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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 8/05·26.10.2005

Streitwertbeschwerde: Herabsetzung des Streitwerts im Verfügungsverfahren auf bis €85.000

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwertbemessung für ein Verfügungsverfahren. Das OLG Düsseldorf bestätigt die Berücksichtigung künftiger Umsatzsteigerungen, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der Entscheidung und kürzt den Wert regelmäßig um ein Drittel. Der Streitwert wird daher auf bis zu €85.000 festgesetzt; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben; Streitwert des Verfügungsverfahrens auf bis €85.000 herabgesetzt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für ein Verfügungsverfahren kann das wirtschaftliche Interesse der Antragstellenden an künftigen Umsatzsteigerungen und an der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einbeziehen.

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Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert wird, ist auf den Hauptsachestreitwert ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

3

Ein regelmäßiger Anhaltswert für den Abschlag wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung beträgt ein Drittel des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens.

4

Die Kostenentscheidung kann gerichtsgebührenfrei getroffen werden; eine Anordnung, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, kann nach § 68 Abs. 3 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 3. August 2005 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf bis 85.000 EUR festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von (bis zu) 85.000 EUR.

4

1. Mit Recht hat das Landgericht den Wert des Verfügungsverfahrens nicht auf den mit 50.000 EUR veranschlagten jährlichen Wert derjenigen Konsolidierungsdienstleistungen beschränkt, die die Antragstellerin auf der Grundlage der von ihr bislang erbrachten Postbeförderungsleistungen erwartet, sondern darüber hinaus streitwerterhöhend berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit Hilfe ihres Verfügungsbegehrens eine erhebliche Umsatzsteigerung sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung ihrer gesamten Postdienstleistungen anstrebt. Den Wert jener Umsatzsteigerungen und Vorteile hat das Landgericht auf 75.000 EUR geschätzt und dementsprechend das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der beantragten einstweiligen Verfügung im Ausgangspunkt auf insgesamt 125.000 EUR berechnet. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Beschwerde erhebt hiergegen substantiiert keine Einwände.

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2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings in seiner Beurteilung, dass der Streitwert des Verfügungsverfahrens diesem vollen wirtschaftlichen Interesse entspreche und die Vorläufigkeit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise deshalb nicht zu einem prozentualen Abschlag führe, weil in Streitigkeiten der vorliegenden Art erfahrungsgemäß bereits im einstweiligen Verfügungsverfahrens oftmals schon eine endgültige Regelung erreicht werden könne. Liegen - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antragsgegner die im Verfügungsverfahren erstrittene Entscheidung als endgültige Regelung akzeptieren wird, ist vielmehr dem Umstand, dass die antragstellende Partei im Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung erwirken kann, durch einen angemessenen Abschlag auf den Hauptsachestreitwert Rechnung zu tragen. Diesen Abschlag bemisst der Senat regelmäßig mit einem Drittel. Er führt im Streitfall zu einem Streitwert für das Verfügungsverfahren von (bis zu ) 85.000 EUR.

6

II.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dr. M.

  1. Dr. M.