Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung: Bestätigung von 50.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde und die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. Landgericht und Oberlandesgericht haben das schutzwürdige Interesse der Antragstellerin auf 150.000 EUR geschätzt und für den vorläufigen Rechtsschutz ein Drittel hiervon als Streitwert festgesetzt. Höhere projektbezogene Kosten sind für die Streitwertbemessung nicht geeignet.
Ausgang: Beschwerde und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 50.000 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt nach §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO durch freie Schätzung des Interesses der antragstellenden Partei.
Bei vorläufigem Rechtsschutz kann der Streitwert sachgerecht niedriger angesetzt werden; eine anteilige Bemessung (z. B. 1/3 des geschätzten Interesses) ist zulässig und sachgerecht.
Wirtschaftliche Gesamtkosten eines Projekts (z. B. Errichtungskosten, Kaufpreis) sind nur dann als Grundlage für die Streitwertbemessung heranzuziehen, wenn sie das konkret zu schützende rechtliche Interesse unmittelbar widerspiegeln.
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung (§ 9 Abs.2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs.3 GKG) ist zulässig; die tatrichterliche freie Schätzung der Vorinstanzen wird nur bei erkennbarer Fehlbemessung korrigiert.
Tenor
1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 10.04.2003 und ihre Gegenvorstellung gegen den im Urteil des Senats vom 12.11.2003 enthaltenen Streitwertbeschluss werden zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Landgericht und Senat haben den Streitwert für dieses Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 50.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, soweit es die Entscheidung des Landgerichts betrifft, und ihrer Gegenvorstellung, soweit es um die Entscheidung des Senats geht.
II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Demgemäß hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg.
Der Streitwert war hier gemäß §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Zu bewerten war dabei das Interesse der Antragstellerin daran, dass der Abschluß der Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe unterbleibt. Dieses Interesse ist weder, wie die Beschwerdeführer meinen, mit den Errichtungskosten eines Zementwerkes in Höhe von 200 bis 400 Mio. EUR noch mit den Kosten des Kaufpreises des erworbenen Geländes in Höhe von 25 Mio EUR gleichzusetzen. Beide Werte eignen sich überhaupt nicht als Basis für eine Streitwertbemessung in diesem Verfahren. Es geht lediglich um befürchtete - nicht notwendigerweise eintretende - Schwierigkeiten, die in der Zukunft - wann genau bleibt offen - ggf. bei der Verfolgung der Geschäftsinteressen der Antragstellerin eintreten könnten. Dieses nicht näher quantifizierbare Interesse haben sowohl das Landgericht wie auch der Senat auf 150.000 EUR geschätzt. Dass ein anderer Wert das Interesse der Antragstellerin richtiger widerspiegeln könnte, ist nicht ersichtlich. Da es hier nur um einen vorläufigen Rechtsschutz geht, ist richtigerweise 1/3 hiervon, nämlich 50.000 EUR als Streitwert festgesetzt worden.
W.
- W.