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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-W (Kart) 1/10·23.02.2010

Fristlose Kündigung eines Vertragswerkstattvertrags nach negativem Werkstatttest

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Fortführung eines Vertragswerkstattvertrags und die weitere Autorisierung durch die Herstellerin trotz fristloser Kündigung. Streitentscheidend war, ob die außerordentliche Kündigung wegen gravierend mangelhafter Inspektionsleistung und Organisationsverschuldens wirksam war und ob eine Leistungsverfügung zulässig ist. Das OLG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück, weil der Vertrag jedenfalls nach § 314 BGB aus wichtigem Grund beendet sei und eine Abmahnung entbehrlich war. Zudem fehle es für eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung an einer Notlage als Verfügungsgrund.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Vertrag wirksam fristlos gekündigt und Notlage nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dauerschuldverhältnis kann gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

2

Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB ist entbehrlich, wenn der Kündigungsanlass das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend und irreparabel erschüttert, dass eine Wiederherstellung durch Abmahnung nicht zu erwarten ist.

3

Erbringt eine Vertragswerkstatt sicherheitsrelevante Inspektionsleistungen in grob mangelhafter Weise und beruht dies auch auf Organisationsverschulden, kann dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Vertragswerkstattvertrags darstellen.

4

Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig, soweit sich die Tatsachen im eigenen Verantwortungsbereich der Partei ereignet haben und eine Erkundigungspflicht gegenüber eingesetzten Mitarbeitern besteht.

5

Eine auf endgültige Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung (Leistungsverfügung) setzt regelmäßig das Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Notlage voraus; bloße Erschwernisse oder Nachteile genügen hierfür nicht.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 314 Abs. 1 und 2 BGB§ 314 Abs. 2 BGB§ 323 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 4 ZPO

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Erfüllung eines sog. C.-Vertragswerkstattvertrages vom 23./30. Juni 2003 (Anlage ASt 1) in Anspruch. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses vom 20. November 2009 (Anlage ASt 4). Anlass der Kündigung waren die in der Ausgabe der Zeitung A. vom 20.11.2009 veröffentlichten Ergebnisse eines C.-Werkstättentests. Um die Arbeitsleistungen der Werkstätten objektiv zu überprüfen, wurden Pkw zur Inspektion gegeben, die zuvor von der DEKRA mit 7 jeweils gleichen und zum Teil sicherheitsrelevanten Mängeln präpariert worden waren. Nach dem Testergebnis hatte die Antragstellerin nicht einen Mangel entdeckt.

4

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vertragswerkstattvertrag wirksam gekündigt worden sei. Die Antragstellerin habe eine ausgesprochen schlechte Werkstattleistung gezeigt. Durch den veröffentlichten Testbericht sei der Marke C. ein schwerer ideeller und wirtschaftlicher Schaden entstanden, der auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin eine fristlose Kündigung nach Art. IX Ziffer 2 des Werkstattvertrages rechtfertige.

5

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

6

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss abzuändern und

7

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 29. November 2009

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- zu untersagen, sich zu weigern, sie gemäß Vertragswerkstattvertrag vom 23./30. November 2006 mit C.-Ersatzteilen zu beliefern,

9

- aufzugeben, die Durchführung von Instandsetzungs-, Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen der Marke C. zu dulden,

10

- aufzugeben, die sich an den Betriebsanlagen der Antragstellerin befindliche Beschilderung und Signalisation mit der Marke der Antragsgegnerin sowie sämtliche Hinweise auf die Autorisierung der Antragstellerin aufgrund des C.-Vertragswerkstattvertrages zu dulden,

11

- aufzugeben, die Antragstellerin im Internet auf der Homepage der Antragsgegnerin als autorisierte Werkstatt der Antragsgegnerin in B. auszuweisen.

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Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbe-standlichen Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

14

II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

16

Es fehlt sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.

17

A.

18

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Vertragswerkstattvertrag vom 23./30. November 2003 durch die außerordentliche Kündigung vom 20. November 2009 beendet worden ist. Denn die Antragstellerin hat im Zusammenhang mit den schlecht ausgeführten Inspektionsarbeiten im Rahmen des A. Werkstättentests die Verpflichtungen aus dem Vertragwerkstattvertrag so schwerwiegend verletzt, dass dessen sofortige Kündigung auch ohne zuvorige Abmahnung gerechtfertigt war.

