Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 1/12·14.02.2012

Einstweilige Verfügung: Best-Preis-Garantie in Hotelkooperationen als kartellrechtswidrig

Öffentliches RechtKartellrechtUnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen in Kooperationsverträgen enthaltener Best-Preis-Garantien. Streitfrage ist, ob diese Meistbegünstigungsklauseln den Wettbewerb zwischen Buchungsportalen beschränken und damit § 1 GWB verletzen. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und untersagte die Geltendmachung solcher Klauseln als kartellrechtswidrig und nichtig nach § 134 BGB. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 91 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; einstweilige Verfügung gegen die Geltendmachung von Best-Preis-Garantien erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Meistbegünstigungsklauseln (Best-Preis-Garantien), die Vertragspartner verpflichten, Vermittlern mindestens gleich günstige Preise einzuräumen, können eine Vereinbarung i.S. des § 1 GWB darstellen, soweit sie den markeninternen Preiswettbewerb beeinträchtigen.

2

Vereinbarungen, die den Preiswettbewerb zwischen Buchungs- oder Vermittlungsplattformen spürbar einschränken, verstoßen gegen § 1 GWB und sind als sittenwidrige bzw. gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Rechtsgeschäfte nichtig nach § 134 BGB.

3

Wenn Endkunden für die Auswahl eines Angebots maßgeblich auf den jeweils niedrigsten vermittelten Preis abstellen, führt eine Best-Preis-Garantie typischerweise zu einer erheblichen Verdrängung des Wettbewerbs zwischen Vermittlungsportalen.

4

Bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine kartellrechtswidrige Vereinbarung kann ein vorläufiger Unterlassungsanspruch in Form einer einstweiligen Verfügung gewährt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 1 GWB§ 134 BGB§ 91 ZPO

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2012 abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-- , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer, bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt,

1. ihre Hotelpartner unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Best-Preis-Garantie im Sinne von § 4 lit. a) ihres aktuell gültigen Kooperationsvertrages (Vertragsbedingungen gültig ab 1.3.2010) und des § 5 lit a) ihres ab dem 1.3.2012 gültigen Kooperationsvertrages zu veranlassen, die der Antragstellerin angebotenen Zimmerpreise auf das Niveau der ihr selbst (der Antragsgegnerin) angebotenen Zimmerpreise anzuheben,

2. ihre Hotelpartner unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Best-Preis-Garantie im Sinne von § 4 lit. a) ihres aktuell gültigen Kooperationsvertrages (Vertragsbedingungen gültig ab 1.3.2010) und des § 5 lit a) ihres ab dem 1.3.2012 gültigen Kooperationsvertrages zu veranlassen, der Antragstellerin keine Zimmerkontingente anzubieten,

3. ihre Hotelpartner unter Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Best-Preis-Garantie im Sinne von § 4 lit. a) ihres aktuell gültigen Kooperationsvertrages (Vertragsbedingungen gültig ab 1.3.2010) und des § 5 lit a) ihres ab dem 1.3.2012 gültigen Kooperationsvertrages zu veranlassen, die ihr selbst (der Antragsgegnerin) angebotenen Zimmerpreise auf das Niveau der der Antragstellerin angebotenen Zimmerpreise abzusenken.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

3

A. Mit Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die in den Kooperationsverträgen der Antragsgegnerin vorgesehene Best-Preis-Garantie. Diese ist wegen Verstoßes gegen § 1 GWB kartellrechtswidrig und nichtig (§ 134 BGB).

4

§ 1 GWB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die Best-Preis-Garantie, die sich die Antragsgegnerin von ihren Hotelpartnern in § 4 lit. a) des aktuell gültigen und ebenso in § 5 lit. a) des ab 1. März 2012 geltenden Kooperationsvertrages versprechen lässt, erfüllt den Verbotstatbestand. Es handelt sich um eine Meistbegünstigungsklausel, die den markeninternen Preiswettbewerb beim Absatz von Hotelbuchungen beeinträchtigt, indem die Hotelpartner der Antragsgegnerin in ihrer Preisgestaltungsfreiheit beschränkt werden (vgl. dazu auch: Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 399; Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 59; Bahr in Langen/ Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Aufl., Anhang zu §§ 1 und 2 GWB Rdnr. 289; Nordemann in Loewenheim/Meess-en/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., § 1 GWB Rdnr. 113). Der Wettbewerb der Vermittlungsportale wird im Verhältnis zum Buchungskunden nicht nur über das jeweilige Hotelportfolio, sondern ganz maßgeblich auch über die angebotenen Hotelpreise ausgetragen. Jedenfalls derjenige Buchungskunde, der sich für ein bestimmtes Hotel entschieden hat, wird es im Allgemeinen über dasjenige Portal buchen, das ihm den niedrigsten Buchungspreis vermittelt. Die Best-Preis-Garantie schließt in diesen Fällen das Entstehen von Wettbewerb zwischen mehreren Vermittlungsportalen nahezu vollständig aus. Damit schränkt die Verpflichtung der vertraglich gebundenen Hotelpartner, der Antragsgegnerin zumindest gleich günstige Zimmerpreise wie den anderen Buchungs- und Reiseplattformen einzuräumen, zugleich insgesamt den Wettbewerb der Buchungsportale untereinander spürbar ein.

5

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.