Einstweiliger Rechtsschutz: Meistbegünstigungsklausel – Zurückweisung mangels Dringlichkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Meistbegünstigungsklausel; das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück. Die KlauseI war dem Antragsteller spätestens seit Anfang August 2011 bekannt, der Antrag erfolgte jedoch erst mehr als sieben Monate später. Wegen dieses erheblichen Zuwartens sei die erforderliche Dringlichkeit nicht gegeben; die noch ungeklärte materiellrechtliche Frage zum GWB blieb hierfür ohne Bedeutung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die für den Erlass einstweiliger Verfügungen erforderliche Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis des streitgegenständlichen Sachverhalts über einen erheblichen Zeitraum untätig bleibt.
Im einstweiligen Rechtsschutz obliegt es der antragstellenden Partei, alles Zumutbare zu tun, um eine möglichst zeitnahe Entscheidung herbeizuführen; vermeidbare Verfahrensverzögerungen sprechen regelmäßig gegen das Vorliegen der Dringlichkeit.
Die bloße Existenz einer in der Rechtsprechung noch nicht geklärten materiell-rechtlichen Frage (z. B. zur Freistellung von Meistbegünstigungsklauseln nach § 2 Abs. 2 GWB i.V.m. Vertikal-GVO) ist für die Dringlichkeitsprüfung unbeachtlich.
Die Kenntnis einer Vertragsklausel begründet die Pflicht, unverzüglich einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen; längeres Zuwarten kann zur Abweisung des Verfügungsantrags führen.
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29. März 2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Dem Antragsteller war - wie er nicht in Abrede stellt - die angegriffene Meistbegünstigungsklausel spätetstens seit Anfang August 2011 bekannt. Gleichwohl hat er erst am 23. März 2012- mithin mehr als 7 Monate später - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Aufgrund dieses langen Zuwartens ist die Dringlichkeit der Angelegenheit widerlegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.3.2012, VI – W(Kart) 2/12). Unerheblich ist, dass in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob Meistbegünstigungsklauseln der in Rede stehenden Art über § 2 Abs. 2 GWB in Verbindung mit den Bestimmungen der Vertikal-GVO vom Kartellverbot des § 1 GWB freigestellt sind. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die antragstellende Partei alles in ihrer Macht stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht eilig - und die Angelegenheit folglich nicht dringlich - ist. Dass der Erfolg des Verfügungsantrags in der Hauptsache von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.