeblich knapp 354.000 DM belaufen. Mit Ausnahme einer Kleinforderung der IHK D. von 600 DM befinden sich unter den genannten Verbindlichkeiten keine öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen, sondern lediglich die Ansprüche von sieben privaten Gläubigern. Von einer Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hängt - was auf der Hand liegt - die Befriedigung einer Vielzahl von Gläubigern demnach nicht ab, so dass sich die Unterlassung einer Rechtsverfolgung auch unter diesem Blickwinkel nicht als allgemeinen Interessen zuwiderlaufend darstellt.

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Der weitere Vortrag der Antragstellerin, durch das beanstandete Verhalten der Antragsgegner in ihrem persönlichen Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und sozial hart betroffen zu sein, ist nicht geeignet, ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung zu begründen. Solche aus der Sicht der Antragstellerin bedauernswürdigen Folgen stellen sich lediglich als individuelle Auswirkungen langwährender privatrechtlicher Streitigkeiten dar, ohne nach dem Gesetz ein Allgemeininteresse an einer Klage rechtfertigen zu können.

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Schließlich liegt auch mit Rücksicht auf die in der Begründung zum Entwurf des Prozesskostenhilfegesetzes vom 13.6.1980 mitgeteilten Erwägungen der Bundesregierung (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f.) hier keine Fallgestaltung vor, in der - und zwar, wie oben begründet worden ist, abgestellt auf die B. GmbH - eine Gewährung von Prozesskostenhilfe angebacht ist. Denn weder ist die Gesellschaft ohne die Durchführung des Rechtsstreits darin behindert, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, noch hängt von der Durchführung des Prozesses das Fortbestehen ihres Unternehmens ab, an dessen Erhaltung ein allgemeines Interesse anzuerkennen ist. Die Gesellschaft ist nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin schon seit vielen Jahren nicht mehr werbend tätig, so dass ein Interesse an seiner Erhaltung aktuell nicht mehr besteht. Außerdem hat die Gesellschaft während der Zeit ihrer geschäftlichen Betätigung lediglich eigenwirtschaftliche Ziele verfolgt, aber keine im allgemeinen Interesse stehenden Aufgaben wahrgenommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 120.000 Euro

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Dr. M.

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