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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI- W (Kart) 11/12·28.10.2012

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH im Kartellrecht (§33 GWB) zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzKartellrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das LG Köln. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück, da kein hinreichend bestimmter Leistungsanspruch nach §33 Abs.1 GWB dargelegt wird. Es fehle an einem konkreten Leistungsverlangen sowie an substantiierter Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen zum Vertriebssystem. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH zurückgewiesen; kein hinreichend bestimmter Anspruch nach §33 Abs.1 GWB dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller keinen hinreichend bestimmten und begründeten Anspruch substantiiert darlegt.

2

Ein kartellgesetzlicher Beseitigungs- oder Leistungsanspruch aus §33 Abs.1 GWB setzt ein konkretes Leistungsverlangen und die Darlegung eines tragfähigen Anspruchsgrundes voraus.

3

Bei begehrter Zulassung zu einem Vertriebssystem obliegt es dem Anspruchsteller, die Zulassungsvoraussetzungen und seine Erfüllung substantiiert darzulegen.

4

Zweifel an der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen können sich bereits aus den eigenen wirtschaftlichen Angaben des Antragstellers ergeben und das Vorbringen substantiiert entkräften.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 GWB§ 127 Abs. 4 ZPO§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 449/12

Tenor

I.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des dem Rechtsmittel nicht abhelfenden Beschlusses desselben Gerichts vom 21. September 2012 zurückgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Antragsteller günstigere Beurteilung. Auch ein kartellgesetzlicher Beseitigungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB, gerichtet etwa auf Belieferung mit Fahrzeugen oder auf Zulassung zum Vertriebssystem der Antragsgegnerin, besteht nicht. Ob der Antragsteller hierauf abzielt, ist nach seinem Vorbringen allerdings unklar. Es fehlt jedenfalls an einem hinreichend bestimmten Leistungsverlangen und an der Darlegung eines die möglicherweise angestrebten Rechtsfolgen tragenden Anspruchsgrundes. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Voraussetzungen die Antragsgegnerin einer Zulassung als Händler ihres Vertriebssystems zu Grunde legt und inwieweit der Antragsteller diese Kriterien erfüllt. Erhebliche Zweifel am Vorliegen der, freilich in Einzelheiten schon nicht vorgetragenen, Zulassungsvoraussetzungen folgen indes schon aus den eigenen Ausführungen des Antragstellers zu seiner wirtschaftlichen Situation.

II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittels, eine Kostenerstattung findet nicht statt (Nr. 1812 KV GKG, § 127 Abs. 4 ZPO).

III.Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht zugelassen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.