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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 18/04·03.10.2004

Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Verfügung bestätigt – 50.000 EUR

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde und Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden zurückgewiesen. Gericht und Vorinstanz hatten das Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung einer Vereinbarung auf 150.000 EUR geschätzt und für den vorläufigen Rechtsschutz 1/3 hiervon als Streitwert angesetzt. Höhere Projekt- oder Erwerbskosten sind hierfür nicht geeignete Bemessungsgrundlagen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für die einstweilige Verfügung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert 50.000 EUR bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung des Streitwerts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt nach §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen und bemisst sich nach dem Interesse der antragstellenden Partei an der Unterlassung bzw. Durchsetzung einer Maßnahme.

2

Bei der Streitwertbemessung sind bloß mögliche, zukünftig eintretende Nachteile nicht ohne weiteres mit objektiven Projekt- oder Erwerbskosten gleichzusetzen; solche Kosten dürfen nicht beliebig als Grundlage herangezogen werden, wenn sie das konkrete, quantifizierbare Interesse nicht widerspiegeln.

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Bei vorläufigem Rechtsschutz kann das Gericht das verfolgte Interesse geringer bemessen und einen angemessenen Bruchteil des geschätzten vollen Interesses als Streitwert ansetzen; eine derartige Herabsetzung (z. B. auf ein Drittel) ist sachgerecht, wenn der Schutz nur vorläufig gewährt wird.

4

Eine Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist nur dann erfolgreich, wenn die Tatsachenwürdigung oder die Ermessensausübung der Vorinstanzen offensichtlich fehlerhaft ist; bloße Gegenvorstellungen ohne durchgreifende Einwendungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG (jetzt § 32 RVG)§ 12 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 10.04.2003 und ihre Gegenvorstellung gegen den im Urteil des Senats vom 12.11.2003 enthaltenen Streitwertbeschluss werden zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I. Landgericht und Senat haben den Streitwert für dieses Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 50.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, soweit es die Entscheidung des Landgerichts betrifft, und ihrer Gegenvorstellung, soweit es um die Entscheidung des Senats geht.

3

II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Demgemäß hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg.

4

Der Streitwert war hier gemäß §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Zu bewerten war dabei das Interesse der Antragstellerin daran, dass der Abschluß der Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe unterbleibt. Dieses Interesse ist weder, wie die Beschwerdeführer meinen, mit den Errichtungskosten eines Zementwerkes in Höhe von 200 bis 400 Mio. EUR noch mit den Kosten des Kaufpreises des erworbenen Geländes in Höhe von 25 Mio EUR gleichzusetzen. Beide Werte eignen sich überhaupt nicht als Basis für eine Streitwertbemessung in diesem Verfahren. Es geht lediglich um befürchtete - nicht notwendigerweise eintretende - Schwierigkeiten, die in der Zukunft - wann genau bleibt offen - ggf. bei der Verfolgung der Geschäftsinteressen der Antragstellerin eintreten könnten. Dieses nicht näher quantifizierbare Interesse haben sowohl das Landgericht wie auch der Senat auf 150.000 EUR geschätzt. Dass ein anderer Wert das Interesse der Antragstellerin richtiger widerspiegeln könnte, ist nicht ersichtlich. Da es hier nur um einen vorläufigen Rechtsschutz geht, ist richtigerweise 1/3 hiervon, nämlich 50.000 EUR als Streitwert festgesetzt worden.

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W.

  1. W.