19

1.

20

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann auf sich beruhen, ob die Kündigung auf Art. IX Ziffer 2 des Vertragswerkstattvertrages gestützt werden kann. Ist diese Regelung unwirksam, weil sie gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt oder die Antragstellerin i.S. des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt, erweist sich die Kündigung nach § 314 Abs. 1 und 2 BGB als sachlich gerechtfertigt.

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Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar machen. Bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten bedarf es dazu gemäß §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise nicht, wenn durch den Kündigungsanlass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so schwerwiegend gestört ist, dass das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1052; ders. NJW-RR 2003, 928; Gaier in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 314, Rn. 17; Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 322 Rn. 22).

22

So liegt der Fall hier.

23

a)

24

Die Antragsgegnerin war aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung berechtigt.

25

Die Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Antragstellerin war besonders schwerwiegend und berührte die Interessen der Antragsgegnerin so nachhaltig, dass deren Interesse an einer sofortigen Kündigung des Vertrages das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist deutlich überwiegt.

26

aa

27

Die Werkstattarbeiten an dem A.-Testfahrzeug wurden äußerst mangelhaft ausgeführt. Die Testfahrzeuge waren mit 7 Mängeln präpariert. So wurden u.a. der Reifenfülldruck um o,5 Bar abgesenkt, ein Bolzen der Räderbefestigung gelöst und eine Bremsleitung ausgehängt. Insgesamt handelte es sich, wie regelmäßig bei Werkstatttests, um Mängel, die anlässlich einer nach Herstellerangaben anhand von Inspektionsplänen ordnungsgemäß durchgeführten Wartung ohne weiteres gefunden werden können aber auch müssen, da es zuvorderst um sicherheitsrelevante Mängel ging. Ein Teil der Mängel wie die ausgehängte Bremsleitung war sogar offensichtlich erkennbar und hätte schon bei der Erstdurchsicht bemerkt werden können.

28

Der mit den Arbeiten im Betrieb der Antragstellerin betraute Monteur M. wie auch der bei der Antragstellerin angestellte Kraftfahrzeugmechanikermeister I., der eine "stichprobenartige" Kontrolle der Inspektionsarbeiten vorgenommen haben will, haben indes nicht einen einzigen der präparierten Mängel gefunden.

29

Nach dem Sach- und Streitstand steht fest, dass die insgesamt 7 Fahrzeugmängel vorhanden waren.

30

(1)

31

Die Antragstellerin hat nicht wirksam mit Nichtwissen bestritten, dass das in ihrem Betrieb gewartete Testfahrzeug die in dem veröffentlichten Artikel genannten Mängel aufwies. Eine Partei kann sich nach § 138 Abs. 4 ZPO in zulässiger Weise nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn die bestrittenen Tatsachen weder ihre eigenen Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (BGH NJW-RR 2009, 1666; NJW 1995, 130). Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die betreffenden Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH NJW 1989, 161,162).

32

(a)

33

Ein Bestreiten mit Nichtwissen scheidet hier schon deshalb aus, weil die Antragstellerin ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Testfahrzeug die präparierten Mängel nicht aufwies, als ihr das Fahrzeug übergeben wurde.

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Grundsätzlich trägt zwar die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für die zur Kündigung berechtigenden Pflichtverletzungen der Antragstellerin. Hier hat sich indes die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt weil die Antragstellerin in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 23.11.2009 (Anlage ASt 7, GA 60) das Übersehen der Mängel anerkannt hat (vgl. dazu Sprau in Palandt, a.a.O., § 781, Rn. 6). Dabei handelt es sich um eine einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners, die keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen enthält, sondern nur ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst ist (vgl. Sprau in Palandt, a.a.O., § 781, Rn. 6). Die Antragstellerin stellt in ihrem Schreiben ihre schlechte Arbeitsleistung, die ihren Ausdruck in dem Testergebnis fand, und damit notwendigerweise auch die präparierten Mängel sowie deren Übersehen, gar nicht in Abrede. Vielmehr entschuldigt sie das Testergebnis und versucht es mit verschiedenen Umständen zu erklären, um die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

35

So heißt es in dem Schreiben auszugsweise:

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"Ich darf Ihnen zunächst versichern, dass das Ergebnis des Werkstatttests nicht repräsentativ ist für die Arbeit unseres Hauses.

