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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 6/10·14.12.2010

Sofortige Beschwerde gegen Kündigung der Teilnehmerschaft zurückgewiesen

ZivilrechtVereinsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Annahme fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Kündigung seiner Teilnehmerschaft ein. Das OLG bestätigt, dass nach Satzung eine Abmahnung nebst weiterem Verstoß zur Kündigung ausreicht. Pauschales Bestreiten ohne konkrete Darlegung genügt nicht; glaubhafte Erklärungen Dritter stützen die Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung der Erinnerung bzw. gegen die beabsichtigte Kündigung der Teilnehmerschaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einstweiliger Maßnahmen nach § 114 ZPO ist erforderlich, dass die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich sind; fehlt eine solche Erfolgsaussicht, ist der Antrag zurückzuweisen.

2

Satzungsregelungen können vorsehen, dass eine Abmahnung nebst einem weiteren Verstoß die Kündigung der Mitgliedschaft rechtfertigt; eine zweimalige Abmahnung ist dann nicht zwingende Voraussetzung.

3

Ein bloßes pauschales Bestreiten des Kündigungsgrundes ohne substantiierte Darstellung des angeblichen Geschehens genügt nicht, um die Erfolgsaussicht eines Kündigungsverbots darzulegen.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO setzt das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 114 ZPO§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Landgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 wird aus den zutreffenden

Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außer-

gerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe

2

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Kündigung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

3

Die Voraussetzungen der Kündigung der Teilnehmerschaft liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob das gravierende Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber dem Fahrgast V. bereits als solches dazu ausreicht, eine Kündigung aus wichtigem Grund und ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Denn der Antragsteller ist schon im Dezember 2006 wegen eines einschlägigen Verstoßes von der Antragsgegnerin abgemahnt worden, so dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 5 f der Satzung der Antragsgegnerin gegeben sind. Danach ist nicht die zweimalige Abmahnung und ein darauf folgender weiterer Verstoß Voraussetzung einer Kündigung. Vielmehr reicht eine Abmahnung nebst eines weiteren Verstoßes aus. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass weder der Zugang der Abmahnung im Dezember 2006 noch der Verstoß gegenüber dem Zeugen V. hinreichend bestritten worden sind. Zum Kündigungsgrund belässt es der Antragsteller dabei, sein von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenes Verhalten gegenüber dem Fahrgast V. pauschal zu bestreiten, ohne dazu vorzutragen, wie sich der Vorfall im Einzelnen aus seiner Sicht zugetragen haben soll ("nicht so"). Schon dieses einfache Bestreiten erfolgt zudem bewusst wahrheitswidrig, wie sich aus der von dem Fahrgast V. unterzeichneten Erklärung vom 15.04.2010 ergibt, die den Kündigungsgrund bestätigt ("das ich mich mit Herrn G. 3 Tage später wieder vertragen habe" und "beide einen schlechten Tag hatten und uns missverstanden haben"). Hinsichtlich des Zugangs der Abmahnung nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug.

4

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO) liegen nicht vor.