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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 4/09·16.02.2010

Beschwerde gegen Ordnungsmittelantrag wegen Angebotsverbot für Neuwagen zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Zwangsvollstreckungsrecht/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen eines angeblichen Angebots eines Neuwagens. Das OLG Düsseldorf hob den landgerichtlichen Beschluss auf und wies den Antrag zurück, da das Angebot ein über etwa 400 km gelaufenes Fahrzeug betraf und damit als Gebrauchtwagen zu werten war. Demnach lag keine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel vor; die Gläubigerin müsse die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen beweisen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin stattgegeben; Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Zwangsvollstreckung ist der Unterlassungstitel eng auszulegen; heranzuziehende Auslegungsumstände müssen sich grundsätzlich aus dem Titel selbst ergeben.

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Mangels näherer Entscheidungsgründe ist bei der Auslegung des Titels auf den allgemeinen Wortsinn abzustellen.

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Als 'Neuwagen' gilt ein Fahrzeug, das unbenutzt ist; es darf nicht zu Fahrzwecken im öffentlichen Straßenverkehr genutzt worden sein.

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Ein Angebot eines über etwa 400 km gelaufenen Fahrzeugs ist nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Gebrauchtwagen zu werten und stellt nicht ohne Weiteres eine Umgehung eines Verbots zum Angebot von Neuwagen dar.

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Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen den Titel.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 569 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 704 ZPO§ 890 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 18. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Dem Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO ist schon nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu entsprechen.

3

Nach dem am 28. Juli 2008 verkündeten Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dortmund – 13 O 60/08 Kart. – ist es der Schuldnerin untersagt, in ihrer E. Betriebsstätte Neuwagen der Marke H. zum Verkauf anzubieten. Die Gläubigerin stützt ihren Vollstreckungsantrag auf die – bestrittene - Behauptung, dass die Schuldnerin durch ihren Angestellten, den Zeugen B., am 28. November 2008 in ihrer E. Betriebsstätte dem Zeugen K. einen Pkw der Marke H. mit einer Tageszulassung zum Kauf angeboten habe, worin ihrer Auffassung nach ein Neuwagenangebot, zumindest aber eine vom Titel umfasste Umgehung der Unterlassungspflicht zu sehen sei. Nach dem Ergebnis der hierzu vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass sich das durch den Zeugen B. dem Zeugen K. unterbreitete Verkaufsangebot nicht auf einen Neuwagen bezog, so dass es an einer nach § 890 Abs. 1 ZPO für die beantragte Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderlichen Zuwiderhandlung gegen das zu vollstreckende Anerkenntnisurteil fehlt.

4

Der titulierte Unterlassungsausspruch bedarf hinsichtlich des unbestimmten Begriffs "Neuwagen" zunächst der Auslegung, zu der im Rahmen der Zwangsvollstreckung neben den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die sich aus dem Titel selbst ergeben (vgl. hierzu: Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 704 Rn. 5 m.w.N.). Im Streitfall gibt das Anerkenntnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, mangels einer Entscheidungsbegründung aber nichts für die Auslegung her, so dass letztlich auf den allgemeinen Wortsinn abzustellen ist. Hiernach umfasst der Begriff des Neuwagens jedenfalls, dass das Fahrzeug unbenutzt ist, d.h. unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf einen Vorbesitzer zugelassen war oder nicht, darf es jedenfalls nicht zu Fahrzwecken im öffentlichen Straßenverkehr genutzt worden sein.

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Von diesem Verständnis ausgehend hat die Schuldnerin dem titulierten Verbot zum Angebot von H.-Neuwagen in E. nicht zuwider gehandelt. Denn die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass dem Zeugen K. ein Pkw angeboten wurde, welcher bei Auslieferung eine Laufleistung von zirka 400 km aufweisen sollte. Dies haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet und ist vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung als Beweisergebnis auch so festgestellt worden. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pkw mit einer nur ganz geringen Laufleistung noch als Neuwagen angesehen werden kann. Mit dem hier in Rede stehenden Angebot eines über etwa 400 Kilometer benutzten Fahrzeugs war Gegenstand des Angebots aus verständiger Sicht eines durchschnittlichen Kaufinteressenten in jedem Fall ein Gebrauchtwagen.

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Dieses Gebrauchtwagenangebot wird auch nicht unter Umgehungsgesichtspunkten von der tenorierten Unterlassungspflicht umfasst.

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Der dem gesamten Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Grundsatz der strengen Formalisierung beschränkt die Auslegung des Titels durch das Vollstreckungsorgan dahin, dass der Titel – unter weiterer Berücksichtigung nur der gesetzlichen Vorschriften - aus sich selbst heraus erkennen lassen muss, was der Schuldner zu leisten, unterlassen oder dulden hat. Der Gläubiger hat daher selbst im Erkenntnisverfahren durch die Formulierung seines Antrages dafür Sorge zu tragen, dass – im Falle des im Streitfall nur interessierenden Unterlassungstitels – die Reichweite der begehrten Unterlassungspflicht möglichst umfassend tenoriert wird. Es ist nicht zu verkennen, dass dies angesichts der im Geschäftsverkehr vielfältig denkbaren Formen einer Umgehung regelmäßig nur lückenhaft gelingen kann und gerade für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen von der Rechtsprechung verlangt wird, ein Unterlassungsbegehren an der bereits konkret geschehenen Verletzungsform auszurichten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, WRP 1993, 487 – 490). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung den Schutzumfang eines Unterlassungstitels nicht auf Handlungen beschränkt, die mit der tenorierten Verpflichtung identisch sind, sondern auf alle Verletzungshandlungen erstreckt, die der Verkehr als gleichwertig ansieht und bei denen die Abweichungen den Kern des Unterlassungsgebots unberührt lassen (Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., Rn. 3a m.w.N.).

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Eine lediglich als unwesentlich zu bewertende (OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.12.1992, 2 U 149/92, WRP 1993, 487 – 490, zitiert nach juris Rz. 29) bzw. kerngleiche (BGH, NJW-RR 2006, 1118, 1120) Abweichung von dem ausdrücklich titulierten Verbot, Neuwagen zum Verkauf anzubieten, kann in dem Angebot eines Gebrauchtwagens – auch wenn dieser nur eine Laufleistung von 400 Kilometern aufweisen soll – nicht gesehen werden. Neuwagen einerseits und Gebrauchtwagen andererseits sind nach der allgemeinen Verkehrsauffassung verschiedene Wirtschaftsgüter, mit denen gerade auf die bisherige Nutzung des Fahrzeugs bezogen verschiedene Erwartungen und Risikoeinschätzungen der am Rechtsverkehr Beteiligten verbunden werden. Daher ist das Angebot eines 400 Kilometer gelaufenen Gebrauchtwagens selbst dann nicht eine vom hier zugrunde liegenden Unterlassungstitel umfasste Handlung, wenn – dies hier einmal unterstellt – die Gebrauchtwageneigenschaft gezielt herbeigeführt wurde, um das Verbot eines Neuwagenverkaufs zu umgehen.

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Dass die Beweisaufnahme den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen die tenorierte Unterlassungspflicht nicht erbracht hat, geht hier zu Lasten der Gläubigerin, welche die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nachzuweisen hat (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 890 Rn. 13).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.