37

38

Zum anderen und aus unserer Sicht für das Ergebnis des Werkstatttests entscheidend war jedoch die Tatsache, dass wir zum Zeitpunkt des Tests einen neuen Monteur zur Probearbeit hatten, der die Arbeit durchgeführt hat.

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40

Heute 3 Monate später sieht die Situation völlig anders aus, ich habe einen Monteur gefunden, der den Aufgaben gewachsen ist."

41

(b)

42

Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist auch deshalb unzulässig, weil die Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den eigenen Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichstellt. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist danach unzulässig, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1666) und diese Informationspflicht verletzt wird. Die Antragstellerin hat zu der Erfüllung dieser Pflicht und etwaigen Ergebnissen ihrer Nachforschungen aber nicht hinreichend vorgetragen.

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Hier traf die Antragstellerin insbesondere hinsichtlich des mit den Inspektionsarbeiten befassten Monteur M. eine Pflicht zur Nachforschung, welche Arbeiten er tatsächlich ausgeführt hat und ob er nähere Angaben zu den präparierten Mängeln machen konnte. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass der Monteur trotz des nicht mehr bestehenden Arbeitsvertrages nachvertraglich verpflichtet blieb, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen. Nähere Angaben dazu, wann und wozu genau der Monteur von der Antragsgegnerin befragt wurde, lässt deren Vortrag vermissen. Die lapidare Mitteilung, der Monteur könne sich an das Fahrzeug nicht erinnern, reicht zur Darlegung, sie habe ihrer Informationsplicht genügt, nicht aus. Das gilt um so mehr, als dieser Sachvortrag in einem unauflösbaren Widerspruch zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift steht. Dort hatte die Antragstellerin noch vortragen lassen, der Mechaniker M. habe "jedenfalls keine der in dem Artikel der Zeitschrift A. behaupteten manipulierten Mängel festgestellt."

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Ebenso musste die Beklagte genauer dazu vortragen, welche stichprobenartigen Kontrollen mit welchem Ergebnis der bei ihr angestellte KfZ-Meister I. während und/oder nach Abschluss der Arbeiten durch den Monteur M. vorgenommen hat und ob insoweit eine Aussage hinsichtlich der Mängel getroffen werden kann. Insoweit genügt es selbstverständlich nicht den Anforderungen, dass die Antragstellerin darauf verweist, die einzelnen Inspektionspunkte seien in der dafür vorgesehenen Liste abgehakt, weil das Abhaken allein nicht den Schluss zulässt, die Arbeiten seien ordnungsgemäß erledigt worden, Mängel also nicht vorhanden gewesen.

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(2)

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Hat nach alledem die Antragstellerin die in Rede stehenden 7 Fahrzeugmängel nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten, hat überdies die Antragsgegnerin durch die Vorlage des Testberichts der Zeitschrift A. in Verbindung mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 23.11.2009 zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, dass auch das bei der Antragstellerin gewartete Testfahrzeug wie alle Testfahrzeuge von der DEKRA mit denselben Mängeln präpariert worden war und diese damit von der Antragstellerin übersehen wurden.

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Das Arbeitsergebnis erscheint nicht dadurch in einem milderen Licht, dass der Monteur andere als die präparierten Mängel fand, die auf der Rechnung vermerkt wurden. Zutreffend verweist die Antragstellerin darauf, dass der Monteur während der zeitaufwändigen Inspektion eklatant unsorgfältig arbeitete und offensichtliche Sicherheitsmängel des PKW nicht bemerkte.

