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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 3/16·10.04.2016

Abgabe an OLG Köln: Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§36 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsbestimmung (§ 36 ZPO)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem angeblichen Preiskartell und erhob Klagen bei dem Landgericht Köln; andere Beklagte rügten dort Unzuständigkeit. Strittig war, welches Gericht nach § 36 ZPO die Zuständigkeit bei Streitgenossenschaft bestimmt. Das OLG Düsseldorf gab die Sache an das OLG Köln ab und verwies auf das Prioritätsprinzip des § 36 Abs. 2 ZPO. Eine Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte nach § 87 GWB zur Zuständigkeitsbestimmung wurde verneint.

Ausgang: Sache an das Oberlandesgericht Köln abgegeben; OLG Köln bestimmt nach § 36 Abs. 2 ZPO das zuständige Landgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitgenossenschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht; sind Oberlandesgerichtsbezirke verschiedener OLG beteiligt, gilt nach § 36 Abs. 2 ZPO das Prioritätsprinzip zugunsten des zuerst befassten OLG.

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§ 36 ZPO regelt erschöpfend die Zuständigkeitsbestimmung im Zivilprozess; eine durch Sonderzuständigkeiten der Kartellgerichte verdrängende Regelung besteht nicht.

3

§ 87 GWB verleiht den Kartellgerichten ausschließlich die materielle Zuständigkeit für kartellrechtliche Entscheidungen, nicht jedoch eine vorrangige Zuständigkeit für die vorgelagerte Frage, ob eine Streitigkeit als kartellrechtlich zu qualifizieren ist.

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Eine analoge Anwendung des § 87 GWB im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist ausgeschlossen, sofern keine planwidrige Regelungslücke besteht, sodass § 36 ZPO den Vorrang hat.

Relevante Normen
§ 87 GWB§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 36 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Tenor

                            Die Sachen werden an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, den sie aufgrund eines von den Beklagten zwischen 1995 und 2009 betriebenen Preiskartells erlitten haben will. Die Beklagte zu 1. hat ihren Geschäftssitz in K., die Beklagte zu 2. ist in M. und die Beklagte zu 3. in B. geschäftsansässig.

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Die Klägerin ist der Auffassung, vorliegend handele es sich um kartellrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 87 GWB. Sie hat deswegen ihre jeweilige Klage bei dem Landgericht Köln als demjenigen erstinstanzlichen Kartellgericht erhoben, das für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1. zuständig ist. Nachdem die Beklagten zu 2. und zu 3. die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln gerügt haben, verfolgt die Klägerin beim Senat den Antrag, das Landgericht Köln als das nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für alle Streitgenossen zuständige Gericht zu bestimmen.

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Der Senat hat die Klägerin mit Vorsitzendenverfügung vom 21. März 2016  (GA 882) darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Köln zur Zuständigkeitsbestimmung berufen sein dürfte.

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Die Klägerin hat daraufhin hilfsweise um Verweisung an das Oberlandesgericht Köln gebeten.

6

II.

7

Die Sache war an das Oberlandesgericht Köln abzugeben. Ihm obliegt gemäß § 36 Abs. 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Landgerichts.

8

1. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht in Fällen, in denen kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist und mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Sind nach dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Streitgenossen Gerichte aus unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken (hier: Köln, Karlsruhe und Braunschweig) beteiligt, so dass das höhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, gilt nach § 36 Abs. 2 ZPO das Prioritätsprinzip. Die Zuständigkeitsbestimmung obliegt in diesen Fällen demjenigen Oberlandesgericht, dessen Gericht zuerst mit der Sache befasst war. Das ist im Entscheidungsfall das Oberlandesgericht Köln. Denn die Klägerin hat - anders als im Fall BGH, MDR 2009, 46 - die Streitsache bereits anhängig gemacht und ihre Klage beim Landgericht Köln erhoben.

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2. Eine § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 36 Abs. 2 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit der Kartellgerichte besteht nicht (a.A.: OLG Celle, ZNER 2011, 67; OLG Celle, Beschl. v. 1.6.2010 – 13 AR 2/10; OLG München, WuW/E DE-R 2654 – Passauer Gasrechnung).

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Das hat der Senat für den Fall eines negativen Kompetenzkonflikts im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bereits entschieden (WuW/E DE-R 3329 – Negativer Kompetenzkonflikt). Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass eine analoge Anwendung des § 87 GWB im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb ausscheidet, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Denn § 36 ZPO bestimmt erschöpfend und abschließend für sämtliche Verfahren nach der Zivilprozessordnung und für alle denkbaren Fallgestaltungen das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht. Der Senat hat überdies darauf abgestellt, dass § 87 GWB den Kartellgerichten nur die ausschließliche Zuständigkeit für die materiell-rechtliche Entscheidung eines kartellrechtlichen Prozesses verschafft, während die Prüfung und Entscheidung der vorgelagerten Frage, ob im Einzelfall eine kartellrechtliche Streitsache vorliegt, nach allgemeinen Grundsätzen dem jeweils angerufenen Gericht - sei es ein Kartellgericht oder ein Nichtkartellgericht - in eigener Verantwortung obliegt. Ist dem Gesetz aber eine ausschließliche Entscheidungsbefugnis der Kartellgerichte in Bezug auf die Qualifizierung eines Rechtsstreits als Kartell- oder Nichtkartellstreitsache fremd, besteht kein Anlass, den Kartellgerichten in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren eine § 36 ZPO verdrängende Sonderzuständigkeit einzuräumen.

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Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt für alle in § 36 ZPO normierten Zuständigkeitsbestimmungsfälle und dementsprechend auch für die Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossenschaft im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Senatsbeschluss vom 17.3.2013, VI – AR 1 bis 10/13).