Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung: 80.000 EUR bis 17.08.2003, ab 18.08.2003 35.200 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragte eine einstweilige Verfügung zur Wiederbelieferung von acht Geschäftsräumen mit Galopprennen und setzte den Streitwert zunächst auf 80.000 EUR. Das Landgericht reduzierte den Wert auf 10.000 EUR; die Verfügungsbeklagte legte Beschwerde ein und begehrte eine Erhöhung. Das OLG hielt die Anwendung des § 9 ZPO für unangemessen, bestätigte den ursprünglich angegebenen Wert bis zur Befristung und setzte ab dem 18.08.2003 einen verminderten Streitwert von 35.200 EUR fest. Die Verfahrenskosten wurden gebührenfrei entschieden.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert bis 17.08.2003 auf 80.000 EUR und ab 18.08.2003 auf 35.200 EUR festgesetzt; gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei kurz vorhersehbarer und befristeter Regelungsdauer einer einstweiligen Verfügung ist die pauschale Anwendung des § 9 ZPO (3,5‑facher Jahresbetrag) bei der Streitwertbemessung nicht geboten; die Gerichte haben nach §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO einen Ermessensspielraum.
Der in der Antragsschrift vom Antragsteller bezeichnete Streitwert kann bei der Bemessung berücksichtigt werden, soweit er sachlich plausibel ist und das prozessuale Interesse des Antragstellers widerspiegelt.
Die gerichtliche Befristung einer einstweiligen Verfügung und das Hinnahmeverhalten des Antragstellers rechtfertigen eine entsprechende Herabsetzung des Streitwerts nach dem verbleibenden Regelungszeitraum.
Gegen Streitwertfestsetzungen ist der Beschwerdeweg nach § 25 Abs.3 GKG eröffnet; die Entscheidung über Gebühren kann sich aus § 25 Abs.4 GKG ergeben.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Streitwert für die 1.Instanz unter teilweiser Abänderung der im Urteil des Landgerichts Köln vom 18.August 2003 enthaltenen Streitwertfestsetzung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 80.000 EUR bis zum 17.August 2003 und ab dem 18.August 2003 auf 35.200 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Gründe:
- Gründe:
I. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt, 8 Geschäftsräume der Verfügungsklägerin wieder mit Bild- und Tonübertragungen von deutschen Galopprennen zu beliefern. In ihrem Antrag vom 2.Juli 2003 hat die Verfügungsklägerin den Streitwert mit vorläufig 80.000 EUR angegeben. In dem Beschluß, in dem es die einstweilige Verfügung mit einer Befristung bis zum 31.August 2003 erlassen hat, hat das Landgericht diesen Wert übernommen. In dem auf den Widerspruch ergangenen Urteil vom 18.August 2003, mit dem der Beschluß aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat das Landgericht den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000 EUR herabgesetzt. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer in eigenem Namen eingelegten Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 240.000 EUR begehrt. Ausgehend von dem Wert des monatlichen Bezuges von 2.200 EUR legt sie gemäß § 9 ZPO den 3 1/2 - fachen Jahresbetrag zugrunde und setzt von diesem - abgerundet - gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO ein Drittel an. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; die Wertfestsetzung durch das Landgericht sei eher zu hoch. Man dürfe nur einen Zeitraum von zwei Monaten zugrundelegen, weil es nur um die Belieferungspflicht für diesen Zeitraum gegangen sei. II. Das gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Eine Beschwer der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus der - unwidersprochen - mit ihren Prozeßbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung. III. Die Beschwerde ist teilweise begründet. In vorliegendem Fall hält es der Senat nicht für angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO auszuübenden freien Ermessens § 9 ZPO anzuwenden. Damit würde der vorhersehbar nur sehr beschränkten Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen. Andererseits kann auch nicht lediglich ein Zeitraum von 2 Monaten zugrundegelegt werden, wie es jetzt die Verfügungsklägerin nahelegt. Damit würde man dem von ihr anfangs selbst geltend gemachten Interesse am Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht gerecht. Auszugehen ist hier deshalb von dem Wert, den die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift selbst angegeben hat, nämlich 80.000 EUR, das sind 10.000 EUR für jeden Geschäftsraum. . Nach der Befristung des Antrages durch den Beschluss des Landgerichts auf ca. 2 Monate reduzierte sich der Streitwert allerdings, weil die Verfügungsklägerin diese Befristung hinnahm und weitergehende Anträge nicht mehr stellte. Damit reduzierte sich der Streitwert auf nunmehr nur noch 2.200 x 2 x 8 = 35.200 EUR. IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs.4 GKG.
Dr. M.
- Dr. M.