Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung zu Live-Übertragungen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin forderte in einem Eilverfahren die Belieferung zweier Geschäftsräume mit Bild- und Tonübertragungen; das Landgericht hatte den Streitwert zunächst mit 20.000 EUR angegeben und später auf 10.000 EUR herabgesetzt. Die Verfügungsbeklagte legte Beschwerde ein. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt: Es setzte den Streitwert bis 17.8.2003 auf 20.000 EUR und ab 18.8.2003 auf 10.000 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, §9 ZPO sei bei kurz befristeter Regelung nicht automatisch anzuwenden; eine spätere Herabsetzung war wegen Fristablaufs nach §25 Abs.2 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung wurde ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert bis 17.8.2003 auf 20.000 EUR, ab 18.8.2003 auf 10.000 EUR festgesetzt; Verfahren gebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO übt das Gericht freien Ermessensspielraum aus; die Anwendung des § 9 ZPO (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) ist nicht zwingend, wenn die voraussichtliche Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung beschränkt ist.
Der in der Antragsschrift vom Antragsteller angegebene vorläufige Streitwert kann vom Gericht übernommen werden; eine Befristung der Verfügung und das Hinnahmeverhalten des Antragstellers können den maßgeblichen Streitwert reduzieren.
Eine nachträgliche Herabsetzung des Streitwerts von Amts wegen ist ausgeschlossen, wenn die in § 25 Abs.2 Satz 3 GKG bestimmte Frist bereits abgelaufen ist.
Die Entscheidung über Gebühren und Kostentragung richtet sich nach § 25 Abs.4 GKG; das Gericht kann in besonderen Fällen Gebührenfreiheit anordnen und die Kostenerstattung ausschließen.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Streitwert für die 1. Instanz unter teilweiser Abänderung der im Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 2003 enthaltenen Streitwertfestsetzung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 20.000 EUR bis zum 17. August 2003 und ab dem 18. August 2003 auf 10.000 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt, zwei Geschäftsräume der Verfügungsklägerin wieder mit Bild- und Tonübertragungen von deutschen Galopprennen zu beliefern. In ihrem Antrag vom 2.Juli 2003 hat die Verfügungsklägerin den Streitwert mit vorläufig 20.000 EUR angegeben. In dem Beschluß, in dem es die einstweilige Verfügung mit einer Befristung bis zum 31.August 2003 erlassen hat, hat das Landgericht diesen Wert übernommen. In dem auf den Widerspruch ergangenen Urteil vom 18.August 2003, mit dem der Beschluß aufgehoben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat das Landgericht den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000 EUR herabgesetzt. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer in eigenem Namen eingelegten Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 60.000 EUR begehrt. Ausgehend von dem Wert des monatlichen Bezuges von 2.200 EUR legt sie gemäß § 9 ZPO den 3 1/2 - fachen Jahresbetrag zugrunde und setzt von diesem - abgerundet - gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO ein Drittel an. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; die Wertfestsetzung durch das Landgericht sei eher zu hoch. Man dürfe nur einen Zeitraum von zwei Monaten zugrundelegen, weil es nur um die Belieferungspflicht für diesen Zeitraum gegangen sei.
II. Das gemäß § 25 Abs.3 Satz 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Eine Beschwer der Verfügungsbeklagten ergibt sich aus der - unwidersprochen - mit ihren Prozeßbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung.
III. Die Beschwerde ist teilweise begründet. In vorliegendem Fall hält es der Senat nicht für angemessen, im Rahmen des gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO auszuübenden freien Ermessens § 9 ZPO anzuwenden. Damit würde der vorhersehbar nur sehr beschränkten Regelungsdauer der einstweiligen Verfügung nicht Rechnung getragen. Andererseits kann auch nicht lediglich ein Zeitraum von 2 Monaten zugrundegelegt werden, wie es jetzt die Verfügungsklägerin nahelegt. Damit würde man dem von ihr anfangs selbst geltend gemachten Interesse am Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht gerecht. Auszugehen ist hier deshalb von dem Wert, den die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift selbst angegenben hat, nämlich 20.000 EUR, das sind 10.000 EUR für jeden Geschäftsraum. Nach der Befristung des Antrages durch den Beschluss des Landgerichts auf ca. 2 Monate reduzierte sich der Streitwert allerdings, weil die Verfügungsklägerin diese Befristung hinnahm und weitergehende Anträge nicht mehr stellte. Eine Herabsetzung des Streitwertes von Amts wegen für die Zeit danach auf einen Betrag von weniger als 10.000 EUR ist jedoch nicht möglich, weil die Frist des § 25 Abs.2 Satz 3 GKG inzwischen abgelaufen ist.
IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs.4 GKG.
Dr. M.