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bb

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Das mangelhafte Arbeitsergebnis anlässlich des Werkstatt-Tests beruht nicht allein auf der Fehlleistung des Monteurs M. oder des Meisters der Antragstellerin. Vor allem hat die Geschäftsführung der Antragstellerin durch eine grob fehlerhafte Organisation der Arbeitsleistungen in ihrem Betrieb die überaus mangelhafte Werkstattleistung mit zu verantworten. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der Monteur M. die Inspektion und damit Arbeiten im sicherheitsrelevanten Bereich nicht allein hätte ausführen dürfen. Dieser war nur im Rahmen eines betrieblichen Praktikums im Rahmen des Integrationsprojekts der T. V. GmbH, B., vom 12.08.2009 bis zum 01.09.2009 für die Antragstellerin tätig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der genannte Zeitraum vor der Durchführung der Inspektionsarbeiten am 18.08.2009 noch durch das Wochenende vom 15./16.08.2009 unterbrochen wurde. Mithin war der Monteur erst wenige Tage für die Antragstellerin tätig, als diese ihn mit den Inspektionsarbeiten betraute. Zu diesem Zeitpunkt war seine Arbeitsleistung noch nicht bekannt. Es verbot sich deshalb, gerade diesen Monteur eigenverantwortlich und ohne eine umfassende Nachkontrolle durch den Werkstattleiter anzuordnen mit der Inspektion des Test-Pkw zu betrauen. Die nur stichprobenartige Kontrolle der Arbeitsleistung war ersichtlich unzureichend, zumal sie im konkreten Fall keinen einzigen der 7 Fahrzeugmängel aufgedeckt hat. Eine eingehende Kontrolle der Arbeiten hätte demgegenüber mit Sicherheit alle der teilweise offensichtlichen sicherheitsrelevanten Mängel aufgedeckt.

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Nicht nur die schlechte Arbeitsleistung ihres Monteurs, sondern insbesondere das Organisationsverschulden der Antragstellerin selbst, bedeuten nicht nur eine unmittelbare Verletzung der vertraglichen Pflichten im Verhältnis zu ihrer Kundin, sondern darüber hinaus auch eine grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Vertragswerkstattvertrag mit der Antragsgegnerin.

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Dieser verpflichtet die Antragstellerin in Artikel I insbesondere dazu, Wartungen entsprechend den Standards der C. D. AG (C.) durchzuführen und deren Ruf und das Image der Marke C. zu wahren und sicher zu stellen. Nach Artikel IV Nr. 1 i.V. mit der Anlage 1 zum Vertragswerkstattvertrag sind im Rahmen der Arbeiten die Kundendienstkriterien der C. zu erfüllen. Dazu gehört, vgl. Anlage 1 zum Werkstattvertrag, Unterpunkt Personal, dass das zu den Arbeiten eingeteilte Personal qualifiziert, erfahren und für Produkte und Serviceleistungen der Marke C. geschult sein muss.

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Die schlechte Leistung der Werkstatt im Rahmen des Werkstatt-Tests verletzt danach unmittelbar die vertraglichen Pflichten des Vertragswerkstattvertrages. Selbstverständlich hätte der Monteur die Inspektion auch nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der Antragsgegnerin nicht allein ausführen dürfen, um den Anforderungen des Vertrages zu genügen. Abgerundet wurden die Fehlleistungen der Antragstellerin durch den im Rahmen des Tests auffällig ungepflegten Eindruck des Betriebes und das Fehlen einer kompetenten Bedienung. Weder gab es ein Ersatzwagen-Angebot für ihre Kundin, noch eine Dialogannahme, eine Auftragskopie wurde nicht ausgehändigt. Zudem wurden die Inspektionsarbeiten unentschuldigt erst 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit fertiggestellt und eine Rechnung lag zu dieser Zeit noch nicht bereit.

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Da auch die Antragstellerin für dieses insgesamt nicht hinzunehmende Ergebnis verantwortlich ist, kann dahin stehen, ob allein ein über § 278 BGB zuzurechnendes Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen zu einer Kündigung berechtigen würde (vgl. dazu nur Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 89 a Rn. 47).

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Durch ihr Fehlverhalten hat die Antragstellerin – ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme - den Ruf und das Image der Marke C. schwer geschädigt. Dies gilt unabhängig von der Veröffentlichung durch die Zeitschrift A. schon durch das Verhalten gegenüber der die Inspektion beauftragenden Kundin. Während die übrigen am Test beteiligten Vertragswerkstätten insgesamt ein Ergebnis im durchschnittlichen Bereich der Vertragswerkstätten anderer Marken erzielten, war die Arbeitsleistung der Antragstellerin dafür verantwortlich, dass insgesamt der Werkstatt-Test für C. ein Ergebnis im unterdurchschnittlichen Bereich ergab und damit die Bemühungen der C. AG um Qualitätssicherung im Werkstattbereich, die auch im Testbericht Erwähnung finden und eine gute Außendarstellung letztlich scheiterten.

