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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 3/04·21.09.2004

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung zur Wiederbelieferung mit Übertragungen und setzte den Streitwert mit 10.000 EUR an. Die Verfügungsbeklagte begehrte Beschwerde und forderte eine Erhöhung auf 30.000 EUR unter Berufung auf § 9 ZPO. Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und beließ den Streitwert bei 10.000 EUR, weil § 9 ZPO nicht automatisch bei kurz befristeten Verfügungen anzuwenden ist. Eine nachträgliche Herabsetzung von Amts wegen war wegen Ablauf der Frist des § 25 Abs.2 Satz 3 GKG ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung beim Landgericht als unbegründet abgewiesen; Streitwert bei 10.000 EUR belassen; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft.

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Bei der Bemessung des Streitwerts für einstweilige Verfügungen ist im Rahmen der §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO Ermessen auszuüben; die pauschale Anwendung des § 9 ZPO (3,5‑facher Jahresbetrag) ist nicht zwingend, wenn die Regelungsdauer der Verfügung vorhersehbar sehr beschränkt ist.

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Bei der Streitwertfestsetzung ist das vom Antragsteller in der Antragsschrift angesetzte Interesse sowie die vom Gericht bestimmte Befristung zu berücksichtigen.

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Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn die Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG bereits verstrichen ist.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 GKG§ 9 ZPO§ 3 ZPO§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 2 Satz 3 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 18.August 2003 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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Gründe:

  1. Gründe:
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I. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt, einen Geschäftsraum der Verfügungsklägerin wieder mit Bild- und Tonübertragungen von deutschen Galopprennen zu beliefern. In ihrem Antrag vom 2.Juli 2003 hat die Verfügungsklägerin den Streitwert zunächst mit vorläufig 10.000 EUR angegeben. In dem Beschluß, in dem es die einstweilige Verfügung mit einer Befristung bis zum 31.August 2003 erlassen hat, und in dem auf den Widerspruch ergangenen Urteil vom 18.August 2003, mit dem der Beschluß aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat das Landgericht diesen Streitwert übernommen. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer in eigenem Namen eingelegten Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.000 EUR begehrt. Ausgehend von dem Wert des monatlichen Bezuges von 2.200 EUR legt sie gemäß § 9 ZPO den 3 1/2 - fachen Jahresbetrag zugrunde und setzt von diesem - abgerundet - gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO ein Drittel an. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; die Wertfestsetzung durch das Landgericht sei eher zu hoch. Man dürfe nur einen Zeitraum von zwei Monaten zugrundelegen, weil es nur um die Belieferungspflicht für diesen Zeitraum gegangen sei.

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II. Das gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Eine Beschwer der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus der - unwidersprochen - mit ihren Prozeßbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung.

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III. Die Beschwerde nicht begründet. In vorliegendem Fall hält es der Senat nicht für angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO auszuübenden freien Ermessens § 9 ZPO anzuwenden. Damit würde der vorhersehbar nur sehr beschränkten Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen. Andererseits kann auch nicht lediglich ein Zeitraum von 2 Monaten zugrundegelegt werden, wie es jetzt die Verfügungsklägerin nahelegt. Damit würde man dem von ihr anfangs selbst geltend gemachten Interesse am Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht gerecht. Auszugehen ist hier deshalb von dem Wert, den die Verfügungsklägerin in der Antragsschrift vom 2.Juli 2003 mit 10.000 EUR angesetzt hat. Nach der Befristung des Antrages durch den Beschluss des Landgerichts auf ca. 2 Monate reduzierte sich der Streitwert allerdings, weil die Verfügungsklägerin diese Befristung hinnahm und weitergehende Anträge nicht mehr stellte. Eine Herabsetzung des Streitwertes von Amts wegen für die Zeit danach ist jedoch nicht möglich, weil die Frist des § 25 Abs.2 Satz 3 GKG inzwischen abgelaufen ist.

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IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs.4 GKG.

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Dr. M.

  1. Dr. M.