Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung auf 150.000 EUR zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht auf 150.000 EUR wird zurückgewiesen. Streitwert ist nach §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bemessen; zu berücksichtigen ist das Interesse der Klägerin, dass eine Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe unterbleibt. Größere Investitions- oder Kaufkosten sind für zukünftige, ungewisse Beeinträchtigungen nicht geeignete Bemessungsgrößen. Der Senat hält die Schätzung einschließlich des bei einstweiligen Verfügungen üblichen Abschlags für zutreffend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 150.000 EUR abgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO durch freie Ermessensermittlung unter Würdigung des konkreten Prozessinteresses der Beteiligten.
Bei der Bewertung des Streitwerts sind künftige, lediglich mögliche Beeinträchtigungen der Geschäftsinteressen nur eingeschränkt quantifizierbar und rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Heranziehung von Investitions- oder Kaufkosten als Bemessungsgrundlage.
Bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann bei der Streitwertschätzung ein üblicher Abschlag berücksichtigt werden; eine entsprechende Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie das Prozessinteresse angemessen widerspiegelt.
Das Gericht hat bei der Streitwertfestsetzung auf eine nachvollziehbare und nicht willkürliche Schätzung zu achten; bloße Behauptungen hoher wirtschaftlicher Werte genügen hierfür nicht.
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwert-beschluss des Landgerichts vom 24.05.2004 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Streitwert für diesen Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.05.2004 unter Abänderung eines früheren Beschlusses auf 150.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde.
II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Der Streitwert war hier gemäß §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Zu bewerten war dabei das Interesse der Klägerin daran, dass der Abschluß der Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe unterbleibt. Dieses Interesse ist weder, wie die Beschwerdeführer meinen, mit den Errichtungskosten eines Zementwerkes in Höhe von 200 bis 400 Mio. EUR noch mit den Kosten des Kaufpreises des erworbenen Geländes in Höhe von 25 Mio EUR gleichzusetzen. Beide Werte eignen sich überhaupt nicht als Basis für eine Streitwertbemessung in diesem Verfahren. Es geht lediglich um befürchtete - nicht notwendigerweise eintretende - Schwierigkeiten, die in der Zukunft - wann genau bleibt offen - ggf. bei der Verfolgung der Geschäftsinteressen der Klägerin eintreten könnten. Dieses nicht näher quantifizierbare Interesse haben sowohl das Landgericht wie auch der Senat - in seiner Entscheidung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, dort mit dem üblichen Abschlag von 2/3 - auf 150.000 EUR geschätzt. Dass ein anderer Wert das Interesse der Klägerin richtiger widerspiegeln könnte, ist nicht ersichtlich.
W.
- W.