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Der Imageverlust wirkt dabei umso schwerer, als derzeit wegen der Absatzeinbrüche im Neu- und Gebrauchtwagengeschäft sowie damit verbundener hoher Rabatte die Gewinne der Hersteller und Vertragshändler schwinden und das wirtschaftliche Überleben der Vertragshändler in hohem Maße davon abhängt, dass aus dem Werkstattgeschäft genügende Erlöse erzielt werden. Selbstredend ist die Antragstellerin durch ihr Fehlverhalten auch allein ursächlich für die Veröffentlichung und das schlechte Ergebnis in dem A.-Testbericht. Deshalb sind ihr die Wirkungen auch zurechenbar, zumal gerade durch das Ergebnis solcher durchaus üblichen Tests, die jede Vertragswerkstatt treffen können, der Ruf der Marke entscheidend geprägt wird. Erkennbar zielt der Vertragswerkstattvertrag in Artikel I an deutlich hervorgehobener Stelle auch darauf ab, gerade eine solche negative Außenwirkung zu vermeiden.

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dd

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Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass das Interesse der Antragsgegnerin, den Vertrag sofort zu beenden, das Interesse der Antragstellerin an dem Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Jahren festzuhalten, deutlich überwiegt und damit ein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertragswerkstattvertrages vorliegt.

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So muss die Antragsgegnerin gewährleisten, dass durch ein leistungsfähiges Werkstattnetz die Kundenzufriedenheit und vor allem die Sicherheit der Kunden gewahrt und nicht durch schlechte Arbeitsleistungen gefährdet sind. Davon hängt maßgeblich der wirtschaftliche Erfolg nicht nur der C. sondern auch ihrer Vertragshändler ab, der von Kundenzufriedenheit mit Produkten und Werkstattleistung bestimmt wird.

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Demgegenüber tritt angesichts der Schwere des Vertragsverstoßes das Interesse der Antragstellerin, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Jahren als Vertragswerkstatt tätig sein zu dürfen, deutlich zurück.

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b)

62

Eine Abmahnung vor der Kündigung war gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis durch schwerwiegende Verfehlungen des Vertragspartners so gestört wurde, dass eine weitere Fortsetzung des Vertrages schlechthin unzumutbar ist (vgl. nur BGH NJW-RR 2008, 1052; Geier in Münchner Kommentar zum BGB, Schuldrecht, Allg. Teil 5. Aufl. 2006, § 314 Rn. 17). Hier wurde die Vertrauensbasis so irreparabel gestört und wurden Interessen der Antragsgegnerin so nachhaltig berührt, dass dieses Vertrauen auch durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann. Die Antragstellerin hat in schwerwiegender Weise gegen die Anforderungen des Vertragswerkstattvertrages verstoßen, was zu gravierenden und zahlreichen Mängeln der Arbeitsleistung führte, so dass die Antragsgegnerin zu Recht das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin endgültig verloren hat.

63

B.

64

Einstweiliger Rechtsschutz ist überdies abzulehnen, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.

65

1.

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Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer auf Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung. Eine solche Leistungsverfügung ist - weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (WuW/E DE-R 774, 776 – Kramer Prothega; WuW/E DE-R 847, 849 f. – Linzer Gaslieferant; zuletzt: Beschl. v. 16.9.2009 – VI-U (Kart) 2/09 Umdruck Seite 6 ff. m.w.N.) genügt es für den Erlass einer Leistungsverfügung nicht, dass ohne die Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wesentliche Nachteile abzuwenden sind (§ 940 ZPO). Erforderlich ist vielmehr eine bestehende oder drohende Notlage des Gläubigers. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.

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In die rechtliche Beurteilung einzubeziehen ist dabei auch, inwieweit die Ablehnung einer Befriedigungsverfügung zu einer Rechtsverweigerung führt, wobei sich der Erlass einer solchen Verfügung im allgemeinen nicht schon alleine aus dem Umstand rechtfertigt, dass die geschuldete Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorzunehmen und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (Senat a.a.O.). Dem Interesse des Gläubigers an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht das schutzwürdige Interesse des Schuldners gegenüber, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten ausgestalteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des reklamierten Anspruchs verpflichtet zu werden. Dieses Interesse des Schuldners gewinnt umso mehr dann an Gewicht, wenn sich die Erfüllung und ihre Folgen nicht oder nur schwer wieder rückgängig machen lassen. In diesen Fällen sind die Belange des Schuldners vielfach nicht weniger schutzwürdig als das Streben des Gläubigers nach Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Der Erlass einer auf endgültige Befriedigung des Erfüllungsanspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht (Senat, a.a.O.).

69

In die Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien sind darüber hinaus die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Schuldner weniger schutzwürdig und überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass sein Anspruch bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wird. Die vorgenannten Beurteilungskriterien stehen dabei insgesamt in einer Wechselbeziehung zueinander.

70

2.

71

Danach liegen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise der Erlass einer Befriedigungsverfügung in Betracht kommt, nicht vor.

72

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Klagebegehren in der Hauptsache kein Erfolg beschieden sein dürfte. Die Antragstellerin hat zudem weder hinreichend vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihr schwerwiegende wirtschaftliche und betriebliche Folgen drohen, wenn die Antragsgegnerin die Verpflichtungen aus dem Vertragswerkstattvertrag nicht erfüllt. Sie hat sich zwar darauf berufen, sie könne nicht mehr die benötigten Ersatzteile bei der Antragsgegnerin beziehen und habe keinen Zugriff mehr auf das Serviceportal. Sie habe deshalb keine Möglichkeit mehr, Richtzeiten zur Durchführung von Kundendienstleistungen und Reparaturen zu ermitteln, könne keine Arbeitsanleitungen einsehen und erhalte keine Kenntnis von Rückrufaktionen. Auch könnten keine Garantie- und Gewährleistungsarbeiten mehr durchgeführt und abgerechnet werden. Letztlich sei es ihr derzeit aufgrund des fehlenden Zugangs zum Intranet der Antragsgegnerin nur eingeschränkt möglich, Neufahrzeuge zu vermitteln.

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Damit ist eine Notlage nicht dargetan. Die Antragstellerin wird durch die Kündigung des Vertragswerkstattvertrages grundsätzlich nicht gehindert, Reparaturen an Kraftfahrzeugen der Marke C. auszuführen. Schon aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich, dass sie in der Lage ist, sich die dazu erforderlichen Originalersatzteile zu beschaffen. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie werde nicht mehr von der Antragsgegnerin direkt beliefert. Zum einen ist sie dem Vorbringen der Antragsgegnerin, hinsichtlich des Ersatzteilbezuges bestünden keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, nicht entgegengetreten. Zum anderen hat die Antragstellerin nicht einmal im Ansatz vorgetragen, welcher wirtschaftliche Nachteil sich durch den Bezug der Ersatzteile aus anderen Quellen oder dadurch ergibt, dass sie keine Express-Ersatzteillieferungen der Antragsgegnerin erhält. Der Vortrag, sie könne nicht überprüfen, ob sie mehr für Ersatzteile zahle als Vertragswerkstätten, ist einer Beurteilung hinsichtlich davon ausgehender wirtschaftlicher Nachteile nicht zugänglich. Das Bestehen eines solchen Preisnachteils bleibt selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin offen.

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Ebensowenig ist sie dem Vortrag der Antragsgegnerin entgegengetreten, sie sei unabhängig von dem Intranetzugang in der Lage, sich wie freie Werkstätten auch die für die Durchführung der Reparaturen erforderlichen technischen Informationen zu verschaffen. Der Zugang mag für Vertragswerkstätten durch die Online-Anbindung komfortabler sein, gravierende Nachteile für die Antragstellerin sind damit aber nicht dargetan.

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Hinsichtlich des Neuwagengeschäfts legt die Antragstellerin lediglich dar, die Vermittlung sei behindert, nicht aber, dass sie seit Februar 2009 keine Neufahrzeuge vermitteln konnte. Somit verbleibt als Nachteil, dass sie gehindert war, Garantiearbeiten auszuführen. Indes trägt die Antragstellerin nicht vor, dass daraus ein Umsatzrückgang folgte, der eine Notlage für den Betrieb der Antragstellerin begründete, was bei einem Garantieleistungsvolumen von lediglich 3.725 € auch nicht darstellbar ist. Gleiches gilt für den fehlenden Hinweis auf die Werkstatt der Antragstellerin im Internetauftritt der Antragsgegnerin. Insgesamt trägt die Antragstellerin nicht einmal vor, dass der Umsatz aus Werkstattaufträgen im Jahr 2009 überhaupt im Vergleich mit den Vorjahren zurückgegangen ist.

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III.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.